Das elektronische Wertpapiergesetz – eine Stärkung des Fondsstandortes Deutschland?

03.05.2022 | FGS Blog

Inkrafttreten

Am 10. Juni 2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren („eWpG“) in Kraft getreten. Damit ist es nun auch möglich, bestimmte Arten von Wertpapieren elektronisch zu begeben. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs des eWpG kann allerdings noch nicht von einer umfassenden Reform des Wertpapierrechts hin zu einer „Entmaterialisierung“ des Wertpapiers gesprochen werden.

Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt die Begebung von Schuldverschreibungen, Pfandbriefen und Inhaber-Anteilsscheine für Anteile an Sondervermögen in elektronischer Form. Diese Wertpapiere sollen nunmehr auch aufgrund einer Eintragung in ein neu geschaffenes elektronisches Wertpapierregister ausgegeben werden können. Damit entsteht eine echte, kostengünstigere Alternative zur herkömmlichen Wertpapierurkunde.

Elektronisches Wertpapierregister

Als elektronisches Wertpapierregister im Sinne des eWpG gelten das „zentrale Register“ und das „Kryptowertpapierregister“. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Registerarten liegt darin, dass das zentrale Register durch eine Zentralverwahrstelle (etwa einer Wertpapiersammelbank) geführt wird, wohingegen das Kryptowertpapierregister durch den Einsatz der Blockchain-Technologie dezentralisiert ist und ohne verwaltende Stelle auskommt. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass Wertpapiere, die in einem Kryptowertpapierregister eingetragen sind (Kryptowertpapiere), nur beschränkt handelbar sind. Anders als elektronische Wertpapiere, die in einem zentralen Register eingetragen sind (Zentralregisterwertpapiere), sind Kryptowertpapiere nicht zum börslichen Handel zugelassen.

Entstehung und Übertragung von elektronischen Wertpapieren

Das elektronische Wertpapier entsteht mit der Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Nichtsdestotrotz wird das entmaterialisierte Wertpapier aufgrund einer gesetzlichen Fiktion im eWpG als „Sache“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt.

 

Die Übertragung elektronischer Wertpapiere erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften des BGB. Für die Übertragung von Kryptowertpapieren sieht das eWpG in einem gesonderten Abschnitt allerdings spezielle Übertragungsvorschriften vor. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte das Papier auf den Erwerber umtragen lässt, und sich beide einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Neue Investmentanteilsscheine für Fonds

Aufgrund einer im eWpG enthaltenen Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) ermöglicht § 95 Absatz 1 KAGB die Begebung von elektronischen Investmentanteilsscheinen in Gestalt von Zentralregisterwertpapieren. Somit können Anteile an Sondervermögen, die bisher zwingend verbrieft sein mussten, mittels elektronischer Anteilsscheine begeben werden. Zentrale Bereiche wurden jedoch noch nicht neu geregelt:

  • Elektronische Anteilsscheine an Sondervermögen, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden (Kryptofondsanteile), sieht das eWpG bisher nicht vor. Bei der Verabschiedung des Gesetzes war noch nicht abschließend geklärt, wie die Besonderheiten des Kryptowertpapierregisters insbesondere mit der Rechtsstellung der Verwahrstelle in Einklang gebracht werden sollten. Aufgrund der Notwendigkeit einer Regelung für die Attraktivität des Fondsstandortes Deutschland hat der Gesetzgeber im eWpG eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung von Kryptofondsanteilen vorgesehen. Nach einem ersten Verordnungsentwurf der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz (KryptoFAV) soll dies nun künftig ermöglicht werden. Dabei soll – im Gegensatz zur Regelung des eWpG – die Verwahrstelle auch bei Kryptofondsanteilen weiterhin eingebunden werden, damit sie den ihr nach dem KAGB obliegenden Aufgaben im Verhältnis zu den Anlegern nachkommen kann. Emittent und Empfänger werden die Kryptofondsanteilstransaktion daher nicht ohne die Einbindung eines Intermediärs (peer-to-peer) abwickeln können.
  • Elektronische Eigenkapitalanteile an Investment-Aktiengesellschaften wurden bisher noch nicht vorgesehen. Dafür wären  Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht, wie etwa hinsichtlich der Gesellschaftsgründung oder bei Kapitalmaßnahmen, zwingend erforderlich. Die elektronische Aktie soll jedoch nach dem Regierungsentwurf des eWpG zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Ausblick

Der deutsche Gesetzgeber hat unlängst den Bedarf an elektronischen Wertpapieren erkannt und mit der Verabschiedung des eWpG erste Schritte unternommen. Um jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des Fonds- sowie auch des ganzen Finanzstandortes Deutschland weiterhin zu stärken, wird es weiterer Harmonisierungsmaßnahmen bis hin zu einer Digitalisierung des deutschen Wertpapierrechts bedürfen.