Die Reform des Personengesellschaftsrechts kommt

23.04.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 20. April 2020 den  Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Im Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungsparteien darauf verständigt, das Personengesellschaftsrecht zu reformieren und an die Anforderungen eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurde das Gesetzgebungsverfahren nun auch öffentlich in Gang gesetzt.

 

Im FGS Blog werden wir die Reformvorschläge näher beleuchten. Die wesentlichen Reformvorschläge und die maßgeblichen rechtspolitischen Grundsatzentscheidungen im Überblick haben wir nachfolgend zusammengefasst:

Hintergrund und Ziele der Reform

Der nach dem Tagungsort der Abschlussklausur als „Mauracher Entwurf“ bezeichnete Gesetzesvorschlag reagiert auf die große Diskrepanz zwischen der Rechtwirklichkeit der Personengesellschaften und ihrer gesetzlichen Regelung. Seit der Kodifizierung des Personengesellschaftsrechts im 19. Jahrhundert hat sich die Praxis der Personengesellschaften stark verändert. Während die Rechtsprechung das Recht der Personengesellschaften kontinuierlich weiter entwickelt hat, haben die Veränderungen in der Gesetzgebung nur vereinzelt zu Anpassungen geführt. Die anstehende Reform soll zum einen die gesetzliche Regelung an die Rechtswirklichkeit angleichen. Sie bringt aber auch zahlreiche Neuerungen, die insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform aufwerten und zur Rechtssicherheit in der Praxis beitragen können. Anlässlich der Reform sollen zudem weitere punktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht vorgenommen werden.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechs soll auf Antrag der Gesellschafter in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eingetragen werden können, das dem Handelsregister nachgebildet ist. Das Register soll Angaben zum Gesellschafterbestand und den Vertretungsbefugnissen enthalten und insoweit öffentlichen Glauben genießen. Änderungen im Gesellschaftsverhältnis sind zur Eintragung im Gesellschaftsregister anzumelden.

 

Den Gesellschaftern soll es freigestellt werden, ob die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Insbesondere wird die Eintragung nicht Voraussetzung dafür sein, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist. Für bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts – insbesondere solche, die Grundstücksrechte erwerben, in ein Aktienregister oder eine Gesellschafterliste eingetragen werden – soll die Registereintragung aber zwingend sein. Gesellschaften, die einmal im Register eingetragen sind, können das Register nicht auf eigenen Antrag wieder verlassen. Eingetragene Gesellschaften sollen einen vom Verwaltungssitz abweichenden Satzungssitz wählen können.

Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als gesetzliches Leitbild und Grundform der Personengesellschaften

Anders als bisher soll die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzliches Leitbild und Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften werden. Für die – bisher das gesetzliche Leitbild ausmachende – nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll es Sondervorschriften geben.

 

Auch weiterhin soll das Innenverhältnis der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitgehend dispositiv sein. Das gesetzliche Leitbild, das mangels besonderer Regelung im Gesellschaftsvertrag Anwendung findet, soll sich aber teils grundlegend ändern. So sollen Gründe in der Person eines Gesellschafters, die bislang zur Auflösung der Gesellschaft geführt haben, nunmehr nur zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters führen. Die Verteilung der Vermögens- und Stimmrechte unter den Gesellschaftern soll sich vorrangig nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, hilfsweise nach dem Verhältnis der Beiträge und nur höchst hilfsweise nach Köpfen richten. An dem Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung soll festgehalten werden.

Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll sich zukünftig wie eine Personenhandelsgesellschaft an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz beteiligen können. Eine grenzüberschreitende Umwandlung von Personengesellschaften soll es – mit Ausnahme der bereits zugelassenen Hereinverschmelzung auf eine Personengesellschaft – aber auch weiterhin nicht geben.

Kodifizierung des Beschlussmängelrechts für Personengesellschaften

Für Personengesellschaften soll ein gesetzliches Beschlussmängelrecht eingeführt werden. Bislang waren fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften regelmäßig nichtig. Die Nichtigkeit konnte mit einer gegen die anderen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden. In Zukunft soll nach dem Vorbild des Aktienrechts zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen differenziert werden. Die Klage soll gegen die Gesellschaft zu richten und beim Landgericht zu erheben sein.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung freier Berufe

Die Rechtsformen des Handelsrechts sollen auch für freiberufliche Tätigkeiten geöffnet werden, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Zukünftig soll es daher auch Rechtsanwälten erlaubt sein, sich in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu organisieren. Gleichzeitig soll das Recht der Partnerschaftsgesellschaft geringfügig überarbeitet und insbesondere im Hinblick auf das Namensrecht liberalisiert werden. Der Vorschlag der Expertenkommission sieht vor, dass reine Sach- oder Phantasiebezeichnungen zulässig werden.

Ausblick

Der Gesetzesentwurf der Expertenkommission enthält keine Totalrevision des Personengesellschaftsrechts. Die Reformvorschläge haben aber dennoch erhebliche Kraft und können das Personengesellschaftsrecht in Teilen grundlegend verändern. Die seit langem erwartete Reform soll noch in der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt werden.