Begrenzung des Lizenzabzugs bei ausländischen Präferenzsteuerregimen

25.02.2020

Mit Wirkung ab dem Jahr 2018 wurde die sog. Lizenzschranke eingeführt. Die Lizenzschranke sieht ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung in Form einer Präferenzregelung unterliegen. Außerdem muss der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person sein. Entspricht ein solches Präferenzsteuerregime jedoch dem sog. Nexus-Approach der OECD, greift das Abzugsverbot insoweit nicht.

Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen

Das Bundesministerium der Finanzen hat für den Veranlagungszeitraum 2018 die nachfolgenden Präferenzregelungen (nicht abschließende Aufzählung) festgestellt, die dem Substanzerfordernis des Nexus-Ansatzes nicht entsprechen.

  • Belgien
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Italien
  • Luxemburg
  • Malta
  • Malaysia
  • Niederlande
  • Singapur
  • Spanien
  • Ungarn
  • Zypern
  • etc.

Dies bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen in solchen Ländern (zum Teil) versagt wird, wenn die dortige Präferenzregelung in Anspruch genommen wurde.

Präferenzregelungen, die noch nicht abschließend geprüft wurden

Daneben werden die nachfolgenden Präferenzregelungen derzeit noch vom Bundesministerium der Finanzen auf Konformität mit dem Nexus-Ansatz überprüft.

  • Litauen
  • Qatar
  • USA (Foreign Derived Intangible Income – FDII)
  • etc.

Das BMF-Schreiben enthält die Anweisung, in Fällen, die Präferenzregelungen betreffen, die noch nicht abschließend geprüft wurden, den Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, die Fälle jedoch verfahrensrechtlich offen zu halten (§ 164 AO).

 

International tätige Unternehmen sind gut beraten, eine Betroffenheitsanalyse vorzunehmen und den Umfang der ggf. nichtabzugsfähigen Lizenzgebühren zu ermitteln.