Ausscheiden und Abfinden im künftigen Personengesellschaftsrecht

25.09.2020

In Teil 3 unserer Serie zum Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), der sog. „Mauracher Entwurf“ gehen wir auf den Ausschluss des Gesellschafters gegen seinen Willen sowie den Abfindungsanspruch ein.

 

Ausschließen eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Regelung für GbR und OHG

Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter einer GbR Mitgesellschafter künftig aus wichtigem Grund ausschließen können, § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E. Dies soll nach dem Willen der Expertenkommission allerdings nur für neu gegründete GbR gelten. Altfälle sollen im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags gelöst werden. Statt einer Übergangsregelung ist damit die Rechtsprechung gefordert.

 

Der Ausschluss erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss nach § 727 BGB-E:

  • Der Beschluss ist grundsätzlich einstimmig zu fassen. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend einen Mehrheitsbeschluss ermöglichen.
  • Der Betroffene selbst hat kein Stimmrecht („Beschluss der anderen Gesellschafter“).

Ob ein Ausschluss auch aus einer 2-gliedrigen GbR möglich ist, bleibt nach dem Entwurf offen. Allerdings scheint die Expertenkommission dem zugeneigt zu sein, denn es wird in der Begründung des Entwurfs auf eine entsprechende Anwendung der Regelung zur OHG verwiesen, nach der einer Ausschließungsklage nicht entgegensteht, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt (§ 122 S. 2 HGB-E).

 

In der OHG ist dagegen ein Gesellschafterbeschluss als Grund für ein Ausscheiden, wie derzeit nach § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB, in § 118 Abs. 1 HGB-E nicht mehr ausdrücklich vorgesehen.

 

Bei der OHG können die übrigen Gesellschafter allerdings wie bisher auch eine Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund anstreben, wenn dieser Gesellschafter eine wesentliche gesellschaftsvertragliche Verpflichtung schuldhaft verletzt oder die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich wird (§§ 122, 120 Abs. 2 S. 2 HGB-E; derzeit §§ 140 Abs. 1, 133 HGB).

 

Daneben erlaubt § 118 Abs. 2 HGB-E es den Gesellschaftern, im Gesellschaftervertrag weitere Gründe für ein Ausscheiden zu vereinbaren. Auf diesem Wege dürfte es in – den auch bislang schon geltenden – engen Grenzen weiterhin zulässig sein, den Ausschluss eines Gesellschafters (lediglich) an einen Gesellschafterbeschluss zu knüpfen.

Zeitpunkt des Ausscheidens

Der GbR-Gesellschafter scheidet nach dem Gesetzesentwurf in dem Moment aus, in dem ihm der Ausschließungsbeschluss mitgeteilt wird (§ 723 Abs. 3 BGB-E). In diesem Moment beginnt auch die 3-monatige Klagefrist für Anfechtungsklagen nach § 714c BGB-E zu laufen. Diese Klagefrist kann im Gesellschaftsvertrag verkürzt werden, nicht jedoch auf eine Frist unter einen Monat.

 

Der Ausschluss eines OHG-Gesellschafters wird hingegen zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. § 118 Abs. 3 HGB-E knüpft an die Rechtskraft des Urteils über die Ausschließungsklage an.

 

Begründet wird dieser Unterschied damit, dass bei der OHG ein größeres Bedürfnis für Rechtssicherheit bestehe, da in einer OHG häufig größere Werte gebunden seien.

Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Der ausgeschiedene Gesellschafter hat neben einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf Befreiung von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Abfindung.

Abfindung als Kernbereich der Mitgliedschaft

Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaft. Ob über die angemessene Abfindung nach § 728 BGB-E daher mit bloßer Mehrheit entschieden werden kann oder ob dem ausscheidenden Gesellschafter ein unentziehbares Zustimmungsrecht zusteht, bleibt der Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten.

Anspruch auf angemessene Abfindung gegenüber der Gesellschaft

Abschläge durch gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Abfindung

 

Gesellschaftsverträge sehen häufig Regelungen über Modalitäten und Höhe einer Abfindung vor. Häufig wird zwischen den Gesellschaftern ein Abschlag auf den Wert eines Gesellschaftsanteils vereinbart, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Dabei wird zum Teil auch danach differenziert, aus welchen Gründen ein Gesellschafter ausscheidet (good leaver, bad leaver).

 

Ob eine solche Regelung zur Abfindung dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung gewährt, ist nach dem bisherigen BGH-Modell in einem 2-stufigen Ansatz zu prüfen:

  • Nach § 138 BGB kann die Regelung des Gesellschaftsvertrags nichtig sein, wenn die Regelung unangemessen ist, also von vorneherein ein großes Missverhältnis zwischen dem Wert des Anteils und der Abfindung besteht.
  • Entsteht allerdings erst im Nachhinein ein großes Missverhältnis, kann eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die dazu führt, dass eine angemessene Abfindung zu zahlen ist.

Die mögliche Nichtigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung soll die Gesellschafter zur Zurückhaltung bei der Beschränkung der Abfindung anregen.

 

 Feststellen des Anteilswertes durch Schätzung

 

Ob eine Abfindung angemessen ist, richtet sich nach dem (anteiligen) Wert des Gesellschaftsanteils. Der Abfindungsanspruch ist auf Basis des Unternehmenswerts zu bestimmen. Der Entwurf legt sich nicht auf eine bestimmte Methode zur Wertfeststellung fest. Es dürfte allerdings im Regelfall die Ertragswertmethode angewandt werden. Eine Vorschrift entsprechend § 740 BGB, um schwebende Geschäfte berücksichtigen zu können, ist im Entwurf nicht vorgesehen.

 

Der Wert des Gesellschaftsanteils ist allerdings nach § 728 Abs. 2 BGB-E zu schätzen.  Die Kontrolldichte für die Gerichte ist damit in diesem Bereich reduziert.

 

GbR – Maßgeblichkeit des Ausscheidenszeitpunkts

 

Um festzustellen, ob eine Abfindung angemessen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Ausscheidens an. Dies hat die Expertenkommission durch die Bezeichnung „ausgeschiedener Gesellschafter“ in § 728 Abs. 1 BGB-E versucht, deutlich zu machen.

 

OHG – Maßgeblichkeit der Klageerhebung bei Ausschließungsklage

 

Nach § 123 Abs. 2 HGB-E soll der Zeitpunkt der Klageerhebung als zeitliche Anknüpfung für die Feststellung des Abfindungsanspruches dienen. Dies schützt den ausgeschlossenen Gesellschafter vor den Folgen einer Prozessverschleppung. Denn bislang kam es auf die Rechtskraft des Urteils an, und damit auf einen zufälligen Zeitpunkt.

 

Wann der Anspruch fällig wird, ist auch in dem Entwurf nicht festgelegt. Somit dürfte den Gesellschaftern ein gewisser Spielraum verbleiben, zur Schonung der Liquidität der GbR zu vereinbaren, dass die Abfindung in mehreren Tranchen auszuzahlen ist.

Haftung der Gesellschafter für Abfindungsanspruch

Ob die übrigen Gesellschafter dem ausscheidenden Gesellschafter für den Abfindungsanspruch haften, war bislang nicht ganz klar. Denn man konnte argumentieren, dass der Anspruch seiner Rechtsnatur nach eine Sozialverbindlichkeit ist. Allerdings hat der BGH hierzu bereits entschieden, dass dies nicht ausschließt, einen Anspruch gegen die ehemaligen Mitgesellschafter geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2001, II ZR 304/00, unter 2 c)). Dementsprechend sollen nach dem Willen der Expertenkommission auch die übrigen Gesellschafter für den

Exkurs: Ansprüche gegen den ausscheidenden Gesellschafter

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Entwurf eine Nachschusspflicht in § 728a BGB-E für Fehlbeträge vorsieht (vgl. § 739 BGB). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters zwar keine Liquidation der GbR erfolgt, aber der Entwurf sich an eine Liquidation annähern will.

 

§ 728b BGB-E sieht – wie derzeit § 160 Abs. 1 HGB i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB –eine 5-jährige Nachhaftung gegenüber Dritten vor. Deren Beginn ist differenziert danach zu bestimmen, ob es sich um eine im Gesellschaftsregister eingetragene oder nicht eingetragene Gesellschaft handelt (vgl. zum Gesellschaftsregister den Beitrag von Ingo Fuchs und Thomas Lakenberg). Bei der eingetragenen GbR beginnt die Frist mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Gesellschaftsregister eingetragen wird.  Sollte die GbR sich nicht ins Register eingetragen haben (denn dies geschieht grundsätzlich auf freiwilliger Basis), läuft der Ausscheidende Gefahr, für einen längeren Zeitpunkt zu haften. Denn dann kommt es auf die Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden an. Der ausscheidende Gesellschafter sollte also in diesem Fall dringend darauf hinwirken, dass die GbR allen (bekannten) Gläubigern der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters mitteilt (beispielsweise durch ein Rundschreiben).

 

Hinweis: Hier gelangen Sie zu Teil 1 und Teil 2 der Serie.