Am 28. September 2021 wurde die Public Country-by-Country-Reporting (CbCR)-Richtlinie vom EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Durch die Richtlinie werden die Offenlegungspflichten multinationaler Unternehmen erneut ausgeweitet. Künftig sollen die bereits im Country-by-Country Reporting (sogenannter länderbezogener Bericht gemäß § 138a AO) enthaltenen und bisher vom Steuergeheimnis geschützten Informationen nun zusätzlich vom Unternehmen öffentlich bekannt gemacht werden (sogenannte Public CbCR).

Hintergrund

Die Public CbCR-Richtlinie, die erstmals im April 2016 vorgelegt wurde, ist Teil des Aktionsplans der Europäischen Kommission für ein gerechteres Unternehmenssteuersystem. Die Idee eines Public CbCR entstand kurz nachdem das nicht-öffentliche CbCR auf EU-Ebene als eine der Maßnahmen des BEPS-Projekts der OECD eingeführt worden war. Die Einführung des Public CbCR zielt darauf ab, die Steuertransparenz von Unternehmen und die öffentliche Kontrolle zu erhöhen.

Anwendungsbereich und Berichtsinhalte

Der Anwendungsbereich des Public CbCR orientiert sich weitestgehend an dem des CbCR gemäß § 138a AO, schränkt dies im Detail jedoch etwas ein. So müsse die Umsatzschwelle von EUR 750 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten werden. Auch würde bei der Prüfung im Grundsatz auf die EU-Ansässigkeit eines multinationalen Unternehmens abgestellt. Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für multinationale Unternehmen gäbe es nur unter bestimmten Bedingungen für Kreditinstitute. Außerdem für EU-Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen, wenn das Nicht-EU-Unternehmen bereits einen qualifizierten Bericht erstellen würde.

Auch die Berichtsinhalte des Public CbCR orientierten sich weitestgehend an denen des CbCR gem § 138a AO. Allerdings solle aktuell keine Aufgliederung der Umsatzerlöse in solche mit nahestehenden und mit fremden Dritten erfolgen. Auch kann es bei einzelnen Definitionen zu Abweichungen im Detail kommen, die konzerninternen Verwaltungsaufwand weiter erhöhen können.

Veröffentlichung und Prüfungspflicht

Der Bericht müsse innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Website des berichtspflichtigen Unternehmens veröffentlicht werden. Die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane wären gemeinsam dafür verantwortlich, dass der Bericht richtlinienkonform erstellt und veröffentlicht wird.

Bei prüfungspflichtigen Unternehmen müsse der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht angeben, ob das Unternehmen für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr ein Public CbCR veröffentlichen musste, und wenn ja, ob der Bericht richtlinienkonform veröffentlicht wurde.

Nächste Schritte

Nun ist nur noch die formelle Genehmigung durch das Europäische Parlament erforderlich, dann wird die Public CbCR-Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Beurteilung

Da die Steuerbehörden bereits mittels des nicht-öffentlichen CbCR im Wesentlichen auf die Berichtsinhalte Zugriff haben, ist fraglich, ob die Einführung einen Zusatznutzen stiftet. Das Public-CbCR stellt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmen dar. Es steigert das Risiko, dass Fehlinterpretationen und vorschnelle Schlussfolgerungen der Öffentlichkeit zu unberechtigten Nachteilen und Reputationsverlusten der betroffene Unternehmen führen. Zudem könnten hierdurch vertrauliche Geschäftsinformationen offengelegt werden.

Die EU-Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen zulassen, dass einige der Informationen vorübergehend nicht in den Bericht aufgenommen werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nutzen und in nationales Recht umsetzen werden.