Haftungsprivileg für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsorgane

29.03.2021 | FGS Blog

Vereins- und Stiftungsorgane gehen mit der Übernahme ihres Amtes eine große Verantwortung ein. Sie müssen bei der Ausübung ihres Amtes stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers oder Aufsichtsrats an den Tag legen. Verstoßen sie schuldhaft gegen die Pflichten, die ihnen die Gesetze und die Satzung vorgeben, und entsteht der Stiftung bzw. dem Verein dadurch ein Schaden, müssen sie dafür grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen einstehen. Dabei genügt grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit.

Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Organmitglieder

Eine Ausnahme besteht für ehrenamtlich tätige Organmitglieder und Vereinsmitglieder, die lediglich ihre Auslagen ersetzt bekommen, darüber hinaus aber keine Vergütung erhalten (§§ 31a, 86 BGB und § 31b BGB). Diese Personen haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Abgrenzung von (ggf. pauschaliertem) Auslagen- und Aufwendungsersatz zu einer Tätigkeitsvergütung kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Echter Aufwendungs- bzw. Auslagenersatz liegt vor, wenn er sich nicht am Tätigkeitsumfang orientiert, sondern an dem durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand. Andernfalls handelt es sich um ein verdecktes Entgelt.

 

In den Genuss dieses Haftungsprivilegs kommen auch Organmitglieder, die nur gering vergütet werden. Die Grenze hierfür lag bislang bei 720 Euro pro Jahr.

Erhöhung der Vergütungsgrenze ab 2021

Der Bundesrat hat am Freitag ein Gesetz gebilligt (7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen), das diese Grenze auf 840 Euro pro Jahr anhebt.

 

Die Regelung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Da sich die Regelung auf die Jahresvergütung bezieht, profitieren Vereins- und Stiftungsorgane aber bereits im laufenden Jahr 2021 von der Erhöhung.

Gleichlauf mit Ehrenamtspauschale

Die gleiche Vergütungsgrenze gilt seit dem 1. Januar 2021 bei der sogenannten Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Danach unterliegt die Vergütung, die eine Person aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation bezieht, nicht der Einkommensteuer, wenn die Vergütung pro Jahr maximal 840 Euro beträgt.

 

Bei der Erhöhung der Ehrenamtspauschale zum Jahreswechsel wurde es versäumt, das Haftungsprivileg entsprechend anzupassen. Dies wurde nun nachgeholt.

Haftungsbeschränkung für höher vergütete Organmitglieder

Darüber hinaus bleibt es weiterhin möglich, die Haftungsbeschränkung auch für höher vergütete Organmitglieder vorzusehen. Voraussetzung ist aber, dass dies ausdrücklich in die Satzung aufgenommen wird. Sofern eine D&O-Versicherung abgeschlossen wird, ist zu beachten, dass diese in den Fällen nicht zahlen muss, in denen das Organmitglied selbst wegen der Haftungsbeschränkung nicht haftet. Die Stiftung bzw. der Verein bleibt dann auf dem Schaden sitzen, es sei denn die Versicherung enthält eine (sublimitierte) Eigenschadendeckungsklausel.

 

Bei Stiftungen könnte die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung allerdings bald deutlich eingeschränkt werden. Im Rahmen der geplanten Stiftungsrechtsreform (Regierungsentwurf vom 12. Februar 2021) soll die Haftungsbeschränkung nur noch in der Errichtungssatzung zulässig sein. Damit dürfte eine Stiftung zwar unter Umständen die Satzung dahingehend ändern, dass zukünftig eine Vergütung für ihre Stiftungsorgane zulässig ist, eine Haftungsbeschränkung dürfte sie aber nicht mehr einführen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber für bestehende Stiftungen eine Sonderregelung aufnimmt, beispielsweise dass die bei Inkrafttreten der Reform geltende Satzung als Errichtungssatzung gilt. Bislang ist dies nicht vorgesehen.