BFH: Asphaltmischgut ist Asphalt und auch eine Ware aus Asphalt

17.05.2022 | FGS Blog

Ist Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt? Mit dieser redundant anmutenden Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen (Urteile vom 23.11.2021 – VII R 31/19 und VII R 32/19). Hintergrund der beiden Verfahren war eine Steuerbefreiungsvorschrift im Energiesteuergesetz, nämlich §§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EnergieStG.

 

Nach diesen Vorschriften konnten Energieerzeugnisse (in diesem Fall Kohle), die für die Herstellung von Asphalt verheizt wurden, von der Energiesteuer befreit werden. Eine Gesetzesänderung hatte jedoch die Umformulierung des Wortlauts dieser Befreiungsvorschrift zum 01.01.2018 von „Herstellung von […] Asphalt“ in „Herstellung von […] Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen“ zur Folge.

Hauptzollämter und Generalzolldirektion: Keine Entlastungsfähigkeit im Rahmen europäischen Rechts

Die Zollverwaltung hatte im Jahr 2018 die deutsche Asphaltindustrie in Aufruhr versetzt, als sie ihre vormals erteilten Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung von Kohle für sämtliche Asphalthersteller in Deutschland widerrief. Begründet hatte sie dies mit der eben beschriebenen Gesetzesänderung.

 

Nach der Auslegung der Zollverwaltung seien die Begriffe „Asphalt“ und „Asphaltmischgut“ als Synonyme zu verstehen, weshalb Asphaltmischgut nicht gleichzeitig eine Ware aus Asphalt sein könne. Die Steuerbefreiungen im Energiesteuergesetz seien im Einklang mit europäischem Recht anhand der statistischen Zuordnungen (NACE Rev. 1.1, WZ 2003 etc.) auszulegen. Dabei sei die Herstellung von Asphaltmischgut vor der Gesetzesänderung irrtümlicherweise dem Verarbeitenden Gewerbe und nicht dem (nicht privilegierten) Bergbau zugeordnet worden. Dieser Fehler müsse nun korrigiert werden, da die mineralischen Bestandteile von Asphalt charakterbestimmend seien und die zugegebenen bituminösen Stoffe lediglich als Bindemittel fungierten.

Aber: Asphaltmischgut ist eine weiterverarbeitete Ware

Der 7. Senat des BFH positioniert sich in seinen Urteilen nun gegen diese Auslegung durch die Zollverwaltung. Er argumentiert, dass die statistische Zuordnung des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden zwar auch zusätzliche Tätigkeiten erfasse, die für den Transport und den Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich seien. Darunter fielen etwa das in der Regel von den Förderbetrieben selbst und/oder von nahe der Förderstelle gelegenen Betrieben durchgeführte Zerkleinern, Mahlen, Waschen, Trocknen und Sortieren. Nicht erfasst und vielmehr dem durch die Energiesteuerbefreiung privilegierten Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei hingegen die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren.

 

Entscheidend war dabei für den BFH, dass dem Asphaltmischgut stets Bitumen zugegeben wird. Da Bitumen aus Erdöl künstlich hergestellt werde, handele es sich dabei nicht um ein Produkt des Bergbaus. Daneben werde auch Asphaltgranulat zugegeben, das ebenfalls einen künstlich erzeugten Stoff darstelle, der mit Steinen und Erden im Sinne des Bergbaus nicht vergleichbar sei.

Die Asphaltindustrie atmet auf

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Denn die Asphaltherstellung gilt als Paradebeispiel für die mineralogischen Verfahren, die von der Energiesteuer entlastet und sogar befreit werden sollen. Ausgerechnet diesen besonders energieintensiven Industriezweig von der Begünstigung auszunehmen, kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprochen haben. Zwar hat der Streit um die zutreffende Klassifikation in der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige einige Verwirrung gestiftet, dieser dürfte jedoch nunmehr mit der eindeutigen Positionierung der BFH endgültig beigelegt sein.

„Green Deal“ macht einen Strich durch die Rechnung

Nach dem Urteil des BFH erwartete man, dass Asphalthersteller wie bisher von der Energiesteuerprivilegierung profitieren können. Die Erleichterung währte jedoch nur kurz, denn der europäische Gesetzgeber beabsichtigt, die Privilegierung der mineralogischen Verfahren zu streichen (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung) - COM/2021/563 final.)

 

Hintergrund dieser geplanten Richtlinienänderung ist der europäische „Grüne Deal“. Mit diesem hat sich die Kommission zur Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung von Umweltfragen verpflichtet. Es soll sichergestellt werden, dass die Energiebesteuerung mit den Klimazielen in Einklang steht. Die Kommission versucht, Anreize für die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe abzuschaffen und vielmehr Anreize für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion zu schaffen. Sie schlägt daher vor, in Zukunft auch für mineralogische Verfahren wie die Herstellung von Asphaltmischgut verwendete Energieerzeugnisse der Energiesteuer zu unterwerfen.