Hochwasserkatastrophe - Wer kann an wen was spenden?

23.07.2021 | FGS Blog

Nach den schweren Überschwemmungen vergangene Woche sind die vielerorts verheerenden Folgen unübersehbar. Zugleich zeigt sich eine ergreifende Hilfsbereitschaft von Bürgern, Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Spenden.

Spenden von Bürgern und Unternehmen

Bürger und Unternehmen können in Not geratenen Menschen und Unternehmen jederzeit Geld und Sachen spenden. Spendet ein Bürger oder ein Unternehmen an einen einzelnen Empfänger insgesamt nicht mehr als 20.000 Euro, fällt generell keine Schenkungsteuer an. Mehrere Spenden werden dabei zusammengerechnet. Sammelt ein Bürger oder ein Unternehmen Spenden, um diese direkt an betroffene Bürger oder Unternehmen weiterzuleiten, führt dies nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des Spenders.

Spenden an in Not geratene Menschen und Unternehmen können allerdings nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall ist der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten denkbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Spende der eigenen Berufs- oder Gewerbetätigkeit des Spenders dient, z.B. um einem Lieferanten oder Kunden zu helfen. Wer seine Geld- oder Sachspende im Regelfall steuerlich geltend machen möchte, muss an einen begünstigten Rechtsträger spenden: Das sind zum einen Vereine, Stiftungen und GmbHs, die gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke verfolgen. Hierzu zählen z.B. Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser, Lebenshilfe und THW. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören zum anderen juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, Kreis, Land Rheinland-Pfalz) und öffentliche Dienststellen.

Besonderheit in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen

Nach dem dort geltenden Sammlungsgesetz bedürfen bestimmte Sammlungen grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Dazu gehören Sammlungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen sowie Sammlungen von Haus zu Haus. Keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen Haussammlungen, die ein Verein unter seinen Mitgliedern durchführt. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises Spenden sammelt. Außerdem sind solche Sammlungen erlaubnisfrei möglich, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden. Eine etwaig erforderliche Erlaubnis für Spendensammlungen im Kreisgebiet erteilt in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung. Bei überregionalen Sammlungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zuständig.

Geltendmachung von Spenden ohne Zuwendungsbestätigung

Wer eine Spende steuerlich geltend machen möchte, benötigt in der Regel eine Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers.

In den folgenden Fällen kann ein Spender seine Spende auch ohne Zuwendungsbestätigung steuerlich geltend machen:

  • Generell Geldspenden bis 300 Euro
  • Spenden bis zum 31. Oktober 2021 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, Kreis, Land Rheinland-Pfalz), einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines „amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege“ einschließlich dessen Untergliederungen (z.B. Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband)
  • Spenden bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Treuhandkonto eines Dritten (z.B. eines Unternehmens oder einer gemeinnützigen Organisation, etwa eines Sportvereins), die sodann auf eines der vorstehend genannten Sonderkonten weitergeleitet werden

In den drei vorstehend genannten Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung für die Spende auf das Sonder- bzw. das Treuhandkonto (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, PC-Ausdruck bei Online-Banking). Im dritten oben genannten Fall braucht der Spender zusätzlich den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung für die Weiterleitung der Spende durch den Dritten

Denkbar sind auch Spenden auf ein Treuhandkonto eines Dritten (z.B. eines Unternehmens oder einer gemeinnützigen Organisation, z.B. eines Sportvereins), die dieser später an eine gemeinnützige und/oder mildtätige Organisation weiterleitet. Der Dritte erstellt eine Liste mit den einzelnen Spendern und den einzelnen Spendenbeträgen und leitet auch diese an die Spendenempfängerin weiter, die die Zuwendungsbestätigung an die einzelnen Spender erstellt.

Der Spender muss die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen aufbewahren und dem Finanzamt vorlegen können, und zwar bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Jahr, für das die Spende geltend gemacht wurde.

Besondere Arten von Spenden

Sachspenden aus dem Privatvermögen können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Zeitwert der gespendeten Sachen zweifelsfrei ist und in der Zuwendungsbestätigung angegeben wird.

Menschen, die ehrenamtlich aktiv werden („Zeitspenden“), können diesen Aufwand nicht steuerlich abziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Freiwillige bei Aufräumarbeiten unterstützen.

Arbeitnehmer können auch auf andere Weise helfen: Die Arbeitnehmer verzichten auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens. Anschließend leitet der Arbeitgeber die entsprechenden Beträgen an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens weiter oder spendet sie an einen begünstigten Rechtsträger. Der Arbeitgeber muss die Weiterleitung bzw. Spenden dokumentieren. Die Beträge bleiben dann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Sie sind in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben. Der Arbeitgeber muss den Lohnverzicht im Lohnkonto aufzeichnen, alternativ kann der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklären.

Spenden gemeinnütziger Organisationen

Spenden im Rahmen des Satzungszwecks

Gemeinnützige Organisationen, z.B. gemeinnützige und mildtätige Vereine, können wie folgt helfen:

Finanzielle oder tatkräftige Unterstützung direkt an in Not geratene Menschen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich gestattet. Dies ist etwa der Fall, wenn zum Satzungszweck die Förderung der Wohlfahrtspflege und/oder Mildtätigkeit gehört und die gemeinnützige Organisation diesen Zweck durch eigene Hilfstätigkeiten verfolgt. Hinzu kommt der örtliche Bezug: Der Satzungszweck muss die Mildtätigkeit jedenfalls auch in der vom Hochwasser betroffenen Region umfassen. Außerdem müssen gemeinnützige Organisationen im Grundsatz die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen nach den allgemeinen Vorschriften nachweisen). Generell nicht gemeinnützig oder mildtätig ist die finanzielle Unterstützung der lokalen Wirtschaft als solcher, z.B. des Einzelhandels oder der Gastronomie.

Spenden außerhalb des Satzungszwecks

Sieht die Satzung eine solche Regelung nicht vor, darf eine gemeinnützige Organisation nach Mitteilung der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung vom 22. Juli 2021 ohne weitergehende Prüfung Soforthilfen an unmittelbar betroffene Menschen in Höhe von bis zu 5.000 Euro leisten. Weiterhin kann die Organisation Zuwendungen an andere begünstigte Rechtsträger vornehmen. Dann muss diese andere Organisation nachweisen, dass die unterstützten Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt solche Zuwendungen auch dann, wenn die gebende Organisation andere Satzungszwecke als die empfangende Körperschaft verfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die empfangende Organisation in der vom Hochwasser betroffenen Region tätig ist. Z.B. darf ein Sport-, ein Kultur-, ein Karnevals- oder ein Schulförderverein Zuwendungen gemeinnützigkeitsrechtlich auch einer Organisation zuwenden, die die Wohlfahrtspflege fördert oder mildtätig ist.

Aber: Nicht alles, was gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt ist, ist auch vereins- und stiftungsrechtlich erlaubt. Vereine, die ihre originär eigenen Mittel außerhalb ihres eigenen Satzungszwecks verwenden, sollten dies nur tun, wenn ihre Mitglieder einverstanden sind. Stiftungen, die originär eigene Mittel zu satzungsfremden Zwecken verwenden möchten, sollten dies vorher mit der zuständigen Stiftungsaufsicht abstimmen.

Was allerdings auch außerhalb des eigenen Satzungszwecks geht: Eine gemeinnützige Organisation startet einen gesonderten Spendenaufruf, ruft zu Spenden speziell für die Katastrophenhilfe auf und richtet ein separates Bankkonto (oder Unterkonto) ein. Spenden sollten unter Angabe eines eindeutigen Verwendungszwecks geleistet werden (z.B. „Hochwasser Juli 2021“). Die bedachte gemeinnützige Organisation leitet die vereinnahmten Spenden dann an bestimmte andere Rechtsträger weiter: Gemeinnützige und/oder mildtätige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen. Sodann erteilt die bedachte Organisation dem Spender eine Zuwendungsbestätigung, sofern dies erforderlich ist. Die Zuwendungsbestätigung muss als Verwendungszweck die Sonderaktion zur Hochwasserhilfe angeben.

Weiterführende Informationen

Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2021 (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres)

Schreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Steuern vom 16. Juli 2021 (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres)

Wie Vereine Flutopfern helfen können – Nachweiserleichterungen bei Soforthilfen bis 5.000 Euro (Mitteilung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2021)