Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2018 wurde bereits Ende 2019 das Gesetzespaket zur Neuregelung der Grundsteuer verabschiedet und wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bis dahin ist noch viel Zeit, aber die maßgeblichen Grundstücksbewertungen sind bereits auf den 1. Januar 2022 vorzunehmen.

 

Mit der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Feststellungen zu treffen und neue Bescheide zu erlassen. Davon betroffen sind rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes in Deutschland. Handlungsbedarf besteht daher für alle Eigentümer von Grundbesitz und Eigentumswohnungen – auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

Was ändert sich?

Zum 1. Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Dafür bedarf es einer Neufeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022, die der Grundsteuer dann ab 2025 zugrunde gelegt werden. Damit verliert der Einheitswert, wie man ihn bisher kennt, als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit und wird durch den Grundsteuerwert ersetzt.

 

Die Neuordnung der Grundsteuer sieht ein bundeseinheitliches Bewertungsmodell zur Ermittlung des Grundsteuerwerts vor, dem die meisten Bundesländer folgen. Einzelne Bundesländer sind jedoch ausgeschert und gehen einen eigenen Weg: Während Saarland und Sachsen nur bei der Höhe der Steuermesszahl vom Bundesmodell abweichen, haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Bewertungsverfahren entwickelt. Künftig wird es demnach je nach Bundesland eigene Bewertungsmodalitäten geben. Das bedeutet auch, dass für vergleichbaren Grundbesitz je nach Bundesland verschiedene Werte und letztlich abweichende Grundsteuerbelastungen denkbar sind. Eigentlich soll die individuelle Grundsteuerbelastung nach der Reform nahezu unverändert bleiben. Ob die neuen Bewertungsverfahren dieses Ziel tatsächlich erreichen, bleibt abzuwarten.

Was ist für die Ermittlung der Grundsteuer zu tun?

Für die Neubewertung sind alle Grundbesitzer verpflichtet eine Feststellungserklärung bei ihrem Finanzamt einzureichen. Zum Beispiel sind in der Erklärung für Wohngrundstücke unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks, der Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes zu machen.

 

Die gute Nachricht: Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Eine individuelle Aufforderung an alle Grundbesitzer zur Erklärungsabgabe wird es aber nicht geben.

 

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können voraussichtlich ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022 und ist damit relativ knapp bemessen.

Wie wird die neue Grundsteuer festgesetzt?

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die örtliche Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer durch Anwendung des lokalen Hebesatzes. Das formelle Verfahren hat sich demnach nicht verändert. Durch die Neufeststellungen und bundesweiten Neubewertungen ist aber eine sorgsame Prüfung der Bescheide ratsam, da sich im Einzelfall eine zusätzliche Grundsteuerbelastung ergeben könnte.