Das BMF hat mit Datum vom 14. Juli 2021 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, IV B 5 – S 1341/19/10017 :001) erlassen. Diese ersetzen eine Reihe zuvor ergangener Verwaltungsanweisungen zu Verrechnungspreisen, insbesondere das Schreiben zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen aus dem Jahr 1983 (VWG 1983). Ebenso werden die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren aus dem Jahr 2005 durch das Schreiben abgelöst, soweit diese nicht bereits durch die Verwaltungsgrundsätze 2020 (s. hierzu unteren Blogbeitrag vom 7. Dezember 2020) aufgehoben wurden. Anzuwenden sind die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise auf alle offenen Fälle.

Ursache für die Überarbeitung

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise konsolidieren zunächst die bisher veröffentlichte Verwaltungsauffassung zu Verrechnungspreisen und unterziehen sie in Teilen einer Aktualisierung und Anpassung an die zwischenzeitlich, unter anderem durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 und das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, geänderte Rechtslage. Außerdem sollen die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise eine Internationalisierung der Prüfung von Verrechnungspreisen durch die deutsche Finanzverwaltung erreichen, indem eine Angleichung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien („OECD-RL“) erfolgt. Dieses Ziel ist aus Sicht von Unternehmen und Steuerberatern sehr zu begrüßen, da sich durch eine Anpassung an internationale Standards Besteuerungsinkongruenzen und damit gegebenenfalls die zeitintensive Führung von Verständigungsverfahren, etc. vermeiden lassen.

Grundsätze der Einkünftekorrektur

Zunächst werden die unterschiedlichen Regelungen zur Einkünftekorrektur sowie deren Konkurrenzverhältnis zueinander dargestellt. Kernaussage ist, dass § 1 AStG grds. ergänzend neben den übrigen Korrekturnormen Anwendung findet.

 

Schließlich wird der Kreis der nahestehenden Personen nach § 1 Abs. 2 AStG erweitert:

  • Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG wird ein Nahestehen angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Interesse an der Einkünfteerzielung durch einen anderen hat. Konkret verweist das BMF hier auf § 319b HGB zum Vorliegen eines Netzwerkes. Ferner soll § 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG auch bei pyramidalen Organisationsstrukturen zur Anwendung kommen können. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Fußball-Europameisterschaft 2020 sowie der Weltmeisterschaft 2022 in Katar hat die Finanzverwaltung hier ggf. international organisierte Sportverbände im Blick.
  • Zum Begriff der Geschäftsbeziehung sind die Ausführungen zur Abgrenzung der Geschäftsbeziehung von einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung bemerkenswert. Diese sind im Grunde nicht neu, die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass die formale Aufnahme einer Geschäftsbeziehung in den Gesellschaftsvertrag nicht zu einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung führt. Vielmehr muss die Vereinbarung zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führen.

Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise erklären zunächst die OECD-RL für vollumfänglich anwendbar, insbesondere auch für Nicht-DBA-Fälle. Ziel des Verweises ist die Harmonisierung der Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sowie einer doppelten Nichtbesteuerung. Die sonstigen Ausführungen in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise sollen daher lediglich einer weiteren Konkretisierung der Regelungen der OECD-RL dienen. Hingewiesen wird darauf, dass sich die Finanzverwaltung nur im Rahmen des geltenden innerdeutschen Rechts nach den OECD-RL richtet.

Inhaltsüberblick

Inhaltlich enthalten die neuen Verwaltungsgrundsätze umfangreiche Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz, den Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken, der Vergleichbarkeitsanalyse, Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten, den Dokumentationspflichten, immateriellen Werten, Warenlieferungen und Dienstleistungen, Kostenumlagen, Funktionsverlagerungen und Finanzierungsbeziehungen. Steuerpflichtige können sich daher nicht ausschließlich auf eine Befassung mit den OECD-RL beschränken, sondern sollten unbedingt auch die entsprechenden Konkretisierungen der deutschen Finanzverwaltung beachten.

Weitere allgemeine Grundsätze

Ferner sind allgemeine Grundsätze mit Bezug auf die Erstkorrektur, die Behandlung von Ausgleichszahlungen, Gegenberichtigungen und Zoll enthalten:

  • Eine Erstkorrektur ist in dem Veranlagungszeitraum durchzuführen, in dem die Einkünfteminderung eingetreten ist.
  • Ausgleichszahlungen sind – in Abhängigkeit von der anzuwendenden Korrekturnorm – grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage oder Einlage zu behandeln. Stützt sich die Korrektur auf § 1 AStG, so können Ausgleichszahlungen mit einem Korrekturbetrag nach § 1 AStG verrechnet werden, sofern die Ausgleichszahlungen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides tatsächlich geleistet werden (Billigkeit).
  • Für den Fall von Einkünfteberichtigungen durch eine ausländische Finanzverwaltung sehen die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise grundsätzlich die Möglichkeit einer Gegenberichtigung vor. Eine nachträgliche Gegenberichtigung wird durch die Finanzverwaltung jedoch nur anerkannt, wenn diese materiell- sowie verfahrensrechtlich zulässig ist. Materiell-rechtlich hat die Gegenberichtigung so zu erfolgen, als wäre der Fremdvergleichsgrundsatz von vorne herein beachtet worden.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung ihre internen Vorschriften mit den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise konsolidiert und an die OECD-RL anpasst. Aus Sicht von Steuerpflichtigem und Beratern führt dies zu der Notwendigkeit, sich (noch) intensiver mit den internationalen Vorschriften zu beschäftigen.