Das neue Grunderwerbsteuerrecht tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ist nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Steuerpflichtige die Frage, ob es grunderwerbsteuerliche Vorteile haben kann, Anteile kurzfristig vor dem 1. Juli 2021 zu übertragen. Dieser Beitrag behandelt einige ausgewählte Aspekte zum Übergang ins neue Recht.

Schaffung einer Altgesellschafterstellung für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG

Die Grunderwerbsteuerreform führt den neuen Tatbestand § 1 Abs. 2b GrEStG ein. Im Kern bedeutet dies, dass Änderungen im Gesellschafterbestand bei Kapitalgesellschaften in einem Umfang von 90 % zukünftig Grunderwerbsteuer auslösen, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einer der Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle erreicht.

Der neue Tatbestand § 1 Abs. 2b GrEStG sieht keine echte oder unechte Rückwirkung vor. Die Anwendung ab dem 1. Juli 2021 könnte möglicherweise auch bedeuten, dass alle Anteilseigner, die zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Rechts an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, als Altgesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG gelten. Erwerben diese Altgesellschafter später Anteile hinzu, würde dieser Erwerb dann nicht steuerpflichtig werden. Für den Fall, dass sich diese Sichtweise durchsetzt, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, noch vor dem 1. Juli 2021 einen Anteil an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu erwerben.

Überschreiten der zukünftigen kritischen Beteiligungsschwelle von 90 %

Übertragungen im Anwendungsbereich von §§ 1 Absätze 2a, 3 und 3a GrEStG können bis Ende Juni noch vorgenommen werden, ohne dass sich eine Steuerpflicht nach neuem Recht ergibt. Dies empfiehlt sich, wenn z.B. eine Übertragung vorgesehen ist, welche die zukünftig schädliche Schwelle von 90 % überschreitet, die gegenwärtig relevante Beteiligungsschwelle von 95 % (die nach neuem Recht fortbesteht) aber unterschreitet. Es ist also nicht möglich, eine heute zwischen 90 % und 95 % liegende Beteiligung steuerneutral auf 100 % aufzustocken.

Optimierung Steuerbefreiung bei zeitlich gestrecktem Erwerb

Auch wer erwägt, Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zeitlich gestreckt zu erwerben, kann bis zum 30. Juni eine Maximierung der zukünftigen Steuerbefreiung erreichen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Beteiligung in Höhe von 94,9 % noch grunderwerbsteuerneutral erworben werden (statt danach 89,9 %). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass auch für vor dem 1. Juli 2021 neu erworbene Anteile bereits das neue Fristenregime mit einer Vorbehaltensfrist von 10 beziehungsweise 15 Jahren gilt.

Wenn Anteile noch kurz vor Einführung des neuen Rechts übertragen werden sollen, gilt bei der zeitlichen Planung zu beachten: Die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände beziehen sich teilweise auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und teilweise auf den dinglichen Übergang der Anteile. Bei Übertragungen um den Stichtag 1. Juli 2021 ist eine umsichtige Strukturierung erforderlich, damit nicht bei Signing Grunderwerbsteuer nach altem Recht und bei Closing ein weiteres Mal Grunderwerbsteuer nach neuem Recht ausgelöst wird.

Fazit

Je nach Lage des Einzelfalls kann die grunderwerbsteuerliche Besteuerungssituation vor Inkrafttreten der Grunderwerbsteuerreform optimiert werden. Grund genug, die verbleibenden Wochen zu nutzen, um etwaigen Handlungsbedarf zu prüfen.