Noch Anfang des Jahres hieß es, dass in laufenden Steuerstrafverfahren wegen Cum-Ex-Gestaltungen keine Verjährung drohe (FAZ vom 23. Januar 2020). Kürzlich war nun aber der Presse zu entnehmen, der Präsident des Landgerichts Bonn befürchte, dass in einigen Strafverfahren der Verurteilung wegen Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften doch die strafrechtliche absolute Verfolgungsverjährung entgegenstehen könne (Handelsblatt vom 25. Mai […]
