Insbesondere aufgrund der Niedrigsteuerschwelle (derzeit noch 25%) greift die Finanzverwaltung zusehends Sachverhalte auf, die unter die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung fallen können. Weniger kritisch ist die Lage in der Regel dann, wenn die fragliche Auslandsgesellschaft in einem EU- oder EWR-Staat ansässig ist. Denn in diesen Fällen kann der Steuerpflichtige wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung der Zwischengesellschaft […]
