Das österreichische Bundesfinanzgericht hat am 31. März 2022 (Az. RV/7104573/2020) entschieden, dass österreichische Schwestergesellschaften mit einer deutschen Muttergesellschaft ohne österreichische Betriebsstätte eine Organschaft nach § 9 öKStG für österreichisch-steuerliche Zwecke bilden dürfen.

Gruppenbesteuerung in Österreich

Das österreichische Gruppenbesteuerungsregime i.S.d. § 9 KStG erlaubt verbundenen Unternehmen einen österreichisch-steuerlichen Ergebnisausgleich auf Ebene des Organträgers. Als Organträger dürfen gemäß § 9 Abs. 3 öKStG nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften oder ausländische Gesellschaften mit einer österreichischen Betriebsstätte fungieren. Ein horizontaler steuerlicher Ergebnisausgleich zwischen österreichischen Schwestergesellschaften mit einer im ausländischen (z.B. deutschen) Muttergesellschaft, die keine österreichische Betriebsstätte hat, ist einfachgesetzlich somit nicht erlaubt.

Das österreichische Bundesfinanzgericht hatte jetzt den Streitfall zu entscheiden, ob das Erfordernis einer österreichischen Betriebsstätte für EU/EWR-Muttergesellschaften europarechtswidrig ist.

Streitfall in Österreich

Die deutsche Muttergesellschaft, eine GmbH, beantragte die Bildung einer Organschaft zwischen der deutschen Muttergesellschaft (Organträger) und ihren beiden österreichischen Tochterkapitalgesellschaften bzw. Schwestergesellschaften (Organgesellschaften) für 2017. Das Unternehmen strebte einen Ausgleich der steuerlichen Ergebnisse der beiden österreichischen Schwestergesellschaften an.

Die deutsche Muttergesellschaft verfügte über keine österreichische Betriebsstätte, der die Anteile an den österreichischen Schwestergesellschaften zuzurechnen waren. Infolgedessen wies das zuständige österreichische Finanzamt den Antrag auf Gruppenbesteuerung in 2019 ab. Hiergegen klagte die deutsche Muttergesellschaft mit Verweis auf einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit.

Gericht erlaubt horizontale Gruppenbesteuerung in Österreich

Das österreichische Bundesfinanzgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts stellt das einfachgesetzliche Erfordernis einer Organträger-Erfordernis einer österreichischen Betriebsstätte einer deutschen Muttergesellschaft einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dar. Das Gericht verweist dabei auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur niederländischen Gruppenbesteuerung (EuGH v. 12.6.2014, SCA Group Holding BV, C-39/13, C-40/13 und C-41/13) und zur luxemburgischen Gruppenbesteuerung (EuGH v. 14.5.2020, B, C-749/18).

Nach Ansicht des Gerichts gebietet die Niederlassungsfreiheit, dass zum einen der steuerliche Ergebnisausgleich auf inländische Kapitalgesellschaften beschränkt, d.h. deutsche Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Zum anderen muss die Ergebniszurechnung zu jener österreichischen Kapitalgesellschaft erfolgen, die die steuerliche Funktion des Organträgers übernimmt. Damit besteht ein Wahlrecht, welche österreichische Gesellschaft die Funktion des Organträgers einnehmen soll. Daraus folgt auch, dass die deutsche Muttergesellschaft zwar als Referenzobjekt für den österreichischen horizontalen Ergebnisausgleich dient, ihr aber keine österreichischen Einkünfte zuzuordnen sind.

Die österreichische Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Bundesfinanzgerichts eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Das Urteil des VwGH wird mit Spannung erwartet.

Implikationen für deutsche Unternehmen

Aufgrund der neuen österreichischen Rechtsprechung dürfen österreichische Schwestergesellschaften mit einer gemeinsamen deutschen Muttergesellschaft eine Organschaft für österreichisch-körperschaftsteuerliche Zwecke bilde. Dies erlaubt auf Antrag einen horizontalen Ergebnisausgleich zwischen den österreichischen Schwestergesellschaften für.

Obwohl die Revision des Urteils anhängig ist, sind deutsche Unternehmen gut beraten, ihre Möglichkeiten der Bildung einer österreichischen Organschaft zu überdenken. Im Rahmen dessen sollten sie auch prüfen, welcher österreichischen Tochtergesellschaft sie die Rolle des Organträgers zuweisen möchten. Denn dies könnte Auswirkungen auf den Ausgleich von vororganschaftlichen Verlusten der österreichischen Tochtergesellschaften haben.