IDW S 13: Neuer Standard zur Unternehmens­bewertung im Familien- und Erbrecht

01.12.2016

Nach Billigung durch den Hauptfachausschuss des IDW gilt seit Juni 2016 der neue Standard Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13). Im Vergleich zum bis dato geltenden HFA 2/1995 (Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht) bringt der neue Standard für die Bewertungspraxis einige wesentliche Neuerungen.

Änderungen gegenüber dem Entwurf

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind im finalen IDW S 13 die Ausführungen zum Ansatz des Unternehmerlohns geändert und jene zur Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils konkretisiert worden. Zudem wurde ergänzt, dass zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs neben der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von Anfang- und Endvermögen im Einzelfall auch eine unmittelbare fiktive Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sachgerecht sein kann.

Für die Ableitung des Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruchs ist nach dem IDW S 13 weiterhin eine zweistufige Ermittlung vorgesehen. Auf der ersten Stufe ist der objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft zu bestimmen. Aufgrund rechtlicher Besonderheiten ist auf der zweiten Stufe eine Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch vorzunehmen.

Sachgerechte Berücksichtigung der Ertragskraft

Bei der Ableitung des objektivierten Unternehmenswertes haben die Inhalte des Praxishinweises 1/2014 Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen Eingang in den IDW S 13 gefunden. Im Mittelpunkt steht die sachgerechte Berücksichtigung der Ertragskraft, die unabhängig vom bisherigen Inhaber übertragbar ist. Während die familien- und erbrechtliche Praxis die personenbezogenen Faktoren regelmäßig durch den Ansatz eines „individuellen Unternehmerlohns“ erfasst, soll deren Berücksichtigung nach dem IDW S 13 durch die Abschmelzung der finanziellen Überschüsse in der Planungsrechnung erfolgen. Der Unternehmerlohn hingegen ist gemäß IDW S 13 nach einer marktüblichen Vergütung zu bestimmen, die eine nicht beteiligte Unternehmensleitung erhalten würde.

In der endgültigen Fassung des IDW S 13 wurde ergänzt, dass bei der Ableitung des Unternehmerlohns auch zeitlicher Arbeitseinsatz und individuelle Kenntnisse zu berücksichtigen sind. Nicht zu erfassen sind jedoch persönliche Leistungen eines Eigentümers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind. Diese reduzieren die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft und sind durch das Abschmelzen der Überschüsse bereits berücksichtigt.

Abzug latenter Ertragsteuerbelastungen

Die Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch beinhaltet im Wesentlichen den Abzug latenter Ertragsteuerbelastungen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs in Fällen des Zugewinnausgleichs unabhängig von dem tatsächlichen Geschehens­ablauf eine fiktive Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten zum jeweiligen Stichtag zu unterstellen. Von dem Wert des Unternehmens ist daher die persönliche Ertragsteuerbelastung beim konkreten Eigentümer bei fiktiver sofortiger Veräußerung in Abzug zu bringen. Einhergehend mit dem Ansatz einer latenten Steuerbelastung war nach dem Wortlaut des Standardentwurfs noch zu würdigen, ob und ggf. in welcher Höhe auch ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. tax amortisation benefit) zu berücksichtigen ist. Hintergrund eines solchen Ansatzes ist die Überlegung, dass eine (fiktive) Veräußerung nicht nur zu einer Aufdeckung der stillen Reserven beim Veräußerer, sondern ebenfalls zu erhöhten Anschaffungskosten beim Erwerber führen kann. Sofern eine gänzliche oder auch teilweise Zuordnung dieser Anschaffungskosten auf steuerrechtlich abschreibungsfähige Vermögensgegenstände möglich ist, führt deren spätere Abschreibung zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und somit zu einer zukünftigen Steuerersparnis für den Erwerber.

In der endgültigen Fassung des IDW S 13 wurden schließlich auch die Ausführungen zum abschreibungsbedingten Steuervorteil konkretisiert. Insbesondere wurde klargestellt, wann ein solcher Steuervorteil zu berücksichtigen ist und welche Parameter bei der Berechnung von Bedeutung sind.

Jan König