Die Einheits-KG nach dem MoPeG: Endlich Klarheit im Vertretungswirrwarr?

05.06.2020

Der kürzlich veröffentlichte Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (siehe hierzu auch den Überblick von Yorck Frese) bringt nun endlich auch eine Regelung zur Vertretung der sogenannten Einheits-KG. Dabei geht es um die Frage, wer eine GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertritt, wenn die KG deren Alleingesellschafterin ist. Überließe man dies den Geschäftsführern der Komplementärin, könnte dies eine Verselbständigung der Geschäftsführung auslösen. In der Praxis wurden daher bislang verschiedene Lösungsmöglichkeiten diskutiert, die nun überflüssig werden könnten.

Die Einheits-KG und ihre Achillesferse: Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH als alleiniger Entscheidungsträger

Von einer Einheits-KG spricht man, wenn eine KG selbst sämtliche Anteile ihres persönlich haftenden Gesellschafters hält. Sehr oft handelt es sich bei letzterem um eine GmbH, es kommt aber auch jede andere (auch ausländische) Kapitalgesellschaft als Komplementärin in Betracht.  Die Einheits-KG erfreut sich in der Beratungspraxis großer Beliebtheit. Denn sie ermöglicht den Verkauf einer unternehmenstragenden KG, ohne dass zugleich die Anteile an der Komplementär-GmbH mitveräußert werden müssen. Dadurch entfällt der zeitliche und finanzielle Aufwand für eine notarielle Beurkundung.

 

So praktisch die Einheits-KG auch ist, sie hat nach derzeitiger Rechtslage eine Achillesferse: Wenn bei der Komplementär-GmbH eine Entscheidung auf Gesellschafterebene getroffen werden muss, ist hierfür die KG als Alleingesellschafterin zuständig. Die KG wird jedoch nach dem gesetzlichen Regelstatut von der Komplementär-GmbH vertreten; die Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen. Die Komplementär-GmbH wiederum wird durch ihre Geschäftsführer vertreten.

 

Auf diese Weise wird eine Zuständigkeit der Verwaltung in solchen Angelegenheiten begründet, die eigentlich den Gesellschaftern vorbehalten sind. Dies widerspricht regelmäßig den Interessen der Kommanditisten. Die Alleingesellschafterstellung der KG bei ihrer Komplementärin führt im Ergebnis nämlich zu einer ungewöhnlichen Machtkonzentration: Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können sämtliche Beschlüsse, die sie selbst betreffen, allein fassen, quasi an den Kommanditisten vorbei. Sie richten in eigener Sache, wodurch es zu Interessenkonflikten insbesondere bei der Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer kommt.

Bisherige Lösungsansätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Um diese Allmachtstellung des GmbH-Geschäftsführers zu beschneiden und ein „Richten in eigener Sache“ zu vermeiden, werden in der Praxis vor allem zwei Wege beschritten: Im Gesellschaftsvertrag können die Kommanditisten nach h.M. rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, die KG gegenüber der Komplementär-GmbH zu vertreten. Oder aber es wird durch den Gesellschaftsvertrag ein Beirat eingerichtet, der mit den Kommanditisten besetzt wird und zur Vertretung der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ermächtigt wird.

Erstmalige Vertretungsregelung im MoPeG

Das MoPeG will hier durch den neuen § 170 Abs. 2 HGB-E Abhilfe schaffen:

 

Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.“

 

Damit wird zunächst klargestellt, dass die Einheits-KG zulässig ist. Bislang fehlte eine ausdrückliche gesetzliche Anerkennung, daher ist die Regelung grundsätzlich zu begrüßen.

 

Zugleich stellt das MoPeG damit die Vertretung der Einheits-KG gegenüber der Komplementär-Kapitalgesellschaft endlich auf gesetzliche Beine. Denn die neue Vorschrift verleiht den Kommanditisten – die ja eigentlich von der Vertretung der KG ausgeschlossen sind – ausnahmsweise eine begrenzte organschaftliche Vertretungsmacht.

 

Es ist allerdings fraglich, wie weitgehend diese Abhilfe ist. Vorgesehen ist die Vertretungsregel nämlich nur als Auffanglösung für den Fall, dass die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. § 170 Abs. 2 HGB-E ist ausdrücklich disponibel.

Offene Fragen zur Vertretung der Einheits-KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-Gesellschaft

Weitere Regelungen oder Klarstellungen enthält das MoPeG zur Einheits-KG nicht. Daher bleiben viele weitere Fragen im Zusammenhang mit der Vertretung der KG offen: Soll es sich um Einzelvertretung – wie sie § 116 HGB-E im Grundsatz für alle persönlich haftenden Gesellschafter vorsieht – oder Gesamtvertretung handeln? Wie kann die Vertretungsbefugnis ggf. auf einen einzelnen Kommanditisten übertragen werden? Ist hierzu etwa ein Beschluss der Kommanditisten ausreichend oder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich? Wie findet die Willensbildung der Kommanditisten statt, ist hier eine Beschlussfassung in einer Kommanditisten-Versammlung erforderlich? Unterliegen die Kommanditisten einem Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG? Folgt aus der Vertretungsbefugnis der Kommanditisten eine entsprechende Geschäftsführungsbefugnis?

 

Ohne gesetzgeberische Klarstellung müssen diese Fragen auch weiterhin durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG beantwortet werden. Hier könnte der Gesetzgeber im Regierungsentwurf des MoPeG durch zusätzliche Auffangregelungen für weitergehende Rechtssicherheit sorgen, etwa durch einen Verweis auf § 116 HGB-E. Schließlich stellt sich dann noch die Frage, ob entsprechende Regelungen auch in den Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH aufzunehmen sind.

Fazit

Die Einheits-KG und ihr vordinglichstes Streitthema werden endlich gesetzlich geregelt. Das ist erfreulich, denn klar ist nun zumindest, dass die auch bislang schon favorisierte Vertretungslösung rechtlich zulässig ist.

 

Allerdings wird der Gesellschaftsvertrag der KG sich auch in Zukunft nicht allein auf die geplante Regelung des § 170 Abs. 2 HGB-E zur Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zurückziehen können. Es gilt zwar nach dem Gesetz, dass die Kommanditisten zur Vertretung befugt sind. Jedoch lässt § 170 Abs. 2 HGB-E zahlreiche Fragen offen und würde deshalb zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Organe der Einheits-KG führen.

 

Erforderlich wäre zumindest eine Bestimmung, die § 170 Abs. 2 HGB-E um eine Aussage zur Art der Vertretungsbefugnis der Kommanditisten ergänzt, was durch einen Verweis auf § 116 HGB-E geschehen kann: dann bestünde auch für die Kommanditisten eine Einzelvertretungsbefugnis entsprechend der allgemeinen Regel für die persönlich haftenden Gesellschafter. Schön wäre zudem, wenn den vertretungsbefugten Kommanditisten im Hinblick auf die nach § 170 Abs. 2 HGB-E beschlossenen Maßnahmen eine korrespondierende Geschäftsführungsbefugnis ausdrücklich eingeräumt würde. Ohne solche weiteren Konkretisierungen wird ein vollständiger Verzicht auf entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag wohl nicht zu der gewünschten Rechtssicherheit führen.

 

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG bleibt es daher – sofern keine weitere Konkretisierung des § 170 Abs. 2 HGB-E erfolgt – bei der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag der Einheits-KG sorgfältig auszugestalten und an die Bedürfnisse des Einzelfalls anzupassen.