Annahme von Aktienoptionen als Directors‘ Dealings

03.07.2018 | FGS Blog

Führungskräften werden oftmals variable Vergütungsbestandteile in Form von Aktienoptionen oder Aktienzusagen gewährt. Es stellt sich die Frage, ob die Zuteilung von solchen Aktienoptionen bzw. die Annahme einer solchen Zuteilung als Eigengeschäft (Directors‘ Dealings) meldepflichtig ist.

 

Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung – Market Abuse Regulation (MAR) verpflichtet Personen, die in börsennotierten Gesellschaften Führungsaufgaben wahrnehmen, sogenannte Directors‘ Dealings-Meldungen abzugeben und Eigengeschäfte in Aktien oder sonstigen Finanzinstrumenten an die BaFin und den Emittenten zu melden. Zweck dieser Vorschrift ist es unter anderem, dem Markt Geschäfte, die Unternehmensinterne getätigt haben, offenzulegen und anderen Kapitalmarktteilnehmern hierdurch Rückschlüsse auf die Unternehmensentwicklung und damit gegebenenfalls auch auf die weitere Kursentwicklung zu ermöglichen. Als Führungspersonen sind jedenfalls die Vorstände und die Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen meldepflichtig.

 

Zu den meldepflichtigen Directors‘ Dealingszählen zählen unstreitig der Kauf oder der Verkauf von Aktien an dem eigenen Unternehmen. Art. 10 II der Delegierten VO (EU) 2016/522 enthält darüber hinaus einen ausführlichen Katalog von weiteren Geschäften, die als Directors‘ Dealings meldepflichtig sein sollen. Von diesem Katalog erfasst ist auch die „die Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen“.

Vielzahl von Meldungen bei wörtlicher Auslegung der Regel zu Directors‘ Dealings

Eine wörtliche Auslegung dieser Norm würde dazu führen, dass ein Vorstand bei Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm je nach Ausgestaltung des Programms bis zu vier Directors‘-Dealings-Meldungen abgeben und die Gesellschaft diese veröffentlichen müsste:

 

Wird das Programm – wie häufig – mit einem bedingten Kapital unterlegt, müsste das Unternehmen bereits bei Annahme der Zuteilung durch den Vorstand die erste Directors‘-Dealings-Meldung veröffentlichen. Eine erneute Meldung müsste der Vorstand abgeben, wenn er die Optionen nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist ausübt. Schließlich müsste der Vorstand dies auch noch einmal bei der Begebung der entsprechenden Aktien als Directors‘ Dealing melden und das Unternehmen dies veröffentlichen.

 

Ähnliches gilt, soweit die Pläne mit einem genehmigten Kapital unterlegt sind. Auch in diesem Fall erfolgt eine Zuteilung der Optionen durch den Vorstand bzw. durch den Aufsichtsrat, was bei wörtlicher Auslegung der Durchführungsverordnung zur MAR eine Meldepflicht auslösen würde. Bei der Ausübung der Rechte – sofern nach den Bedingungen des Programms nötig – wäre eine weitere Directors‘-Dealings-Meldung abzugeben. Sodann müsste der Sachverhalt bei Zeichnung der neuen Aktien ein drittes Mal und darüber hinaus mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung ein viertes Mal gemeldet werden.

Derzeitige Verwaltungspraxis und Empfehlung

Dass eine solche Vielzahl von Meldungen nicht zu einer besseren Marktransparenz beiträgt, liegt auf der Hand.

 

Die Frage- und Antwortkataloge der ESMA und der BaFin beantworten die Frage, wann und wie viele Directors‘-Dealings-Meldungen bei Teilnahme des Vorstands an einem Aktienoptionsprogramm abzugeben sind, nur unzureichend: Zwar führt die ESMA aus, dass Aktienerwerbe von Führungskräften im Rahmen von Vergütungspaketen, die noch unter bestimmten Bedingungen stehen, erst dann als Directors‘ Dealings veröffentlicht werden, wenn die vereinbarte Bedingung eingetreten ist und die Transaktion wirklich ausgeführt wird. Dies beantwortet jedoch nur die Frage, ob eine unter Bedingungen stehende Zuteilung von Aktien meldepflichtig ist. Nicht beantwortet wird die Frage, ob die (bedingungslose) Zuteilung von Aktienoptionen meldepflichtig ist, die ihrerseits unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Verschaffung einer Aktie gewähren. Dass der Erhalt von Optionen meldepflichtig sein kann, kommt an anderer Stelle im Frage- und Antwortkatalog der ESMA zum Ausdruck, die sich damit beschäftigt, welcher Preis für kostenlos gewährte Aktienoptionen anzugeben ist. Die BaFin verweist im Wesentlichen auf die Antworten der ESMA.

 

Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden, erscheint es sachgerecht, die Directors‘ Dealings-Meldung erst bei Entstehung der Aktien (sei es durch Begebungsakt im Falle eines bedingten Kapitals, sei es durch Handelsregistereintragung im Falle eines genehmigten Kapitals) abzugeben. Die Verwaltungspraxis der BaFin scheint dahin zu gehen, dieser Auffassung zu folgen und ebenfalls nur Meldungen bei Entstehung der Aktien zu fordern. Angesichts der drohenden Bußgelder von bis zu 500.000 Euro sollte diese Verwaltungspraxis jedoch vereinheitlicht und auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden.

 

Literaturhinweis: Lesen Sie hierzu einen ausführlichen Beitrag von Irka Zöllter und Norman Höhling von der Francotyp Postalia Holding AG zum Thema in NZG 2018, 687.