EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen

12.01.2021

Mit dem Urteil in Sachen Golfclub Schloss Igling (CURIA - Documents (europa.eu)) hat der EuGH erneut einen Korrekturbedarf bei der Umsetzung des Unionsrechts in Deutschland im Sportbereich ausgelöst.

 

Bereits 2002 hatte der EuGH entscheiden, dass Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen umsatzsteuerbar sind. Die deutsche Finanzverwaltung hält an ihrer gegenteiligen Auffassung (Abschn. 1.4 UStAE) indessen bis heute fest. Dies führt immer wieder zu Problemen in der Rechtsanwendung sowie zu Gestaltungsspielräumen für die Steuerpflichtigen (dazu z.B. den Blog-Beitrag vom 9. April 2019).

 

In seinem aktuellen Urteil verwirft der EuGH die bisherige Rechtsprechungspraxis in Deutschland. Nach dieser können sich Sportvereine, die nicht gemeinnützig sind und daher mit ihren nicht durch Mitgliedsbeiträge finanzierten Leistungen (im Urteil z.B. Green Fee, Ballautomaten) nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen, auf die unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Gleichzeitig führt das EuGH-Urteil zu einer Ausweitung der Steuerbefreiung, da der Begriff „gemeinnützig“ unionsrechtskonform auszulegen sei und somit nicht mehr vom deutschen Gemeinnützigkeitsrecht abhängt.

Sachverhalt

Der Golfclub in dem EuGH-Verfahren war ein nicht-gemeinnütziger Verein, der unter anderem Einnahmen aus Green Fees und Ballautomaten erzielte. Er erfüllte zwar viele Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts, aber nicht die der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 55 Abs. 4 AO). Nach dem deutschen Recht sind (alle) sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, die von Einrichtungen durchgeführt werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Das zuständige Finanzamt behandelte den Golfclub als steuerpflichtig, da er nicht gemeinnützig war.

Keine unmittelbare Berufung auf Steuerbefreiung nach EU-Recht

Dagegen wehrte sich der Golfclub unter Berufung auf das Unionsrecht. Danach steuerfrei sind „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

 

Es ist eine der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts, dass sich Steuerpflichtige gegen nationale Vorschriften zur Wehr setzen können, indem sie sich auf eine unmittelbare Anwendung des EU-Rechts berufen. Da das deutsche Recht an einigen Punkten vom EU-Recht abweicht, ist diese Möglichkeit stets mitzubedenken.

 

Im Bereich sportlicher Leistungen und Veranstaltungen ging der Bundesfinanzhof bisher davon aus, dass eine solche unmittelbare Berufung möglich sei. Das Gericht hatte daran aber nach einem EuGH-Urteil zum Kulturbereich Zweifel und legte die Frage dem EuGH vor.

 

Im vorliegenden Fall ging der EuGH tatsächlich davon aus, dass die EU-Vorschrift über Sportleistungen nicht „berufbar“ ist. Der Grund liegt darin, dass die EU-Regelung vorsieht, dass „bestimmte“ Leistungen steuerfrei sind. Damit liegt die Festlegung aus Sicht des EuGH weitgehend im Ermessen der Mitgliedstaaten. Insbesondere sind nicht alle sportlichen Leistungen von der Steuer zu befreien.

Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben

Der EuGH weist den BFH vorsorglich darauf hin, dass der in § 4 verwendete Begriff der Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken dient, unionsrechtskonform auszulegen ist. Denn es müsse EU-weit einheitlich festgelegt werden, wer in den Genuss der Steuerbefreiung kommt. Ein Verweis auf das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht steht damit nicht im Einklang.

 

Im vorliegenden Fall des Golfclubs Schloss Igling kommt der EuGH indessen zu dem Ergebnis, dass ein fehlendes Gewinnstreben auch die Vermögensbindung betrifft. Denn ansonsten könnten Gewinne angesammelt und später bei Auflösung an die Mitglieder ausgekehrt werden. Insoweit kommt es auf die Zweckbindung für das Vermögen an.

Folgen des Urteils

Dem klagenden Golfclub dürfte das EuGH-Verfahren nicht viel geholfen haben. Es mischt die Karten im Recht der Steuerbefreiungen jedoch neu und wird vorausichtlich zu einer Änderung des deutschen Rechts führen.

 

Zunächst lässt sich die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht aufrecht erhalten, nach der es möglich war, sich für eine Steuerbefreiung unmittelbar auf das Unionsrecht zu berufen.

 

Demnach sind sportliche Leistungen und Veranstaltungen immer dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen. Diejenigen, die aufgrund einer unmittelbaren Berufung auf EU-Recht bisher steuerfrei waren, sollten sorgfältig prüfen, inwieweit für sie Vertrauensschutz aus § 176 AO gilt und wie die Umstellung bewerkstelligt wird.

 

Ähnliche Auswirkungen ergeben sich im Kulturbereich. Schließlich war eine EuGH-Entscheidung zum Kulturbereich der Auslöser für die EuGH-Vorlage des BFH. Auch hier sollten Einrichtungen, die sich auf eine unmittelbare Anwendung des EU-Rechts berufen haben, die Folgen der Entscheidung prüfen.

 

Das EuGH-Urteil führt zu einer geänderten Auslegung des Begriffes „gemeinnützig“ – nicht nur für sportliche Leistungen und Veranstaltungen, sondern auch bei Vorträgen und Kursen, also im Bildungsbereich.  Der Kreis der begünstigten Einrichtungen dürfte sich grundsätzlich erweitern. Angesichts der engen Voraussetzungen sollte hier aber nicht zu viel erwartet werden.

 

Der Gesetzgeber kommt nun um eine Reform derVorschriften, nicht mehr herum. Auch die Finanzverwaltung muss ihre Sichtweise zu Mitgliedsbeiträgen anpassen. Dies bedeutet:

  • Die Finanzverwaltung muss die gefestigte Rechtsprechung von EuGH und BFH nachvollziehen, nach der Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar sind.
  • Da die Sportvereine nach dem EuGH-Urteil nun ohne Steuerbefreiung dastehen, bedarf es eine umfassenden Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Sportbereich. Es sollten alle bisher nicht besteuerten Leistungen im Sportbereich auch künftig befreit werden.
  • Befreite Leistungen sollten bei einer Auflistung von ermäßigt besteuerten Leistungen  sinnvoll abgegrenzt werden. Der Gesetzgeber hat hier nun wegen der fehlenden Berufbarkeit viele Spielräume. Nach dem EU-Recht bestehen bereits jetzt umfangreiche Möglichkeiten für eine Steuerermäßigung (7%), die wegen des Vorsteuerabzugs oftmals vorteilhafter für die Einrichtungen sind als die Steuerbefreiung (z.B. defizitäre Schwimmbäder).
  • Der Begriff der „begünstigten Einrichtung“ muss vom deutschen Gemeinnützigkeitsrecht gelöst werden. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in § 4 Nr. 18 und 23 UStG. Es dürfte sinnvoll sein, den Begriff einheitlich für § 4 zu definieren. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre dabei die Klarstellung sinnvoll, dass bei gemeinnützigen Einrichtungen gemäß §§ 51 ff. AO die Voraussetzungen stets erfüllt sind.
  • Die Rechtsprechung erzeugt Handlungsdruck auf die schon im JSG 2019 vorgesehene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen im Sinne einer Zusammenlegung von § 4 Nr. 21 und 22 Buchst. a UStG.