2017 wurde aufgrund europäischer Vorgaben das Transparenzregister zum Zwecke der leichteren Identifizierung der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter den juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften eingeführt. Seit Einführung hat der FGS-Blog die Entwicklung dieses Registers begleitet und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen dargestellt.

Transparenzregister ist Vollregister – Übergansfristen laufen aus

Im letzten Jahr wurde das Transparenzregister dann zum sog. Vollregister (Dr. Verena Roder-Hießerich berichtete hier über das Gesetzesvorhaben). Zuvor erübrigte sich eine Meldung, wenn sich die notwendigen Angaben aus dem Handelsregister oder anderen Registern ergaben. Diese Mitteilungsfiktionen sind nun komplett weggefallen, und nun sind alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für an sich Eintragungsverpflichtete, für die zuvor jedoch eine Mitteilungsfiktion gegolten hatte, gelten bzw. galten aber folgende Übergangsfristen

  • AG, SE und KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, (Europäische) Genossenschaft und Partnerschaft: 30. Juni 2022 und
  • alle anderen Eintragungsverpflichteten (z.B. KG, GmbH & Co. KG, OHG): 31. Dezember 2022

Bußgelder werden in diesen Fällen auch bei Verstößen danach noch nicht fällig, diese werden jeweils erst ein Jahr nach Ende der Übergangszeit „scharf geschaltet“.

FAQ als Gesetzesergänzung

Die genannten Übergangsvorschriften zum Transparenzregister gelten nur dann, wenn die Pflichtigen zuvor tatsächlich unter die jeweilige Mitteilungsfiktion fielen. Das war nicht in allen Fällen klar und führte zu umfangreichen Diskussionen (besonders bei GmbH & Co. KGs). Das Bundesverwaltungsamt gibt hierzu FAQ zum Transparenzregister heraus, die von den zuständigen Stellen regelmäßig als Auslegungshilfe bei Unklarheiten und Gesetzeslücken herangezogen werden.

 

Eine Änderung dieser FAQ kann daher erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsanwendung haben. Aufgrund der großen Bedeutung (und der teilweise immer wieder zu findenden Unklarheiten sowie Widersprüchen zu anderen behördlichen Auslegungshinweisen, wie z.B. die der BaFin) gab und gibt es daher immer wieder Forderungen nach einem Konsultationsprozess, um Änderungen der FAQ mit anderen Behörden und Betroffenen aus der Praxis abzustimmen. So könnte eine deutlich bessere Praxisnähe und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Bis dahin – sollte es überhaupt dazu kommen – wird die Beratungspraxis weiterhin nicht darum herumkommen, Veränderungen der FAQ aufmerksam zu beobachten und entsprechend der FAQ zu beraten.

Eintragungspflicht wird durchgesetzt

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister mittlerweile verstärkt durchgesetzt werden. Meldungen von Unstimmigkeiten werden verfolgt und selbst offensichtlich nicht gerechtfertigte Meldungen sind meist nur mit erheblichem Aufwand und ggfs. nur mit anwaltlicher Hilfe aus der Welt zu schaffen. Ärgerlich sind hier leider die teilweise sehr langen Verfahrensdauern.

 

Bußgelder wegen Verstößen werden regelmäßig und vermehrt verhängt – und die Verhängung publiziert. Neben dem finanziellen Aspekt der Strafe ist damit auch die Prangerfunktion der öffentlichen Bekanntmachung bedeutsam, wird man doch in aller Regel nicht den Eindruck vermitteln wollen, man hätte in Bezug auf seine wirtschaftlich Berechtigten etwas zu verbergen.  Den weitaus größten Teil (ca. 84%) der Bußgeldentscheidungen machen hier leichtfertige Nicht-Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister aus. In den meisten Fällen wird man davon ausgehen können, dass die Verpflichteten nichts von ihrer Verpflichtung wussten – ein teurer Irrtum.

Das Rad der Gesetzgebung dreht sich weiter

Bereits im Juli 2021 hat die Europäische Kommission die nächste Stufe der Geldwäschegesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung auf den Weg gebracht. In einem Entwurf für die sechste EU-Geldwäscherichtlinie werden neben vielen weiteren zusätzlichen Verpflichtungen die Anforderungen an die nationalen Transparenzregister weiter präzisiert (so soll beispielsweise der Austausch zwischen den nationalen Registern erleichtert werden). Außerdem plant die EU-Kommission den Erlass einer EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche. Diese würde dann – wie z.B. die Datenschutzgrundverordnung – unmittelbar in den Mitgliedsstaaten wirken. Aus deutscher Sicht besonders einschneidend am Entwurf ist eine geänderte Definition des wirtschaftlich Berechtigten. So wäre zukünftig bei mehrstufigen Beteiligungen bereits ein Halten von mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf der oberen Beteiligungsebene ausreichend, um von einer wirtschaftlichen Berechtigung an allen darunter liegenden Beteiligungen ausgehen zu können.

 

Bislang gilt diese Schwelle nur auf der untersten Beteiligungsstufe. Auf zweiter oder höherer Beteiligungsstufe ist dagegen grundsätzlich ein Halten von mehr als 50% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile erforderlich. Nach der neuen Definition gäbe es sehr viel mehr wirtschaftlich Berechtigte und die Meldepflichten an das Transparenzregister würden sich deutlich erweitern.

Die Zukunft

Der Wille des Gesetzgebers den eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten, ja sogar noch deutlich zu verschärfen, ist unübersehbar. Die Bundesregierung hat ihre Unterstützung für die Gesetzesvorhaben und auch für die geplante Geldwäscheverordnung im Ampel-Koalitionsvertrag ausdrücklich festgeschrieben.  Alle Verpflichteten müssen sie hier im Klaren sein, dass sie, so lästig es auch erscheinen mag, gerade im Rahmen der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung äußerst genau und penibel auf die Einhaltung aller Regeln (einschließlich Transparenzregister) achten müssen. Mangelnde Compliance in diesem Bereich wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt werden und kann zu empfindlichen Konsequenzen führen.