Bundestag beschließt CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

06.04.2017

Der Bundestag hat am 10. März 2017 das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (<link dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0201-17.pdf - external-link-new-window "Opens external link in new window">CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz</link>) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie der EU (<link eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ - external-link-new-window "Opens external link in new window">2014/95/EU</link>) in deutsches Recht.

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz enthält Regelungen zur Berichterstattung über die sog. Corporate Social Responsibility (CSR) eines Unternehmens. Die Neuregelungen sollen der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen. Die Berichterstattungspflicht betrifft nur bestimmte Unternehmen und umfasst nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen, die über die bisherigen Erläuterungen zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht hinausgehen. Erforderlich werden hierbei vor allem Angaben über Aspekte zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption. Mit der Pflicht zur Berichterstattung geht künftig auch die Pflicht des Aufsichtsrates einher, diese Berichterstattung inhaltlich zu prüfen.

Berichterstattungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten

Erläuterungen zu sog. nichtfinanziellen Leistungsindikatoren waren auch bisher schon in die Lageberichterstattung großer Unternehmen und Konzerne einzubeziehen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage von Bedeutung waren. Die bisherigen Regelungen geben allerdings kaum einen inhaltlichen Rahmen vor.

Die Erweiterung der Vorschriften zur Lageberichterstattung um die Neuregelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung betrifft ausschließlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Unternehmen, die keinen Lagebericht aufstellen müssen, weil sie beispielsweise Aufstellungserleichterungen (z.B. § 264 Abs. 3 HGB) in Anspruch nehmen, sind von der erweiterten Berichterstattung befreit.

Die Berichterstattungspflicht besteht sowohl auf Einzelabschluss- wie auch auf Konzernabschlussebene, wobei die Berichterstattung auf Konzernebene Vorrang hat. So sind Tochterunternehmen von der Erstattung eines eigenen nichtfinanziellen Berichts befreit, sofern sie in einen Konzernlagebericht einbezogen werden und die Befreiung in ihrem eigenen Lagebericht erläutern. Anzugeben sind dann aber das die Berichterstattung erfüllende Mutterunternehmen und der Ort der Veröffentlichung.

Form und Inhalt

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Erweiterung des Lageberichts um eine sog. nichtfinanzielle Erklärung vor. Die geforderten Angaben sind dann innerhalb des Lageberichts entweder als integraler Bestandteil oder zusammengefasst in einem besonderen Abschnitt vorzunehmen. Alternativ ist mit der Erstellung eines sog. gesonderten nichtfinanziellen Berichts auch eine Berichterstattung außerhalb des Lageberichts möglich.

Inhaltlich ist der Berichterstattung eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells vorwegzustellen. Anschließend sollten nichtfinanzielle Angaben zu den Aspekten Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption folgen. Diese gesetzlichen Vorgaben stellen den Mindestinhalt der Berichterstattung dar und enthalten eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung möglicher Teilaspekte.

Zu den einzelnen Aspekten sind jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die einzelnen Aspekte erforderlich sind. Die Angaben müssen eine Beschreibung der verfolgten Konzepte und ihrer Ergebnisse enthalten. Besitzt das Unternehmen kein Konzept, ist eine entsprechende Begründung vorzunehmen. Darüber hinaus sind die wesentlichen Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit und den Geschäftsbeziehungen anzugeben, sofern wahrscheinlich ist, dass von diesen Risiken schwerwiegende Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte ausgehen. Zur Vermeidung von Mehrfachnennungen im Lagebericht können Verweise aufgenommen werden.

Zur Orientierung darüber, was Gegenstand einer solchen Berichterstattung sein sollte, können sog. Rahmenwerke (z.B. der Deutsche Nachhaltigkeitskodex oder die G4-Richtlinien der Global Reporting Initiative) dienen.

Börsennotierte Unternehmen haben ergänzend Informationen zur Diversität der Leitungsorgane (z.B. Zusammensetzung im Hinblick auf Alter und Geschlecht) in die nichtfinanzielle Berichterstattung aufzunehmen.

Prüfungspflicht?

Eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer besteht nicht. Der Abschlussprüfer prüft lediglich das Vorhandensein der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts. Die Frist zur Veröffentlichung auf der unternehmenseigenen Internetseite beträgt vier Monate nach dem Abschlussstichtag. Alternativ kann eine Einreichung beim Bundesanzeiger erfolgen.

Das Aktiengesetz sieht eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat vor. Zur Unterstützung dieser Überwachungsfunktion kann der Aufsichtsrat einen Wirtschaftsprüfer mit der freiwilligen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung beauftragen. Wurde die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft, ist auch das Prüfungsurteil in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Berichterstattung öffentlich zugänglich zu machen.

Sanktionen und Anwendung

Erfüllt ein Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung nicht, beispielsweise weil die vorgesehene Frist von vier Monaten für die Veröffentlichung nicht eingehalten wird, kann dies ein Ordnungswidrigkeitsverfahren auslösen. Die handelsrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften wurden entsprechend angepasst.

Die Vorschriften sind grds. erstmals für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Prüfungsergebnisse im Fall einer freiwilligen Prüfung sind abweichend erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre zu beurteilen.

Rinaldo Stanislav