In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BFH zum Tatbestand der schädlichen Veräußerungsvorbereitung nach § 15 Abs. 2 S. 3–4 UmwStG geäußert (BFH v. 11.8.2021 – I R 39/18, DStR 2022, 41). Der BFH stellte klar, dass Satz 3 kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist. Vielmehr bildet Satz 3 zusammen mit Satz 4 eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung.

Spaltungen können grundsätzlich zum Buchwert erfolgen

Auf- oder Abspaltungen bzw. Teilübertragungen von Vermögen können grundsätzlich zum Buchwert vorgenommen werden (§ 15 Abs. 1 UmwStG). Dafür gelten jedoch spezielle Voraussetzungen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Steuerpflichtige mit der Spaltung keine Veräußerung vorbereitet (§ 15 Abs. 2 S. 3-4 UmwStG). Dies soll verhindern, dass der Steuerpflichtige statt einer unmittelbaren Veräußerung von Vermögen zuerst eine Spaltung vornimmt, um im Anschluss statt dem Vermögen die Anteile, die dieses Vermögen verkörpern, steuerbegünstigt zu veräußern.

Strittige Rechtsfrage zur Reichweite der Veräußerungsvorbereitung

Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist allgemein gehalten und versagt eine steuerneutrale Spaltung, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Der sich anschließende Satz 4 nennt hingegen genaue Kriterien, wann eine solche schädliche Veräußerungsvorbereitung anzunehmen ist. Strittig war dabei, ob die genauen Kriterien von Satz 4 die allgemeine Aussage von Satz 3 abschließend konkretisieren. Oder ob die genauen Kriterien von Satz 4 lediglich als Beispiel zu Satz 3 zu verstehen sind. In diesem Fall hätte Satz 3 einen eigenen Anwendungsbereich, unabhängig von Satz 4. Davon war die Finanzverwaltung bisher ausgegangen.

Entscheidung des BFH und Nutzen für den Steuerpflichtigen

Der BFH entschied, dass Satz 3 keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Demnach ist der Satz 4 mit den dort genannten Kriterien eine abschließende Konkretisierung von Satz 3. Damit gibt die neue BFH-Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG nunmehr klare Kriterien an die Hand. War zuvor der Tatbestand der Veräußerungsvorbereitung mit Unsicherheit behaftet, so ermöglicht die Beschränkung der Missbrauchsannahme durch den BFH auf die konkreten Vorgaben des Satz 4 eine objektive und einfache Handhabung. Soweit das abgespaltene Vermögen maximal 20 % des vorherigen Gesamtunternehmenswertes ausgemacht hat, kann der Buchwertansatz durch § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG nicht mehr versagt werden.

 

Die Entscheidung kann zu erheblichen Steuerentlastungen führen, wenn bestimmte Teilbereiche oder Vermögenswerte eines Unternehmens veräußert werden sollen. Denn während eine unmittelbare Veräußerung auf Ebene der Gesellschaft die volle Steuerpflicht auslöst, kann durch eine vorgezogene Abspaltung eine weitgehende Steuerbefreiung erreicht werden.

 

Bei Strukturüberlegungen muss beachtet werden, dass Übertragungsvorgänge im Vorweg der Abspaltung eigenständige Sperrfristen auslösen können, die ggf. einer steuerneutralen Umwandlung entgegenstehen. Um steuerliche Vorteile zu erreichen, ist daher eine präzise Planung der Abspaltung erforderlich. Günstig für die Steuerplanung ist in diesem Zusammenhang, dass die sog. Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 EStG bei Abspaltungen nicht mehr zur Anwendung kommen sollte. Zudem sollte auch bei einer gezielten Abspaltung mit Veräußerungsabsicht kein sog. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegen.

Unmittelbare Handlungsempfehlung

Steuerpflichtige sollten vergangene Spaltungen untersuchen. Wenn die Finanzverwaltung mit Verweis auf § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG eine Buchwertfortführung verneint hatte, sollte dies mit dem hier vorgestellten Urteil des Bundesfinanzhofs abgeglichen werden. Soweit eine fehlerhafte Würdigung durch die Verwaltung erfolgt ist, kann dies womöglich noch nachträglich korrigiert werden.

 

Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema mit mehreren Beispielen lesen Sie in Kürze in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR).