Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – Stand der Umsetzung in der EU

03.12.2019

Nach den Vorgaben der europäischen DAC6-Richtlinie soll ab Mitte 2020 eine Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in der Europäischen Union (EU) eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die europäische DAC6-Richtlinie bis Ende 2019 ins nationale Recht umzusetzen.

Stand der DAC6-Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten

Die europäische DAC6-Richtlinie gibt zwar ein einheitliches Rahmenwerk für die neue Mitteilungspflicht vor. Es ist allerdings zu befürchten, dass die nationale Umsetzung dieser Vorgaben zu uneinheitlichen Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen wird. Dies erfordert eine fortwährende Abstimmung zwischen den betroffenen Intermediären und Steuerpflichtigen im In- und Ausland.

Der aktuelle Stand der DAC6-Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten per 22. November 2019 ist auf der Website von Taxand zusammengefasst.

[caption id="attachment_3207" align="alignleft" width="180"] DAC6 Update zum Download[/caption]

 

Hintergrund der DAC6-Richtlinie

Voraussetzung der Mitteilungspflicht ist, dass die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nicht-harmonisierte Steuern betreffen, wie z.B. die Körperschaftsteuer. Das Vorliegen einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist ferner entscheidend an das Vorliegen bestimmter Kennzeichen („hallmarks“) bei der Steuergestaltung geknüpft. Diese lassen sich in fünf Kategorien (A bis E) unterteilen und entsprechen den europäischen Vorgaben:

 

A. Allgemeine Kennzeichen, z.B. bei standardisierten Strukturen

 

B. Spezifische Kennzeichen, z.B. bei zirkulären Transaktionen

 

C. Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die z.B. im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfänger steuerbefreit sind

 

D. Gestaltungen betreffend die Steuertransparenz

 

E. Verrechnungspreisgestaltungen, wie z.B. Funktionsverlagerungen

 

Die Kennzeichen A, B und zum Teil auch C können stets nur dann erfüllt werden und eine Mitteilungspflicht auslösen, wenn die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Wesentlich steuerlich motiviert ist (sog. „Benefit Test“). Hierfür ist die Frage zu beantworten, ob einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt.

 

Die Mitteilung ist vorrangig von den Intermediären der betreffenden Steuergestaltung vorzunehmen. Hierbei wird auf ein tätigkeitsbezogenes Verständnis abgestellt, d.h. es kommt auf ein konkretes Mitwirken bei der Steuergestaltung eines Steuerpflichtigen bzw. Nutzers an. Unter einer solchen „schädlichen“ Mitwirkung ist das Vermarkten, Konzipieren, Organisieren, zur Nutzung Bereitstellen oder Verwalten der Umsetzung der Steuergestaltung zu verstehen. In erster Linie können damit steuerliche Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte) und Finanzinstitute, aber auch Konzernsteuerabteilungen in Bezug auf Konzerntochtergesellschaften Intermediär sein. Nur wenn gar kein Intermediär im Hinblick auf eine bestimmte Steuergestaltung existiert bzw. nicht hinreichend konkret an einer Steuergestaltung mitwirkt, ist der Nutzer (d.h. der Steuerpflichtige) selbst zur Mitteilung verpflichtet.

 

Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem sog. mitteilungspflichtigen Ereignis an die zuständigen Behörden in Form eines vorgeschriebenen Datensatz über eine elektronische Schnittstelle zu übermitteln. Mitteilungspflichtiges Ereignis ist insbesondere die Umsetzungsreife bzw. der erste Umsetzungsschritt einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung. Zudem sollen in 2020 einmalig alle Steuergestaltung der letzten zwei Jahre gemeldet werden. Das Unterlassen der Offenlegung einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung soll bußgeldbewährt sein.