BGH: Beschränkung der Vertretungsmacht auf für die Gemeinnützigkeit unschädliche Rechtsgeschäfte

17.06.2021 | FGS Blog

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem soeben veröffentlichten grundlegenden Urteil vom 15.4.2021 (III ZR 139/20) entschieden, dass eine Stiftung ihre Gemeinnützigkeit durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht ihres Vorstands schützen kann. Im entschiedenen Fall konnte die Stiftung den Abschluss eines Vertrags, der für die Gemeinnützigkeit schädlich gewesen wäre, durch folgenden Satzungspassus erfolgreich beschränken: „Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt.“ Der Vertrag kam daher ungeachtet einer Unterzeichnung durch den Vorstand nicht zustande. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten wegen § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für Vereine.

Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins oder einer Stiftung

Die Vertretungsmacht ist nach dem Gesetz prinzipiell umfassend und uneingeschränkt, wie der BGH in der Entscheidung ausdrücklich feststellt. Daher kann der Vorstand die Stiftung oder den Verein grundsätzlich umfassend verpflichten. Dies gilt  auch dann, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit verstoßen sollte (insbesondere Zweckwidrigkeit oder Verstöße gegen die Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit beziehungsweise Selbstlosigkeit – §§ 52 ff. AO). Beschränkt die Satzung dagegen in zulässiger Weise die Vertretungsmacht des Vorstands auf solche Rechtsgeschäfte, die im Einklang mit der Gemeinnützigkeit stehen, kann der Verein oder die Stiftung nicht wirksam verpflichtet werden.

Zivilrechtlicher Zweck und Gemeinnützigkeit

Der BGH hat dabei eingehend die Frage erörtert, ob die Beschränkung der Vertretungmacht auf den satzungsmäßigen Zweck auch solche Rechtsgeschäfte erfasst, die zwar nicht gegen den zivilrechtlichen Zweck der Stiftung oder des Vereins verstoßen, wohl aber gegen die strengeren Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Vorstand einen absehbar dauerdefizitären wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet oder eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an den Stifter veranlasst. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Vorstand im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein marktunübliches Entgelt zum Nachteil der Körperschaft vereinbart. Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht kann schon der – dann zivilrechtlich wirksame – Abschluss eines entsprechenden Vertrags zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die umstrittene Auffassung, dass sich dies ohne Weiteres auch auf Folgejahre erstrecken kann, solange der Vertrag gilt beziehungsweise umgesetzt wird.

BGH: Erkennbarkeit ist nicht entscheidend

Die Schwierigkeit für den Rechtsverkehr besteht darin, dass sich ein Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht meist sehr viel schieriger erkennen lässt, als ein Verstoß gegen den satzungsmäßigen Zweck. So musste das Landgericht in dem vom BGH entschiedenen Fall zur Klärung dieser Frage ein Gutachten einholen. Das OLG München (OLG München vom 22.5.2020 – 15 U 3037/19) hat denn auch eine Beschränkung der Vertretungmacht abgelehnt. Es war der Ansicht, dass sich der Umfang der Beschränkung der Vertretungmacht klar und eindeutig aus der Satzungsbestimmung ergeben. Eine vertiefte rechtliche Prüfung dürfe dazu nicht erforderlich sein.

 

Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Seiner Ansicht nach könne und müsse sich der Rechtsverkehr auch dann auf eine entsprechend pauschale Beschränkung der Vertretungsmacht einstellen, wenn der Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit schwer zu erkennen ist. Daher genüge eine so allgemeine Einschränkung wie im vorliegenden Fall („Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt.“). Eine genauere Satzungsbestimmung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit sei nicht möglich. Dies gelte insbesondere angesichts der unübersehbaren Vielfalt möglicher Konstellationen, die einen Verstoß begründen könnten. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Gemeinnützigkeit des Handelns leicht oder schwer zu beurteilen ist. Gleichermaßen spielt es keine Rolle, ob der Vorstand der gemeinnützigen Stiftung oder des Vereins oder der Geschäftspartner die Fehleinschätzung zu vertreten hat.

Gemeinnützigkeit als Zweck

Damit ist zugleich für die Zukunft höchstrichterlich geklärt, dass die Bewahrung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich Teil der (zivilrechtlichen) Zweckbestimmung ist. Diese sind vom Vorstand und der übrigen Geschäftsführung zwingend zu beachten. Für eine Abweichung („Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit“) muss die Satzunggeändert werden. Eine solche Zweckänderung kann nur unter den stiftungsrechtlich und vereinsrechtlich oft kaum zu erfüllenden Anforderungen erfolgen.

Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Das Urteil ist zu begrüßen, weil es Rechtssicherheit für eine schwierige Rechtsfrage bringt. Finanzverwaltung und Stiftungsaufsicht haben Klauseln wie die oben zitierte in der Vergangenheit regelmäßig als (im Außenverhältnis) gegenstandslos betrachtet. Dies führte dazu, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verstießen, zivilrechtlich wirksam waren. In der Folge hat die Finanzverwaltung oftmals unter Berufung auf diese Rechtsgeschäfte die Gemeinnützigkeit aberkannt beziehungsweise deren Anerkennung versagt.

 

Das Urteil ermöglicht gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen nunmehr, die Gemeinnützigkeit durch die Satzung auch zivilrechtlich umfassend zu schützen. Schließt der Vorstand ein gemeinnützigkeitswidriges Rechtsgeschäft ab, verhindert eine entsprechende Satzungsgestaltung, dass Mittel fehlverwendet werden(beispielsweise aufgrund einer Drittbegünstigung wegen überteuerter Einkäufe, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Denn das Rechtsgeschäft kann den Verein oder die Stiftung nicht wirksam verpflichten. Hat die Körperschaft dennoch eine Leistung an den vermeintlichen Vertragspartner erbracht, kann sie diese unter bestimmten Voraussetzungen nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Außerdem sind  gegebenenfalls Regressansprüche gegen den handelnden Vorstand zu prüfen. Der Vorstand, der bei dem Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht handelt, haftet dem Vertragspartner grundsätzlich persönlich auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179 Abs. 1 BGB). Kannte er seine mangelnde Vertretungsmacht nicht, ist die Haftung allerdings auf das sogenannte negative Interesse beschränkt. (das heißt auf die Schäden, die dem vermeintlichen Vertragspartner dadurch entstanden sind, dass er darauf vertraute, dass der Vertrag zustandekommt (vergleiche § 179 Abs. 2 BGB). Eine Versicherung kann den Vorstand davor schützen. Sollte der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kennen oder kennen müssen (fahrlässige Unkenntnis), scheidet eine persönliche Haftung des Vorstandes gem. § 179 Abs. 3 BGB gänzlich aus.

Empfehlung für die Praxis

Die Beschränkung der Vertretungmacht auf den satzungsmäßigen Zweck erscheint nach alldem sehr verlockend. Gleichzeitig kann sie jedoch dazu führen, dass potentielle Vertragspartner künftig vor dem Abschluss gewisser Verträge mit gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen zurückschrecken. Dies kann auch für die Gemeinnützigen von Nachteil sein und den Verwaltungs- und Transaktionsaufwand erhöhen. Daher sollte bei der Gestaltung der Organisationsverfassung („Governance“) gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sorgfältig abgewogen werden, ob die Satzung in der Weise ergänzt wird. Das Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Gemeinnützigkeit für die Geschäftsführung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen auch für das Zivilrecht- Zum Schutz der gemeinnützigen Zweckverfolgung kann sogar die Vertretungsmacht der Organe umfassend beschränkt werden. „Gemeinnützigkeit“ betrifft nicht nur das Steuerrecht, sondern die Handlung der juristischen Person insgesamt mit Rechtsfolgen im Steuerrecht, aber auch weit darüber hinaus.