Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität wurde verabschiedet – Neue Regelungen zu Aufsichtsräten und Prüfungsausschüssen

25.05.2021 | FGS Blog

Als Reaktion auf den Wirecard-Skandal hat der Bundestag am 20. Mai 2021 das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) verabschiedet. Die abschließende Behandlung im Bundesrat wird für den 28. Mai 2021 erwartet.

 

Das Gesetz zielt darauf, die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen. So werden beispielsweise Änderungen bei der Rotation der Abschlussprüfer eingeführt. Zugleich verschärft das FISG die Haftung der Abschlussprüfer sowie die Rechtsfolgen bei falschen „Bilanzeiden“. Außerdem ändert der Gesetzgeber die Aufsichtsstrukturen und Befugnisse der BaFin. Nunmehr ist ausschließlich die BaFin und nicht mehr die DPR für die Bilanzkontrolle der Unternehmen verantwortlich.

 

Auch für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen ergibt sich aus dem Gesetz Anpassungsbedarf. Der nachfolgende Beitrag fokussiert auf die Änderungen, die sich für börsennotierte Aktiengesellschaften und ihre Aufsichtsräte ergeben. Die entsprechenden Änderungen des Aktiengesetzes treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie sind insbesondere bei der nach diesem Datum anstehenden Wahl von Aufsichtsräten zu beachten.

Betroffene Unternehmen

Die durch das FISG neu eingeführten Regelungen gelten ausschließlich für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs – public interest entities). Hierzu zählen nach dem neu eingeführten § 316a Abs. 2 HGB auch kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne von § 264d HGB. Erfasst sind also Gesellschaften, deren Aktien an einem regulierten Markt gehandelt werden. Unternehmen im Freiverkehr unterliegen den neuen Anforderungen nicht.

Zwei Aufsichtsratsmitglieder müssen Finanzexperten sein

Nach bislang geltendem Recht, musste lediglich ein Mitglied des Aufsichtsrates als „Finanzexperte“ über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. Künftig müssen dem Aufsichtsrat zwei „Finanzexperten“ angehören, von denen einer das Gebiet der Rechnungslegung, der andere das Gebiet der Abschlussprüfung abdeckt (§ 100 Abs. 5 Akt). Die kumulative Erfüllung beider Kompetenzen durch ein Gremienmitglied ist nicht möglich. Die Begründung des Regierungsentwurfs stellt klar, dass Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung keinen steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf voraussetzt, sondern auch durch Weiterbildung erworben werden kann.

 

Diese Neuregelung ist bei sämtlichen Neubestellungen ab dem 1. Juli 2021 zu berücksichtigen. Sie soll aber nicht dazu führen, dass die wirksame Bestellung amtierender Mitglieder aufgehoben werden muss.

Zwingende Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee)

Durch § 107 Abs. 4 S. 1 AktG wird es für den Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften nun zwingend gesetzlich vorgeschrieben, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Damit hat der Gesetzgeber aus einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Empfehlung D.3 DCGK 2020) eine gesetzliche Pflicht gemacht.

 

Der Prüfungsausschuss muss ebenfalls über mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses gilt grundsätzlich auch für Aufsichtsräte, die aus nur drei Mitgliedern bestehen (Dreier-Aufsichtsrat). Für diesen Fall legt § 107 Abs. 4 S. 2 AktG fest, dass der Aufsichtsrat zugleich auch den Prüfungsausschuss darstellt.

Überwachung der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss

Wie bislang obliegt es dem Prüfungsausschuss, die Abschlussprüfung zu überwachen. Unverändert hat sich diese auf Auswahl und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen zu erstrecken. Zusätzlich ist der Prüfungsausschuss nunmehr auch ausdrücklich dazu berufen, die „Qualität der Abschlussprüfung“ zu kontrollieren. Diese Klarstellung soll darauf hinweisen, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfung ihrer Qualität von der Auswahl des Prüfers bis zur Beendigung des Auftrags umfasst.

 

Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger durch den Aufsichtsrat oder den Prüfungsausschuss zu einer Sitzung zugezogen, darf der Vorstand künftig an einer solchen Sitzung nicht mehr teilnehmen, es sei denn, dass Aufsichtsrat oder Ausschuss seine Teilnahme als erforderlich erachtet. Hierdurch soll die vertrauliche Kommunikation mit dem Abschlussprüfer gestärkt werden.

Erweiterte Auskunftsrechte des Prüfungsausschusses

Außerdem kann künftig jedes Mitglied des Prüfungsausschusses über den Ausschussvorsitzenden bei den Leitern der Einheiten, die für die Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Gesellschaft zuständig sind, unmittelbar Auskünfte einholen. Mit der Änderung vollzieht das FISG eine weitgehend gelebte Praxis nach. Aktienrechtskonform mussten solche Anfragen bislang an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden, der dann die Auskünfte einholt. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass der Vorstand über solche Auskunftsverlangen unverzüglich zu unterrichten ist.

 

In der Gesetzesbegründung wird betont, dass mit dieser Regelung keine Abkehr von der Grundentscheidung des Aktiengesetzes verbunden sein soll, dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist. Daher sollte das direkte Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ohne besonderen Anlass zurückhaltend ausgeübt werden.

Fazit

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses dürfte für viele der betroffenen Unternehmen keine größeren Auswirkungen haben. Bei börsennotierten Unternehmen war es ohnehin üblich, die entsprechende Empfehlung des DCGK zu befolgen und einen Prüfungsausschuss einzurichten. Größere Aufsichtsräte verfügen in der Regel auch jetzt schon über mehrere Mitglieder mit Kenntnissen auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung. Aus diesem Grund sollten die neuen Vorschriften zur Besetzung des Aufsichtsrates hier auch wenig Änderungsbedarf mit sich bringen.

 

Für kleinere börsennotierte Aktiengesellschaften, deren Aufsichtsrat regelmäßig nur aus drei Personen besteht, sind die Auswirkungen weitaus gravierender. Insbesondere schränken die Regelungen die Möglichkeiten ein, Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, die keine Finanzexperten sind, aber deren Kenntnisse aus anderen Gründen für die Gesellschaft wertvoll sind. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es aber nicht nur, den Vorstand und die Rechnungslegung zu überwachen. Vielmehr sollen Aufsichtsräte den Vorstand auch beraten und „challengen“. Solche Gesellschaften sollten daher überlegen, den Aufsichtsrat z.B. auf fünf Mitglieder aufzustocken.