MoPeG bringt auch Änderungen im Umwandlungsrecht

18.05.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Das neue Gesetz soll das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anpassen.

 

Insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche als Grundform aller Personengesellschaften gilt und vom historischen Gesetzgeber als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert wurde, soll grundlegend reformiert werden. Der BGH hat schon im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Für eine grundlegende Überarbeitung des Personengesellschaftsrechts sprach sich 2016 auch der 71. Deutschen Juristentag aus. Mit dem nun veröffentlichten Reformvorschlag soll dieser Systemwechsel auch endlich im Gesetz umfassend nachvollzogen werden. Die Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von der Rechtsprechung geprägten Rechtsanwendung im Interesse der Rechtssicherheit wird damit beseitigt.

Änderungen für Verschmelzung und Spaltung

Mit der Eintragung der GbR in ein dafür neu geschaffenes und an das Handelsregister angelehntes Gesellschaftsregister sollen ihr unter anderem zusätzliche Möglichkeiten für Umwandlungsvorgänge ermöglicht werden. So soll der Kreis der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG genannten verschmelzungsfähigen Rechtsträger um die eingetragene GbR erweitert werden. Eine eingetragene GbR soll sich grundsätzlich künftig in gleicher Weise an einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz beteiligen können wie eine Personenhandelsgesellschaft. Konkret soll sie formwechselnder Rechtsträger sein können und als übertragender, übernehmender und neuer Rechtsträger an Verschmelzungen und Spaltungen beteiligt sein können.

 

Zu diesem Zweck sieht der Gesetzesentwurf zahlreiche Detailänderungen vor. So wird in § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG-E neben den bisher aufgeführten Registern zusätzlich auch das neu einzuführende Gesellschaftsregister mit aufgenommen. Die Regelungen der bisherigen §§ 41 bis 45 UmwG werden modifiziert und im Wesentlichen in die §§ 39a bis 39f UmwG-E übertragen. Unmittelbar gelten sie dann nur noch für die GbR. Für Personenhandelsgesellschaften wiederum sollen sie über § 44 UmwG-E entsprechend gelten.

 

Speziell für den Fall einer Verschmelzung unter Beteiligung einer GbR soll § 39d UmwG-E eingeführt werden, welcher sich erkennbar an den bisherigen § 43 Abs. 2 Satz 2 UmwG anlehnt. § 39d UmwG-E sieht bei einer Verschmelzung für Gesellschafter der übernehmenden GbR ein Widerspruchsrecht vor. Wird dieses ausgeübt, hat die Verschmelzung zu unterbleiben. Gleiches soll gelten, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine GbR widerspricht.

 

Für Verschmelzungen unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften soll § 39d UmwG-E keine entsprechenden Anwendung finden. Für sie bleibt es bei dem bisher in § 43 Abs. 2 Satz 2 UmwG geregelten Grundsatz, dass dem widersprechenden persönlich haftenden Gesellschafter eines übertragenden oder übernehmenden Rechtsträgers  in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren ist. Diese Regelung soll als eigenständiger § 43 UmwG-E für Fälle von Verschmelzungen unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften bestehen bleiben.

 

Über die spaltungsrechtlichen Verweisungsnormen der §§ 124 Abs. 1, 125 Satz 1 UmwG kann sich die eingetragene GbR auch im gleichen Maße wie eine Personenhandelsgesellschaft an einer Spaltung beteiligen.

Neue Regelungen zum Formwechsel

Wichtigste Änderung in Bezug auf den Formwechsel ist, dass eine eingetragene GbR künftig auch als formwechselnder Rechtsträger in Betracht kommen soll. Bisher konnte eine GbR im Rahmen eines Formwechsels nur Rechtsträger neuer Rechtsform sein. Letzteres soll zwar auch weiterhin möglich bleiben. Dies jedoch unter der Einschränkung, dass Rechtsträger neuer Rechtsform nur eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR sein kann.

Keine Neuerungen für grenzüberschreitende Umwandlungen von Personenhandelsgesellschaften

Neuerungen in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen bringt der Gesetzesentwurf nicht mit sich. Der Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags, Personengesellschaften auch die Möglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzung zu eröffnen, ist die Expertenkommission in ihrem Reformvorschlag nicht gefolgt.

 

Begründet wird dies damit, dass die Richtlinienbestimmungen über grenzüberschreitende Umwandlungen erst 2019 durch das Company Law Package der Europäischen Union geändert und auf weitere Umwandlungsarten erweitert worden sind. Die Expertenkommission wollte den gesetzlichen Bestimmungen, durch die die neuen Richtlinienvorschriften bis 2023 umzusetzen sind, nicht vorgreifen. Zudem würde eine weitergehende Verschmelzungsmöglichkeit zur Zeit noch die Schwierigkeit aufwerfen, dass die von deutschen Registergerichten erteilten Vorabbescheinigungen für Herausverschmelzungen deutscher Personenhandelsgesellschaften wegen des auf Kapitalgesellschaften begrenzten Anwendungsbereichs der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen keine Bindungswirkung entfalten könnten. Dies würde aus Sicht der Expertenkommission zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.

 

Somit bleibt weiterhin allein die bereits 2018 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsrechts zugelassene Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft als übernehmender oder neuer Rechtsträger an einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung möglich. Eine Erstreckung des § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG auch auf die eingetragene GbR sieht der Entwurf bisher nicht vor.

 

Zur Reform des Personengesellschaftsrechts sehen Sie bitte auch den Blog-Beitrag von Yorck Frese. Speziell zur Einführung eines Sitzwahlrechts für eingetragene Personengesellschaften empfehlen wir Ihnen zudem den Beitrag von Martin Brockhausen und Ralf Richter.