Dass gemeinnützige Körperschaften andere Personen nicht (zweckfremd) durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen dürfen, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, sog. Drittbegünstigungsverbot). Andernfalls steht die damit verbundene Mittelfehlverwendung einer Anerkennung der Körperschaft als steuerbegünstigt entgegen (§§ 59 Hs. 2, 63 AO). Die sich daraus ergebenden konkreten Anforderungen an eine angemessene Vergütung sind jedoch seit […]
