Anlegerschutz versus Gläubigerschutz: Kein uneingeschränkter Anspruch auf Rückforderung der Dividenden im Fall Wirecard

10.06.2021 | FGS Blog

Immer wieder versuchen Insolvenzverwalter, Dividenden von Aktionären zurückzufordern, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. So sorgte jüngst der Insolvenzverwalter der Wirecard AG am 20./21. Mai 2021 für Aufregung und große Verunsicherung - also pünktlich zur Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität durch den Bundestag (vergleiche hierzu unseren Blog-Beitrag vom 25. Mai 2021). Laut einem Bericht des Fernsehsenders n-tv vom 20. Mai 2021 soll aus seinem neuesten Sachstandsbericht hervorgehen, dass er „Geschäftsberichte“ der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 für nichtig erklären lassen wolle. Damit sollen die Zahlungen der Dividenden im Nachhinein obsolet sein.

Anlegerschutz durch Schutz des gutgläubigen Aktionärs

Die Insolvenzverwalter stützten die Rückforderungsansprüche zum einen auf § 62 AktG. Diese Vorschrift regelt ausdrücklich einen Rückgewähranspruch der Aktiengesellschaft gegen den Aktionär. Die Norm dient der Kapitalerhaltung im Aktienrecht und gewährt einen Anspruch, der von der wirtschaftlichen Lage der Aktiengesellschaft unabhängig ist. Danach haben Aktionäre Leistungen, „die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren“ (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG). Handelt es sich demgegenüber bei den Leistungen um Gewinnanteile, „so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren“ (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Aktionäre erhalten Dividendenzahlungen auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses der Aktiengesellschaft, der einen Bilanzgewinn ausweist, sowie auf der Grundlage der in den Hauptversammlungen gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse. Erklärt ein Gericht den maßgeblichen Jahresabschluss für nichtig, so hätten die Aktionäre in einem solchen Fall wohl zu Unrecht und damit entgegen aktienrechtlicher Vorschriften Dividenden erhalten.

 

Damit ist aber noch lange nicht gesagt, dass die Dividenden in diesem Fall auch zurückzuzahlen sind. Es greift die gesetzliche Privilegierung: Wer im Zeitpunkt des Empfangs der Dividende im guten Glauben war, zum Bezuge der Dividende berechtigt zu sein, ist schutzwürdig und braucht die Dividende nicht zurückzuzahlen.

Was „mussten“ die Aktionäre der Wirecard AG wissen?

Bei Wirecard (wie in vergleichbaren Fällen) stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere eine Frage: „Mussten“ die Aktionäre der Wirecard AG wissen, dass sie wegen der Fehler im Jahresabschluss keinen Anspruch auf die Dividende hatten? Anders formuliert: Haben die Aktionäre der Wirecard AG fahrlässig gehandelt, als sie die Dividendenzahlungen im Vertrauen auf die Jahresabschlüsse entgegen genommen haben? Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass die maßgeblichen Jahresabschlüsse der Wirecard AG von einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer geprüft und uneingeschränkt testiert worden waren. Im Gegensatz zum Abschlussprüfer hatten die außenstehenden Aktionäre grundsätzlich keinen Einblick in die gegebenenfalls zur Nichtigkeit führenden Interna der Wirecard AG. Vielmehr mussten sie sich im Ausgangspunkt auf den festgestellten Jahresabschluss sowie das Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers verlassen dürfen.

Außerdem versuchen die Insolvenzverwalter, die Dividendenzahlungen nach insolvenzrechtlichen Regelungen anzufechten. Dies geschieht über eine Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO). Danach kann eine Leistung angefochten werden, sofern sie unentgeltlich erfolgte und von der später insolvent gewordenen Aktiengesellschaft nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Dieser insolvenzrechtliche Anspruch soll die Gläubiger davor schützen, dass ihr Schuldner zu ihrem Nachteil übermäßig freigiebig ist. Theoretisch kann sich der ahnungslose Aktionär mit dem Argument verteidigen, er habe das erhaltene Geld ausgegeben. Praktisch wird er mit diesem sogenannten Einwand der Entreicherung aber selten Erfolg haben.

Sperrt der Anlegerschutz die insolvenzrechtliche Anfechtung von Dividendenzahlungen?

Nun ist es regelmäßig so, dass erst in der Krise einer Gesellschaft Sachverhalte aufgedeckt werden, die eine Rückforderung von Zahlungen notwendig erscheinen lassen. Dann prallen aktienrechtlicher Anlegerschutz und insolvenzrechtlicher Gläubigerschutz zwingend aufeinander. Könnte der Insolvenzverwalter in dem Fall stets den Rückforderungsanspruch nach dem Insolvenzrecht durchsetzen, liefe § 62 AktG ins Leere. Der Anlegerschutz nach dem Aktienrecht würde dann ausgerechnet in der Situation ausgehebelt, in der er relevant wird. Könnte der Insolvenzverwalter die Zahlung der Dividenden als unentgeltliche Leistungen trotz der Gutgläubigkeit des Aktionärs anfechten, so bliebe für die gesetzliche Privilegierung gutgläubiger Aktionäre kein Raum.

Zugleich wäre eine solche Sichtweise auch katastrophal für den Investmentstandort Deutschland: Wie die Aufregung und große Verunsicherung der Wirecard-Aktionäre bereits zeigt (vergleiche die Meldung von n-tv vom 21. Mai 2021), würde das Vertrauen in den Kapitalmarkt erheblich gestört, wenn Aktionäre um erhaltene Ausschüttungen der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bangen müssten. Welcher Investor würde unter solchen Voraussetzungen als Aktionär noch Investitionen hierzulande tätigen?

Zusammenfassende Anmerkung

Es sprechen viele gute Gründe dafür, dass ein Insolvenzverwalter Dividendenzahlungen von Aktionären nicht ohne weiteres zurückfordern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aktionär beim Empfang der Dividende redlich war. In der Rechtsprechung der Landgerichte gibt es hierzu bisher keine einheitlich Linie. Vor diesem Hintergrund ist Aktionären unbedingt zu raten, gegen sie gerichtete vermeintliche Ansprüche auf Rückzahlung der Dividende prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls zur Wehr zu setzen.