Viele gemeinnützige Körperschaften erbringen nichtumsatzsteuerbare oder umsatzsteuerfreie Leistungen und sind insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies verteuert den Leistungsbezug um die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. In einem Konzern kann die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft Abhilfe schaffen; die im Organkreis erbrachten Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar, der Leistungsempfänger ist nicht mit Vorsteuer belastet. Eine Organschaft ist allerdings […]
