Grünes Licht für Durchsuchung nach Internal Investigations

09.07.2018

Unterlagen aus Internal Investigations, die im Rahmen der Durchsuchung einer internationalen Anwaltskanzlei sichergestellt wurden, sind für die Ermittlungsbehörden nicht zwangsläufig tabu. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, einer mit Internal Investigations beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sowie der dort tätigen Rechtsanwälte im Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im „Diesel-Skandal“ nicht zur Entscheidung an (Beschlüsse vom 27. Juni 2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17). Die Entscheidungen werden nicht ohne Folgen für künftige Internal Investigations bleiben.

Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich nicht zwingend auf Durchsuchungen

Nach § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest: Die Fachgerichte verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, wenn sie § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bei einer Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw. der vorhergehenden Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht nicht für anwendbar halten. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchung einschließlich der vorläufigen Sicherstellung sowie auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Ob eine Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern zulässig ist, ist demnach allein an § 97 StPO zu messen.

 

Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe (ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, ist Verfassungsrecht ebenfalls nicht verletzt. Legte man § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO weiter aus, würde dies zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen. Dies würde die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts (Safehouse) verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.

Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 StPO

Hat eine juristische Person eine beschuldigtenähnliche Stellung inne, steht dieser nach überwiegender Ansicht der Fachgerichte der Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 StPO zu. Hierzu setzt die wohl überwiegende Ansicht zwar nicht voraus, dass gegen das Unternehmen bereits ein förmliches Verfahren eingeleitet wurde. Doch ist erforderlich, dass objektiv eine künftige Nebenbeteiligung des Unternehmens in Betracht kommt. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt: Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO nach sich zieht, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt.

 

Von Verfassungs wegen ist es zudem nicht geboten, Tochtergesellschaften, die nicht selbst Auftraggeber sind, in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen. Dabei nimmt das Bundesverfassungsgericht auf seine frühere Rechtsprechung Bezug, wonach sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO bei einem Mandatsverhältnis mit der juristischen Person nicht auf deren beschuldigte Organe erstreckt.

US-Kanzlei im Fall der Durchsuchung nicht beschwerdeberechtigt

Die Verfassungsbeschwerden der international tätigen Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert ist, waren mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Die Kanzlei ist nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG ist. Anders ist dies bei Rechtsanwaltskanzleien mit Sitz in Deutschland, für die der Grundrechtsschutz greift.

 

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei war unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis nicht ersichtlich war. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie durch die angeordnete Durchsuchung und durch die Sicherstellung von Unterlagen in eigenen Grundrechten verletzt wurden.

Folgen der Entscheidungen

Künftig wird bei Internal Investigations zu bedenken sein, dass deren Ergebnisse nur dann dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliegt, wenn gegen das Unternehmern entweder ein förmliches Verfahren eingeleitet worden ist oder wenn objektiv eine künftige Nebenbeteiligung des Unternehmens in Betracht kommt und zugleich ein Mandatsverhältnis mit der beauftragten Kanzlei besteht.

 

Es bleibt abzuwarten, ob in Folge einer Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – auch Verfahrensregelungen geschaffen werden, die die erforderliche Rechtssicherheit für Unternehmen bei Internal Investigations begründen. Ohne umfassenden Beschlagnahmeschutz anwaltlicher Unterlagen drohen Internal Investigations andernfalls als wirksame Compliance-Maßnahme leer zu laufen.

 

Bei Internal Investigations in Konzernen sollte in Erwägung gezogen werden, künftig auch betroffene Tochtergesellschaften als weitere Auftraggeber in das Mandatsverhältnis mit der Rechtsanwaltskanzlei einzubeziehen, damit diese von einem etwaigen Beschlagnahmeschutz ebenfalls umfasst sind.

 

Schließlich sollten die Entscheidungen Unternehmen Anlass geben, zu prüfen, ob sie eine im Ausland ansässige Anwaltskanzlei mit der Durchführung von Internal Investigations beauftragen oder eine in Deutschland ansässige Kanzlei, die Träger von Grundrechten ist und sich im Fall der Fälle auf deren Schutz berufen kann.