Corona-Pandemie: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

17.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor (Pressemitteilung vom 16. März 2020: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Pandemie geschädigte Unternehmen aussetzen). Diese soll kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und umgesetzt werden, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.

 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt jedoch nicht automatisch für alle Unternehmen. Vielmehr soll nach Information des Ministeriums Voraussetzung sein, dass

  1. der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht

und

  1. aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Für Geschäftsleiter wird es maßgeblich darauf ankommen, wie die Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflichten aufgrund der Corona-Pandemie im Gesetz genau geregelt werden.

 

In der Krise bestehen Haftungsrisken für Geschäftsleiter nicht nur durch einen verspäteten Insolvenzantrag. Es kann insbesondere auch eine Haftung drohen aufgrund von Zahlungen, die das Unternehmen erst nach Eintritt der Insolvenzreife vornimmt (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG).

 

Diese Haftung knüpft nicht an die Antragspflicht aus § 15a InsO und der dort geregelten Frist, sondern an den Zustand materieller Insolvenzreife an. Das bedeutet: Entscheidend ist, ob beim betroffenen Unternehmen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt.

 

Es ist zu hoffen, dass die neue Regelung neben den Antragspflichten auch diese Haftung unter den gleichen Voraussetzungen zeitweise suspendiert.

 

Um eine Haftung zu vermeiden, sollen Geschäftsführer genau prüfen, ob im Falle ihres Unternehmens die Voraussetzungen einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen.