Bundesrat stimmt Neuregelung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zu

20.06.2017

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Das Gesetz tritt nun mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft und regelt zum Beispiel die gesetzliche Fixierung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen und die Einführung einer Lizenzschranke im Rahmen der BEPS-Initiative der OECD. Erstmals seit Einführung der Regeln zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ist zudem die maßgebende Wertgrenze angepasst worden – ein Aspekt, der eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft.

Aktuell gültige Rechtslage

Gemäß § 6 Abs. 2 EStG können Steuerpflichtige bei Überschuss- und Gewinneinkunftsarten geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung, der Herstellung bzw. der Einlage in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen (für Überschusseinkunftsarten gilt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist ein GWG, soweit es dem Anlagevermögen zuzuordnen, beweglich und abnutzbar ist. Es muss selbständig genutzt werden können, und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. der Einlagewert) dürfen 410 Euro netto nicht übersteigen. Wer die Sofortabschreibung beanspruchen will, muss ein besonderes Verzeichnis anlegen, soweit der Wert des betreffenden Wirtschaftsguts 150 Euro übersteigt.

Neben der regulären Abschreibung gemäß § 7 EStG können sich Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinneinkunftsarten gegen die Sofortabschreibung von GWG und für die sogenannte Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) entscheiden. Dazu müssen alle innerhalb eines Jahres angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Die Nettoanschaffungs- bzw. Herstellungskosten (bzw. der Einlagewert) des einzelnen Wirtschaftsguts dürfen von 150 bis 1.000 Euro betragen. Dieser Sammelposten ist linear über fünf Jahre abzuschreiben.

Neuregelung ab dem 1. Januar 2018

Die gesetzliche Neuregelung schafft neue Wertgrenzen für GWG und die Poolabschreibung. Die Sofortabschreibung von GWG ist nun bis zu Nettoanschaffungs- bzw. Herstellungskosten (bzw. Einlagewert) von 800 Euro zulässig (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG n.F.). Ein besonderes Verzeichnis ist nun ab einem Wert von 250 Euro erforderlich. Bei Bildung eines Sammelpostens sind Wirtschaftsgüter innerhalb der Wertgrenzen von 250 bis 1.000 Euro einzubeziehen (§ 6 Abs. 2a S. 1, 4 EStG n.F.). Bis zu einem Wert von 250 Euro muss ein Sofortabzug erfolgen.

Die Neuregelung gilt für Investitionen ab dem 1. Januar 2018. Dies führt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu der besonderen Situation, dass für das Wirtschaftsjahr 2017/18 sowohl die Alt- als auch die Neuregelung anwendbar sind. Um das Ergebnis zu reduzieren ist – soweit der Betriebsablauf dies zulässt – zu empfehlen, Anschaffungen bzw. Herstellungen (Einlagen) bis nach dem 1. Januar 2018 zu verschieben.

GWG und Sammelposten in der Handelsbilanz

Seit der durch das  BilMoG entfallenen umgekehrten Maßgeblichkeit ist es fraglich, ob die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten auch in der Handelsbilanz anwendbar sind. Ist die Sofortabschreibung von Vermögensgegenständen geringen Werts dem Handelsrecht nicht fremd, so verstößt zumindest die Bildung von Sammelposten gegen den handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist dieser Verstoß unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit jedoch zu vernachlässigen, soweit die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht verzerrt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Umsetzung oben beschriebener steuerlicher Bewertungsvereinfachungen auch unter den neuen Wertgrenzen in der Handelsbilanz zulässig sein wird.

Sebastian Börger