Fondsstandortgesetz: Einschränkungen durch das BMF in Konzernfällen

09.05.2022 | FGS Blog

Überblick

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) hat der Gesetzgeber in § 19a EStG steuerliche Erleichterungen für die Gewährung bestimmter Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen. Daneben wurden die (nach wie vor aber eher geringen) Freibeträge in diesem Kontext erhöht (von EUR 360 auf EUR 1.440 p.a.). Die Neuregelung gilt für die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen ab dem 01.07.2021. Das BMF hat jetzt durch Schreiben vom 16.11.2021 die Anwendung der Neuregelung für Konzernsachverhalte deutlich eingeschränkt.

Steuerliche Erleichterungen durch das FoStoG

Im Grundsatz entsteht durch eine vergünstigte Übertragung einer Vermögensbeteiligung (z.B. einem GmbH-Anteil oder einer Aktie) ein geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter. Auf den geldwerten Vorteil ist Lohnsteuer abzuführen, obwohl der Mitarbeiter keinen Geldzufluss hat (sog. dry income). Es kommt also zu einer Sofortbesteuerung des geldwerten Vorteils. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Neuregelung von einer solchen Sofortbesteuerung absehen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil vorläufig nicht besteuert. Der nicht besteuerte geldwerte Vorteil ist jedoch u.a. dann später zu versteuern, wenn die Vermögensbeteiligung entgeltlich übertragen wird. Hierzu zählt insbesondere der spätere Verkauf der Unternehmensbeteiligung.

 

Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass die spätere Besteuerung des geldwerten Vorteils auf den zu dem späteren Zeitpunkt gegebenen Wert des Anteils begrenzt ist. Der Mitarbeiter trägt somit nach der Neuregelung kein steuerliches Risiko, dass ein zum Zeitpunkt der Veräußerung gar nicht mehr vorhandener Wert besteuert wird. Die Anwendung der neuen Vorschriften ist an eine Reihe von (einschränkenden) Voraussetzungen geknüpft: Da die Vorschrift gezielt auf die Förderung von Start-Ups abzielt, muss das Unternehmen des Arbeitgebers u.a. die KMU-Kriterien erfüllen. Auch darf die Gründung nicht länger als 12 Jahre zurückliegen. Auch aus diesen Gründen ist die Entstehung der Vorschrift – trotz der Erleichterungen für die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen – von der Praxis sehr kritisch kommentiert worden.

Nach BMF keine Anwendung auf Beteiligungen an der Muttergesellschaft

Das BMF hat in einem Schreiben vom 16.11.2021 zu der Neuregelung Stellung genommen. In Bezug auf Anteilsübertragungen im Konzern vertritt das BMF-Schreiben eine sehr restriktive Auslegung des Gesetzes. Gerade in Konzernfällen wird der Anwendungsbereich der eigentlich zu begrüßenden Neuregelung daher zusätzlich eingeschränkt.

 

Das BMF geht davon aus, dass nur Anteile an dem eigentlichen Arbeitgeberunternehmen begünstigt übertragen werden können (Rn. 34). Nicht begünstigt wäre danach z.B. die Übertragung von Aktien an der börsennotierten Muttergesellschaft an den Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft. Das BMF begründet diese Einschränkung damit, dass das Gesetz in § 19a EStG, anders als in der Freibetragsregelung in § 3 Nr. 39 EStG, keine ausdrückliche Erweiterung auf Konzernunternehmen enthält. Hintergrund der Einschränkung könnte sein, dass mit einer Erweiterung auf Konzernunternehmen Folgefragen verbunden sind. Insbesondere stellt sich die Frage, für welche Gesellschaft bzw. für welchen Kreis von Gesellschaften die KMU-Kriterien zu prüfen sind.

Bewertung des BMF-Schreibens im Hinblick auf die fehlende Konzernregelung

Die vom BMF angenommene restriktive Auslegung des Gesetzes überzeugt nicht. Eine Konzernregelung (wie ausdrücklich in § 3 Nr. 39 EStG geregelt) ergibt sich schon aus dem Verweis des Gesetzes auf die Regelungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Diese Vorschrift weitet den Kreis der begünstigten Vermögensbeteiligung auf Beteiligungen aus, die nicht unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen. Gem. § 2 Abs. 2 5. VermBG steht eine Beteiligung an einem Unternehmen, das im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, einer Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen gleich.

 

Darüber hinaus sollten auch nach dem Sinn und Zweck des § 19a EStG Anteile an bestimmten verbundenen Unternehmen erfasst sein. Ziel des Gesetzgebers war es u.a., eine Sofortbesteuerung der nicht liquiden Beteiligungen zu vermeiden. Dadurch wird der Arbeitnehmer insbesondere davor geschützt, mögliche Beteiligungen sofort (teilweise) veräußern zu müssen, um die Steuerschuld zu begleichen. Aus Sicht des Arbeitnehmers wird es oftmals aber vom Zufall abhängig sein, ob dieser sein Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft oder mit der Tochtergesellschaft hat. Die gesellschaftsrechtliche Organisation des Arbeitgebers sollte nicht zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen.

Fazit

Jedenfalls in den Fällen, in denen Anteile an der Muttergesellschaft des Arbeitgeberunternehmens übertragen werden, sollte die gesetzliche Neuregelung, anders als vom BMF angenommen, ebenfalls anwendbar sein. Die Neuregelung würde bei dieser Sichtweise insbesondere auch gängige Aktienkaufprogramme in Konzernen und Managementbeteiligungen im Zusammenhang mit PE- und VC-Transaktionen (z.B. bei Beteiligung des Managements an einer Akquisitionsgesellschaft) begünstigen. Es ist daher zu hoffen, dass das BMF eine entsprechende Klarstellung des BMF-Schreibens vornimmt.