BFH: Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren

03.03.2017

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016, der diese Woche veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ausschließlich nach den Regelungen der Abgabenordnung richtet (BFH v. 5.12.2016 – VI B 37/16).

Wie der Bundesfinanzhof (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung) feststellt, enthält die Abgabenordnung jedoch kein generelles „Recht auf Akteneinsicht“. Nichts anderes soll sich auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Dort ist in § 4 Abs. 1 geregelt, dass jede natürliche Person „Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen“ hat. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für den Bereich des Steuerverfahrens. Denn der Gesetzgeber habe die Regelungen für das Besteuerungsverfahren abschließend und umfassend allein in der Abgabenordnung kodifiziert. Das Informationsfreiheitsgesetz könne daher nur Wirkung außerhalb des Besteuerungsverfahrens entfalten.

Mit diesem Beschluss schließt sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dort war bereits zuvor entschieden worden, dass der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (nur) außerhalb des Anwendungsbereichs der AO eingreife. Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch aus einem weiteren Grund überraschend gewesen: In den Ländern Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen gibt es keine Informationsfreiheitsgesetze. Wäre der Bundesfinanzhof also der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, wäre im Ergebnis das Akteneinsichtsrecht davon abhängig gewesen, wo sich der Wohnort des Steuerpflichtigen befindet. Ob das mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit vereinbar gewesen wäre, kann nun jedoch dahinstehen. Denn jetzt ist klar: Es bleibt – wie bisher – dabei, dass ein genereller Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren nicht besteht.

Das heißt jedoch nicht, dass ein Antrag auf Akteneinsicht generell erfolglos ist. Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der die Akteneinsicht begehrende Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Sprechen also keine wesentlichen Gründe gegen die Einsichtnahme, wird sie ihm daher in aller Regel auch gewährt werden.

Dr. Christian Süß