Am 14. September 2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) beschlossen. Dieser beinhaltet neben Anpassungen zum Ausbau der Digitalisierung und zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern auch die Abschaffung der sog. Registerfälle. Gleichzeitig sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung vorgenommen werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Die relevanten Neuregelungen im Überblick

Registerfälle

Besonders hervorzuheben ist die vorgesehene weitgehende Abschaffung der sog. Registerfälle. Unterlagen beschränkt Steuerpflichtige bisher aufgrund einer Eintragung von bestimmten Rechten in ein deutsches Register einer Besteuerung der aus den Rechten entstehenden inländischen Einkünfte in Deutschland, liegen künftig nur dann inländische Einkünfte vor, wenn der Gläubiger der Vergütung in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. § 2 StAbwG ansässig ist (s. Blog-Beitrag).

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice

Bisher sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In letzterem Fall ist der Abzug auf 1.250 EUR pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr beschränkt. Dieser Höchstbetrag soll durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E ab 2023 in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, ist weiterhin ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich, jedoch künftig unter der Prämisse, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E einen Ausbau der sog. Homeofficepauschale i.H.v. 5 EUR pro Heimarbeitstag vor. Der maximale Abzugsbetrag steigt ab 2023 von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr, was nunmehr 200 anstelle von 120 Heimarbeitstagen entspricht. Ferner kommt es zukünftig zu einer dauerhaften Entfristung der Pauschale.

Photovoltaikanlagen

Bisher bestehen bei der Installation und dem Betrieb selbst von kleinen Photovoltaikanlagen teilweise erhebliche steuerliche und bürokratische Hürden. Diese sollen ab 2023 durch die folgenden Maßnahmen verringert werden:

Einführung einer Ertragsteuerbefreiung: Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien sollen künftig steuerbefreit sein.

Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Anlagen, welche der vorstehend genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, ist künftig kein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen mehr notwendig.

Abschreibung von Wohngebäuden

Der Regierungsentwurf des JStG 2022 sieht eine Anhebung des linearen AfA-Satzes für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Wohngebäude von 2% auf 3% vor.  Die Verkürzung des Abschreibungszeitraums von 50 auf 33 Jahre soll eine klimagerechte Neubauoffensive unterstützen.  Zur Verminderung von Bürokratieaufwand soll die Möglichkeit, die Gebäude-AfA in begründeten Ausnahmefällen anhand einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen, abgeschafft werden.

Weitere ausgewählte Änderungen

Der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 EUR auf 2.000 EUR) angehoben werden. Des Weiteren ist eine Erhöhung des Freibetrags eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes zur Berufsausbildung gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG von 924 EUR auf 1.200 EUR pro Jahr vorgesehen. Der bisher für 2023 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden.

Fazit

Der Regierungsentwurf des JStG 2022 sieht im Wesentlichen die Schaffung von Entlastungen sowie das Vorantreiben der Digitalisierung in Deutschland vor. Ob die beschlossenen Entlastungen weitreichend genug sind, bleibt abzuwarten. Die geplante Anschaffung der beschränkten Steuerpflicht von Registerfällen ist zu begrüßen, da diese bisher sowohl bei Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung zu erheblichem Aufwand führt. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 wird voraussichtlich bis zum Jahresende abgeschlossen werden.