Bald mehr Mobilität für deutsche Personengesellschaften?

08.05.2020

Die neue Fassung des § 706 BGB des Gesetzesentwurfs der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht ein Sitzwahlrecht für Gesellschafter von Personengesellschaften vor. Mit dieser Änderung sollen inländische und grenzüberschreitende Sitzverlegungen ermöglicht werden.

Abweichung von Vertrags- und Verwaltungssitz

Der Sitz einer Gesellschaft ist für viele wichtige Themen relevant, einschließlich der Zuständigkeit des Registergerichts oder der Begründung des allgemeinen Gerichtsstands. In ständiger Rechtsprechung des BGH gilt bisher nur der tatsächliche Ort der Verwaltung als Sitz einer Personengesellschaft, ungeachtet anderslautender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Der Entwurf des MoPeG soll nun eingetragenen Personengesellschaften ermöglichen, den Vertragssitz abweichend von dem tatsächlichen Verwaltungssitz festzulegen. Während der Vertragssitz im Inland belegen sein muss, kann sich der Verwaltungssitz auch im Ausland befinden. Durch das MoPeG würden somit Möglichkeiten der Strukturierung von deutschen Personengesellschaften sowohl im In- als auch im Ausland eröffnet, die bisher nur Kapitalgesellschaften vorbehalten waren. Durch die freie Vertragssitzwahl kann daher z.B. die Zuständigkeit eines neuen (Register-)Gerichts begründet werden, ohne hierfür die tatsächliche Hauptverwaltung verlegen zu müssen.

Internationale Sachverhalte: Sitzstatut vs. Gründungsstatut

Die weitreichendste Auswirkung wird die Änderung jedoch im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten haben. Hier geht das Internationale Privatrecht (IPR) der Frage nach, welches Recht auf eine Gesellschaft angewendet wird (Gesellschaftsstatut), wobei im Wesentlichen zwei Anknüpfungspunkte vertreten werden:

  • Der BGH folgt grundsätzlich der sogenannten Sitztheorie, wonach sich das Gesellschaftsstatut nach dem Ort des effektiven Verwaltungssitzes richtet. Viele kontinental-europäische Staaten, wie beispielsweise Belgien, Frankreich und Luxemburg, folgen ebenfalls der Sitztheorie.
  • Nach der sogenannten Gründungstheorie ist der Ort der Gründung bzw. der Registereintragung der Gesellschaft maßgeblich. Dieser Ansatz ist insbesondere in angelsächsischen Rechtsordnungen (USA und Großbritannien) und in den meisten Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion herrschend.

Die beiden Theorien führen bei einer internationalen Sitzverlegung zu komplett unterschiedlichen Ergebnissen. So ermöglicht die Gründungstheorie problemlos eine Sitzverlegung, weil die Gesellschaft weiterhin nur nach dem Recht des Gründungsstaates wirksam verfasst sein muss. Nach der Sitztheorie führt eine Sitzverlegung jedoch grundsätzlich zur Auflösung.

Geltende Rechtslage bei Zu- und Wegzugsfällen

Das Festhalten des BGH an der Sitztheorie führte aus deutscher Sicht zu wenig zufriedenstellenden Ergebnissen. Im Falle des Zuzugs ausländischer Gesellschaften nach Deutschland wurde eine (rechtsformwahrende) Sitzverlegung in vielen Fällen trotzdem anerkannt. Das lag einerseits an der Rechtsprechung des EuGH. Danach beschränkte die Anwendung der Sitztheorie auf den Zuzug von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise. Andererseits erlaubten auch bislang schon bilaterale (z.B. der deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag) oder multilaterale (z.B. das EWR-Abkommen) Abkommen eine rechtsformwahrende Sitzverlegung nach Deutschland.

 

Dagegen ist eine (rechtsformwahrende) Verwaltungssitzverlegung einer deutschen Personengesellschaft nach herrschender Meinung bislang nicht möglich. Dies soll selbst für einen Staat gelten, der der Gründungstheorie folgt. Denn nach geltendem deutschem Recht, das auch bei Anwendung der Gründungstheorie maßgeblich bleibt, muss der Verwaltungssitz im Inland belegen sein. Dies gilt auch bei einem Wegzug in das EU-Ausland. Denn im Gegensatz zu den Zuzugsfällen unterstellt der EuGH die Wegzugsfälle nicht auch dem Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit. Zwar wurde teilweise vertreten, dass der Verwaltungssitz in analoger Anwendung von Vorschriften für Kapitalgesellschaften auch im Ausland belegen sein könne. Die Expertenkommission des MoPeG scheint diesem Ansatz allerdings nicht zu folgen, da sie ganz offensichtlich Regelungsbedarf sieht.

Neue Rechtslage

Durch den neuen § 706 BGB-E wird eine internationale Verwaltungssitzverlegung nun erstmals auch aus deutscher Sicht ermöglicht. Damit wird zumindest in Zuzugsstaaten, die der Gründungstheorie folgen, eine Verwaltungssitzverlegung zulässig sein.

 

Soweit der Zuzugsstaat der Sitztheorie folgt, ist die Frage nach der rechtlichen Behandlung einer Personengesellschaft weiterhin nicht eindeutig zu beantworten. Dies wird im Einzelfall von der Auslegung inländischer Normen sowie von den Regelungen des Zuzugsstaates, ggfs. unter Berücksichtigung europarechtlicher (insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit) oder völkerrechtlicher (bi- und multilaterale Verträge) Abkommen abhängen.