Crowdworker – selbstständig oder angestellt?

07.10.2019

„Crowdworking“ wird immer beliebter. Beim Crowdworking schreiben Unternehmen Arbeitsaufträge über in der Regel spezialisierte Internetplattformen aus, um die sich die User – die Crowdworker – bewerben können, um sie in weitgehend eigener Regie zu bearbeiten. Die Dienstleistungsaufträge sind vielfältig und reichen von ganz kleinen Aufgaben bis hin zu umfangreicheren Projekten. Crowdworking-Aufträge können beispielsweise Texte oder Textkorrekturen, Programmiertätigkeiten, Fotografien von Produkten und bestimmten Werbebildschirmen umfassen. Wer einen Auftrag auf einer Crowdworking-Plattform annimmt, ist grundsätzlich frei, wo und wann er seine Arbeit erbringt.

Crowdworking: Arbeitnehmereigenschaft scheitert an Gestaltungsfreiheit

Häufig unklar ist die Antwort auf die Frage, ob Crowdworker als Arbeitnehmer oder als Selbstständige eingeordnet werden müssen. Nach § 611a I BGB ist für die Einstufung als Arbeitnehmer insbesondere die Weisungsgebundenheit entscheidend. Dabei ist nach § 611a I 3 BGB weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

 

Betrachtet man das Prinzip des Crowdworking näher, so spricht einiges dafür, zumindest im Regelfall, die Arbeitnehmereigenschaft der Crowdworker abzulehnen. Eigene Betriebsmittel wie Laptop und Internetanschluss sprechen zudem gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus suchen sich Crowdworker selbst aus, welche und wie viele Aufträge sie annehmen, sodass sie ihre Auslastung und ihre Arbeitszeiten frei bestimmen können.

 

Weiterhin spricht gegen eine Einordnung als Arbeitnehmer, dass selbst, wenn vereinbarte Abgabetermine typisch für diese Auftragsverhältnisse sind, diese Konstellation trotzdem nicht mit dem zeitlichen Weisungsrecht des Arbeitsgebers verglichen werden kann. Denn bei den vereinbarten Deadlines handelt es sich lediglich um die Gestaltung von Rahmenbedingungen des Auftrags. Auch mit Blick auf den Umstand, dass ein Crowdworker typischerweise ortsunabhängig arbeitet, scheint es nur konsequent, den Arbeitnehmerstatus abzulehnen und die Crowdworker als Solo-Selbständige einzuordnen.

Arbeitsgericht bestätigt: Crowdworker sind Selbstständige

Das Crowdworking und seine arbeitsrechtliche Einordnung hat bereits die Arbeitsgerichte beschäftigt: Im Frühjahr vergangenen Jahres klagte ein Crowdworker darauf, als Arbeitnehmer eingestuft zu werden. Das Münchener Arbeitsgericht sah dies allerdings anders (Urt. v. 20.2.2019, Az. 19 Ca 6915/18). Es stellte fest, dass der Crowdworker als Selbstständiger anzusehen sei, weil er bei seiner Arbeit nicht an inhaltliche oder zeitliche Weisungen der beklagten Firma gebunden gewesen sei. Die Berufung ist anhängig beim Landesarbeitsgericht in München (Az. 8 Sa 146/19).

 

Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass in bestimmten Fallkonstellationen von der prinzipiellen Einordnung der Crowdworker als Selbständige abgewichen werden und den Crowdworkern doch der Arbeitnehmerstatus zuerkannt werden muss, hätte dies für die Praxis des Crowdworking weitreichende Folgen.