(Geplante) Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister für alle Gesellschaften

19.03.2021

Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – E-TraFinG) beschlossen, welches das Geldwäschegesetz wesentlich ändert. Erlässt der Bundestag das Gesetz, soll es am 1. August 2021 in Kraft treten.

Hintergrund des Transparenzregisters von 2017

Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Dieses soll dazu dienen, Geldwäsche zu verhindern, indem der wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung offengelegt wird. Verankert ist das Transparenzregister im Geldwäschegesetz („GwG“). Das GwG verpflichtet bestimmte Vereinigungen, wie juristische Personen (AG, GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (wie die GmbH & Co. KG) zum einen Mitteilungen an das Transparenzregister abzugeben. Zum anderen hat jeder wirtschaftlich Berechtigte gegenüber den von ihm beherrschten Unternehmen, die Pflicht, Angaben zu machen. Gegenstand der Mitteilungs- und Angabepflichten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und die Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (bei Gesellschaften in der Regel das Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte). Die Pflichten wurden seit der Einführung des Transparenzregisters weiter verschärft, z.B. durch die Verpflichtung der Gesellschaften, aktiv Informationen einzufordern.

 

Hintergrund der geplanten Änderungen ist die angestrebte Zusammenfassung der nationalen Transparenzregister in den EU- und EWR-Mitgliedsstaaten zu einem gemeinsamen europäischen Transparenzregister (vgl. Richtlinie (EU) 2015/849).

Mitteilungsfiktion entfällt

Gesellschaften mussten bislang nicht an das Transparenzregister melden, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z.B. aus dem Handelsregister ergeben haben (§ 20 Abs. 2 GwG). Die Mitteilung wurde fingiert. Insbesondere die GmbH hat davon profitiert. Denn der wirtschaftlich Berechtigte ergab sich aus der Gesellschafterliste – oder aus der Zusammenschau mehrerer Listen in einer Beteiligungskette. Diese Privilegierung soll nach dem Willen der Bundesregierung nun entfallen.

 

Entsprechendes gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften. Bislang mussten diese auch keine Mitteilung abgeben. Grund waren die Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Der Gesetzgeber kritisiert jedoch die aufwändige Prüfung und Auswertung der ergangenen WpHG-Mitteilungen. Aus diesem Grund hat er die Fiktion auch für börsennotierte Gesellschaften gestrichen. Zustimmungswürdig ist sicherlich, dass bezüglich ausländischer notierter Gesellschaften das Prüfen der Gleichwertigkeit von Transparenzanforderungen ausländischer Rechtsordnungen kaum ohne Sonderwissen zu bewerkstelligen war.

Auch mittelbarer Erwerb von Grundstücken durch ausländische Gesellschaften erfasst

Erwirbt eine ausländische Gesellschaft (unmittelbar) das Eigentum an einer Immobilie im Inland, ist diese bereits jetzt dazu verpflichtet, dem Transparenzregister einen wirtschaftlich Berechtigten zu benennen (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG). Ist die Gesellschaft schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU dem Transparenzregister gemeldet worden, entfällt die Pflicht.

 

Nach dem Regierungsentwurf wird diese Pflicht auch auf einen Anteilskauf (share deal) ausgeweitet. Voraussetzung ist (derzeit), dass mindestens 95% der Anteile erworben werden (§ 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG). Bereits seit längerer Zeit wird diskutiert, die Schwelle im GrEStG auf 90% abzusenken (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 6. Juni 2019). Die Entwicklungen im GrEStG werden also zu beobachten sein.

 

Kommt es zu der Neuregelung, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist, ist diese bei künftigen Transaktionen zu berücksichtigen. Die Mitteilungspflicht ist vor dem Vertragsschluss (Signing) über den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen zu erfüllen. Der Notar ist ansonsten an einer Beurkundung gehindert (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG).

Änderung des Sitzes rechtsfähiger Stiftungen

Vereinigungen, die nicht im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind, müssen Änderungen derzeit mitteilen. Dies gilt sowohl bei einer Änderung ihrer Bezeichnung  als auch im Fall einer Verschmelzung oder Auflösung oder bei einer Änderung der Rechtsform.

 

Wird das Gesetz beschlossen, sollen ab dem 1. August 2021 auch Änderungen des Sitzes eine Mitteilungspflicht auslösen. Dies betrifft beispielsweise rechtsfähige Stiftungen. Sollten ausländische Gesellschaften im Transparenzregister genannt sein (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG zum Immobilienerwerb), dürfte die Vorschrift – zumindest ihrem Wortlaut nach – auch auf diese anwendbar sein.

Überprüfung der Identität von Vertragspartnern anhand des Transparenzregisters

Verpflichtete nach dem GwG haben Angaben über ihren Vertragspartner einzuholen. Der wirtschaftliche Berechtigte ist zu identifizieren und die Angaben des Vertragspartners sind zu überprüfen. Zur Identifizierung sind nach der Neufassung in § 11 Abs. 5 GwG-E Vor- und Nachname und ggf. Geburtsdatum, -ort und Anschrift zu erheben. Die Angaben sind durch risikoangemessene Maßnahmen zu überprüfen. Hierzu reicht künftig der selbst eingeholte Auszug aus dem Transparenzregister aus (§ 12 Abs. 3 GwG-E).

Übergangsfristen

Sollte eine Vereinigung erstmals mitteilungspflichtig werden, da die Mitteilungsfiktion entfällt, sieht der Regierungsentwurf folgende Fristen für die Mitteilung vor:

  • AG, KGaA und SE: 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft Europäische Genossenschaft und Partnerschaft: 30. Juni 2022 und
  • im Übrigen: 31. Dezember 2022.

Entsprechend werden die Bußgeldvorschriften zeitweilig ausgesetzt (bis ein Jahr nach Ablauf der oben genannten Fristen).

Zusammenfassung der geplanten Änderungen zum 1. August 2021

Kurz zusammengefasst sieht der Entwurf folgende wichtige Änderungen vor:

  • Die Mitteilungsfiktion wird abgeschafft. Es besteht daher eine umfassende Mitteilungspflicht für sämtliche Gesellschaften.
  • Auch börsennotierte Aktiengesellschaften sind nicht mehr von einer Mitteilungspflicht befreit.
  • Ausländische Gesellschaften, die durch einen Anteilskaufvertrag mittelbar Grundstücke erwerben, müssen eine Mitteilung abgeben. Der Kaufvertrag über Geschäftsanteile einer GmbH kann nur dann beurkundet werden, wenn die ausländische Gesellschaft ihrer Pflicht nachgekommen ist.
  • Rechtsfähige Stiftungen (und gegebenenfalls auch ausländische, im Transparenzregister eingetragene Gesellschaften) müssen mitteilen, wenn sie ihren Sitz verlegen.
  • Für die Überprüfung der Angaben von Vertragspartnern ist es künftig ausreichend, einen Auszug aus dem Transparenzregister abzurufen.

Die Entwicklungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten. Wenn das Gesetz kommt, ist jedoch ab dem 1. August 2021 für jedes Unternehmen eine Mitteilung an das Transparenzregister abzugeben.