Eine im Grundstückskaufvertrag angelegte Kaufpreisallokation auf Grund und Boden und Gebäude darf seitens der Finanzverwaltung nicht durch eine Ermittlung auf Basis der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Aufteilung von Grundstückswerten ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit jüngst veröffentlichter Entscheidung vom 21. Juli 2020 (Az. IX R 26/19) nun klargestellt.
