Das BMF schafft Sonderregelungen für Grenzpendler, um mögliche steuerliche Konsequenzen bei Home-Office Tätigkeiten während der Corona-Pandemie zu verhindern.

Grenzpendler drohen steuerliche Konsequenzen

Aufgrund der derzeitigen Empfehlungen in der Corona-Pandemie bleiben viele Grenzpendler zuhause. Dies kann jedoch steuerliche Folgen auslösen. Denn nach den Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die Tätigkeit in diesem statt im Tätigkeitsstaat ausgeübt wird. Solche Bestimmungen führen während der Corona-Pandemie zu Rechtsunsicherheit auf Seiten betroffener Grenzpendler.

Funktion der DBA für Grenzpendler

DBA sind zwischenstaatliche Verträge, welche die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten aufteilen und insbesondere Doppelbesteuerung vermeiden sollen. Die Frage, welcher Staat bei Arbeitnehmern, die täglich zu ihrer Arbeit in einen anderen Vertragsstaat pendeln, besteuern darf und wie diesbezüglich die Home-Office-Tätigkeiten geregelt sind, ist in den einzelnen DBAs durchaus unterschiedlich geregelt.

 

Die Konsequenzen müssen infolgedessen einzelfallbezogen anhand des jeweils einschlägigen DBA bewertet werden. Die DBAs mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich enthalten feste Tagesregelungen bezüglich der erlaubten Home-Office-Tätigkeiten im Jahr. Eine Überschreitung dieser zulässigen Home-Office-Tage kann zu einer Änderung der Besteuerungsrechte führen. Demgegenüber ändern bspw. zusätzliche Home-Office-Tage nach dem DBA mit Frankreich die vorgesehene Aufteilung des Besteuerungsrechts nicht.

BMF schlägt bilaterale Sonderregelungen vor

Das BMF schlägt bilaterale Sonderregelungen mit den betroffenen Vertragsstaaten vor, um mögliche Verwerfungen bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Grenzpendlerfällen zu verhindern. Konkret sollen befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen werden, die betroffene Grenzpendler in einem festgeschriebenen Zeitraum so behandelt, als wären sie normal ihrer Beschäftigung im Tätigkeitsstaat nachgegangen. Für Arbeitstage, in denen unabhängig von dieser Maßnahme im Home-Office gearbeitet wurde, sollen diese vorübergehenden Regelungen hingegen nicht gelten.

Bereits in Kraft getretene Vereinbarungen

Eine erste Umsetzung wurde bereits durch die am 6.4.2020 geschlossene Verständigungsvereinbarung zum bestehenden DBA zwischen Deutschland und Luxemburg vorgenommen. Dabei sollen Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, als dort verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit üblicherweise, d.h. ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der dieser Pandemie ausgeübt hätten. Die Arbeitnehmer werden angehalten, ihre durch Corona entstandenen Home-Office-Tage durch ihren Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. Zudem sollen nach dieser Vereinbarung das deutsche „Kurzarbeitergeld“ und das luxemburgische Äquivalent als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBA-Luxemburg behandelt werden und ausschließlich der Besteuerung im auszahlenden Staat unterliegen.

 

Die Verständigungsvereinbarung ist bis zum 30.4.2020 in Kraft. Sie verlängert sich automatisch um jeweils einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.

 

Die Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg finden Sie hier.

 

Darüber hinaus hat das BMF am 8.4.2020 eine Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden geschlossen. Im Wesentlichen entsprechen die dort getroffenen Regelungen denen aus der Vereinbarung mit Luxemburg; allerdings mit der Besonderheit von Regelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte für Kurzarbeitergeld.

 

Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden finden Sie hier.

 

Eine weitere Konsultationsvereinbarung wurde am 15.4.2020 mit Österreich geschlossen. Auch die dort getroffenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen aus der Vereinbarung mit Luxemburg. Der Steuerpflichtige hat auch insoweit die Aufgabe aufzuzeichnen, wie viele Arbeitstage er aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office verbracht hat. Allerdings sieht diese bilaterale Vereinbarung außerdem vor, dass der andere Vertragsstaat den Ansässigkeitsstaat im Wege des spontanen Informationsaustausches informieren muss, sofern ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen dieser Vereinbarung als nicht mehr erfüllt erscheinen lassen und somit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auslösen könnten. Ferner beinhaltet auch diese Vereinbarung Besonderheiten zur Aufteilung der Besteuerungsrechte für Kurzarbeitergeld.

 

Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich finden Sie hier.