Mit der Einführung eines CO2-Preises und weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels leistet Deutschland seit Jahresbeginn einen zusätzlichen Beitrag zur Klimaneutralität. Vor allem der CO2-Preis hat allerdings einen bedeutsamen Effekt auf die deutsche Wirtschaft. So sind produzierende Unternehmen - zumindest kurzfristig - mit einem unweigerlichen Anstieg der Produktionskosten konfrontiert. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit kann darunter leiden.

 

Um ein Abwandern dieser Unternehmen in andere Länder mit weniger strengen Regularien zu vermeiden, sah der Gesetzgeber sich zum Handeln gezwungen. Ergebnis ist der Beschluss der BEHG-Carbon-Leckage-Verordnung (BECV). Sie ist die Antwort auf die Risiken eines Abbaus von inländischen Arbeitsplätzen und Verlagerung von Produktionen in andere Länder. Hierbei würden CO2-Emissionen nicht eingespart, sondern lediglich geographisch verlagert („Carbon-Leckage-Risiko“).

 

Die Verordnung ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2021 in Kraft getreten. Sie bedarf aufgrund des Beihilfecharakters noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Ziel der Verordnung

Die Verordnung setzt sich zum Ziel, besonders stark betroffenen Branchen einen finanziellen Ausgleich in Form einer Beihilfe zu gewähren. Sie umfasst insbesondere Unternehmen im internationalen Wettbewerb, die zugleich einen hohen Energiebedarf besitzen. Sie sollen eine leistungsgerechte Beihilfe erhalten. Als Gegenleistung sind die Unternehmen verpflichtet, einen Beitrag gegen den Klimawandel zu leisten. Hierzu zählen vor allem die Verminderung der CO2-Emissionen durch Investitionen in eine klimafreundlichere Produktion und der Nachweis einer verbesserten Energieeffizienz.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind zunächst Unternehmen, die zu einer der im Anhang zur Verordnung aufgelisteten 61 Sektoren bzw. Teilsektoren gehören. Sie müssen für das jeweilige Abrechnungsjahr ein bestimmtes Mindestverhältnis der Brennstoffemissionsmenge im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens (Emissionsintensität) erzielen.

 

Unternehmen bzw. Sektoren, die nicht aufgelistet sind, bietet die Verordnung die Möglichkeit, anhand quantitativer oder qualitativer Kriterien ihre Antragsfähigkeit nachzuweisen und ebenfalls die Beihilfe zu erhalten.

Welche Fristen sind zu beachten?

Erstmalig können Unternehmen im Jahr 2022 einen Antrag stellen. Die Antragstellung gilt rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021. Der Antrag kann jährlich für das jeweilige (abgelaufene) Abrechnungsjahr gestellt werden. Antragsfrist ist jeweils der 30. Juni des jeweiligen Jahres der Antragstellung (Ausschlussfrist). Die Regelungen gelten zunächst befristet für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030.

Welche Gegenleistungen werden verlangt?

Um die Beihilfe zu erhalten, benötigt das Unternehmen grundsätzlich ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (nach den Vorgaben des Europäischen Parlaments). Zudem erhält ein Unternehmen die Beihilfe nur, wenn es spätestens ab dem Abrechnungsjahr 2023 konkrete Investitionen tätigt, die die Energieeffizienz nachhaltig verbessern. Dem Beihilfeantrag ist zudem als Nachweis über die Emissionsintensität eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers hinzuzufügen.

Fazit

Neben den Beilhilfe-Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63ff. EEG 2021 sowie den bisherigen Regelungen zur Strompreiskompensation werden sich für die deutsche Industrie zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung von den Kosten der Energiewende ergeben. Das Beihilfevolumen ist nicht zu vernachlässigen. So geht die Bundesregierung von zunächst ca. 274 Mio. EUR (für 2021) und ca. 329 Mio. EUR (für 2022) aus, die an Unternehmen ausgezahlt werden. Ein Antrag wird für viele Unternehmen daher eine „Pflichtübung“, um auch weiterhin international wettbewerbsfähig zu bleiben und Investitionen in die Klimaneutralität zu forcieren.