Für Ausschüttungen von EU-Kapitalgesellschaften bietet § 27 Abs. 8 KStG die Möglichkeit einer steuerneutralen Einlagerückgewähr. Dies erfordert jedoch ein vorgelagertes Feststellungsverfahren der EU-Kapitalgesellschaft. Wird das Verfahren von der Gesellschaft nicht geführt, gilt jede Ausschüttung der Gesellschaft als steuerpflichtige Dividende (§ 27 Abs. 8 S. 9 KStG). Für den Anleger sieht das Gesetz keine Möglichkeit des […]
