Gründungskosten: Abzug ja oder nein?

23.07.2018

Seit vielen Jahren wird über die steuerliche Behandlung von Gründungskosten, aber auch von laufenden Aufwendungen für die Verwaltung von Private Equity-/Venture Capital-Fonds gestritten. Die Positionen der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen stehen meist sehr gegensätzlich gegenüber:

 

Die Finanzverwaltung will diese Gründungskosten als Anschaffungskosten aktivieren. Sie beruft sich auf den Bauherrenerlass und die dem zugrunde liegende Rechtsprechung.

 

Am Fonds beteiligte gewerbliche Steuerpflichtigen wollen diese Aufwendungen hingegen sofort als Betriebsausgaben abziehen. Lediglich nur vermögensverwaltend beteiligte Privatpersonen haben ein Interesse an der Aktivierung, da diese im Rahmen der Abgeltungsteuer sowieso ein Abzugsverbot trifft.

 

Obwohl diese Frage in nahezu allen Betriebsprüfungen von Feststellungserklärungen aufkommt, gibt es dazu nur sehr wenige Gerichtsverfahren. In der Praxis haben sich verschiedene pauschalierende Zwischenlösungen herausgebildet. Ein einheitlicher Ansatz ist aber bundesweit nicht zu erkennen. Dabei waren nach unserer Beobachtung Gründungskosten weniger „aktivierungsanfällig“ als laufende Aufwendungen der Private Equity-/Venture Capital-Fonds.

 

Rechtsdogmatisch steht bei dieser Frage im Mittelpunkt: Waren die betreffenden Aufwendungen final auf den Erwerb hinreichend bestimmter Beteiligungen des Private Equity-/Venture Capital-Fonds gerichtet waren. Der Bauherrenerlass stellte eine besonderen Anwendungsfall des Finalitätsgrundsatzes dar. Die Finanzverwaltung sieht sich bei ihrem Aktivierungsansatz insbesondere durch Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt.

Klarheit beim Abzug von Gründungskosten durch BFH-Urteil?

Ein kürzlich veröffentlichtes ein Urteil des 4. Senats des BFH bringt vielleicht neue Bewegung in die Streitfrage  (Urteil 26.04.2018, Az. IV R 33/15, DStR 2018, 1491). Danach sind Gründungskosten bei Private Equity-/Venture Capital-Fonds grundsätzlich abzugsfähig.

 

2005 wurde § 15b EStG eingeführt. Diese Norm sollte bei sog. modellhaften Fondsgestaltungen den Betriebsausgabenabzug begrenzen. Modellhafte Gestaltungen im Sinne von § 15b EStG sind dann anzunehmen, wenn die Konzeption auf steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte in der Anlaufphase abzielt.

 

Der BFH sieht durch § 15b EStG die auf § 42 AO beruhenden Rechtsprechung, die zum Bauherrenerlass geführt hat, als seit vielen Jahren verdrängt. Dass heisst nichts anderes als: Entweder fallen die Aufwendungen unter die Begrenzung nach § 15b EStG oder sie bleiben anzugsfähig. Da man typische PE/VC-Fonds seitens der Finanzverwaltung als nicht unter § 15b EStG fallend angesehen hat (siehe BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 (BStBl. I S. 542) Tz. 12), kann dies bedeuten, dass dieser Diskussionspunkt bei Private Equity-/Venture Capital-Fonds hinsichtlich Gründungskosten gänzlich entfällt.

 

Auch wenn nicht ausdrücklich im Urteil ausgeführt, sollte gleiches für die laufenden Aufwendungen gelten.

Wie geht es weiter in Sachen Gründungskosten?

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, insbesondere wie sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil stellt. Ein Nichtanwendungserlass ist nicht ausschließbar, da mit dem Urteil der gesamten für die Finanzverwaltung sehr wichtige Bauherrenerlass fallen würde.

 

Mehr noch ist die Rechtsprechung insbesondere 8. Senats des BFH zu beobachten, bei dem ein weiteres Revisionsverfahren des Finanzgerichts Hamburg anhängig ist (Az. VIII R 3/16). Dieser Fall des FG Hamburg betraf die laufenden Aufwendungen eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds während der Investitionsphase und das FG hatte die Aktivierung bejaht. Der 8. Senat hat es damit in der Hand, das Thema final abzuschließen.

 

Laufende Veranlagungen, bei denen nicht den Erklärungen entsprochen wird, sollten jedenfalls unter Verweis auf das Urteil des BFH offen gehalten werden.