BVerfG erlaubt Vermögensabschöpfung bei verjährten Straftaten

10.03.2021

Straftaten sollen sich nicht lohnen. Ausgehend von dieser Leitlinie hat der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 umfassend reformiert und in Teilen verschärft. Eine Verschärfung betrifft das sog. selbständige Verfahren: Kann ein Strafverfahren gegen einen potenziellen Straftäter aufgrund bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kommt ein selbstständiges Abschöpfungsverfahren in Betracht (vgl. § 76a Abs. 2 StGB).

 

Dies gilt auch für Altfälle, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 2017 verjährt waren und somit eine Verurteilung nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn durch die Anwendungsvorschrift zum neuen Recht (Art. 316h EGStGB) wird der Grundsatz, wonach sich Strafe und Vermögensabschöpfung nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz richten, für die Abschöpfung außer Kraft gesetzt.

Zweifel an der rückwirkenden Anwendung bei verjährten Straftaten

Die Verjährung rückwirkend aufzuheben, ist auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen: Soweit die zugrundeliegende Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährt war, liegt eine sog. echte Rückwirkung vor, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) war daher von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und legte dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Problematik zur Entscheidung vor (BGH, Beschluss vom 7. März 2019, Az. 3 StR 192/18).

Die Entscheidung des BVerfG ist ein Paukenschlag

Das BVerfG hat die rückwirkende Anwendung mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (Az. 2 BvL 8/19) gebilligt. Die Entscheidung ist ein Paukenschlag. Gesetze mit echter Rückwirkung haben den verfassungsrechtlichen Test bislang selten bestanden. Laut BVerfG muss die Erwartung eines Straftäters, nach eingetretener Verjährung die Tatbeute behalten zu dürfen, hinter dem weit höher zu bewertenden Gemeinwohlinteresse an der Abschöpfung zurücktreten. Doch nicht nur der Straftäter selbst ist betroffen: Auch das Interesse Dritter, in der Regel juristische Personen oder Personengesellschaften, die in irgendeiner Form wirtschaftlich von der Straftat profitieren, sei nicht schutzwürdig. Die sog. Dritteinziehung ist somit rückwirkend möglich.

 

Die echte Rückwirkung ist damit verfassungsfest. Da die Thematik europäische Grundrechte berührt, ist eine abweichende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) denkbar und bleibt abzuwarten.

Praxisfolgen: Droht jetzt eine Abschöpfungswelle?

Für die Praxis dürfte nach der Entscheidung eine weitere Anwendungsregel relevant werden. Die rückwirkende Anwendung ist nämlich nur möglich, wenn zum Stichtag 1. Juli 2017 keine erstinstanzliche Entscheidung vorlag (Art. 316 Satz 2 EGStGB). Im vom BVerfG entschiedenen Fall stammte das erstinstanzliche Urteil vom 17. Oktober 2017. Eine Entscheidung vier Monate vorher hätte nach altem Recht und damit ohne Abschöpfung ergehen müssen. Bei rückwirkenden Abschöpfungsmaßnahmen ist daher genau zu prüfen, inwieweit vor dem 1. Juli 2017 ergangene Urteile die Abschöpfung sperren können.

Blick nach vorn: Was bedeutet die Entscheidung für das JStG 2020?

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung modifiziert und erneut eine rückwirkende Regelung beschlossen. Konnten Finanzämter aufgrund steuerrechtlicher Verjährung keine Ansprüche mehr gegen einen Steuerpflichtigen geltend machen, durfte bisher in Steuerhinterziehungsdelikten keine Abschöpfung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch war dann nämlich erloschen (vgl. § 73e Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber befürchtete, dass diese Regelung insbesondere in Cum/Ex-Fällen einer Abschöpfung von Taterträgen im Wege stehen könnte.

 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 hatte der Gesetzgeber die Abschöpfung trotz steuerrechtlicher Verjährung erlaubt, die Regelung aber nicht auf Altfälle erstreckt. Das JStG 2020 erfasst hingegen insbesondere bei schwerer Steuerhinterziehung (Hinterziehungsbetrag über EUR 50.000) auch Altfälle, also Sachverhalte, in denen Ansprüche des geschädigten Finanzamtes bereits verjährt waren (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 316j EGStGB).

 

Diese Rückwirkung wird vielfach als unzulässig angesehen. Nach der Entscheidung des BVerfG sollten dahingehende Hoffnungen nicht allzu hoch gehängt werden. Künftige Einziehungsanordnungen dürften auch bei steuerrechtlicher Verjährung zulässig sein. Es bleibt abzuwarten, was hingegen für Sachverhalte gilt, in denen die erste Instanz die Abschöpfung trotz steuerrechtlicher Verjährung vor Inkrafttreten des JStG 2020 angeordnet hat.