Namensnutzung und Markenlizenzen im Konzern – BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Namensnutzung und Markenrechtsüberlassung im Konzern

10.08.2017

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Auffassung zur Namensnutzung im Konzern veröffentlicht (<link www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2017-04-07-namensnutzung-im-konzern.pdf - external-link-new-window "Opens external link in new window">BMF-Schreiben vom 7.4.2017</link>). In dem Schreiben stellt das BMF fest, dass eine unentgeltliche Namensnutzung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein wird.

Rechtsprechung zur Namensnutzung im Konzern

Fragen zur Verrechnung von Entgelten für die Nutzung des Konzernnamens durch Konzerngesellschaften bergen in Betriebsprüfungen regelmäßig hohes Konfliktpotenzial. In bislang zwei richtungsweisenden Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine reine Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG begründet (BFH v. 9.8.2000, I R 12/99, und v. 21.1.2016, I R 22/14). Eine solche Geschäftsbeziehung liegt nun dann vor, wenn ein Gesellschafter den Konzernnamen seiner Gesellschaft als Firmenbezeichnung überlässt. Für die Nutzung der reinen Firmenbezeichnung ist folglich kein Entgelt zu bezahlen.

Anders sind nach der Rechtsprechung des BFH jedoch Sachverhalte zu beurteilen, in denen durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem überlassenen Namen und einem produktbezogenen Markenrecht hergestellt wird. In diesen Fällen kann die Überlassung des Markenrechts im Vordergrund stehen. Und es ist dann ein fremdübliches Entgelt zu verrechnen. Die Verrechnung ist demnach notwendig, wenn die Nutzung der Marke geeignet ist, den Absatz zu fördern.

Abgrenzung der Namensnutzung im Konzern durch das BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben differenziert im Grundsatz zwischen Marken und Unternehmensnamen. Marken sind Zeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Während eine Überlassung von Markenzeichen grundsätzlich zu verrechnen ist, bestätigt das Schreiben unter explizitem Verweis auf die genannte Rechtsprechung, dass die „bloße“ Namensnutzung nicht zu verrechnen ist.

Eine „bloße“ Namensnutzung liegt aus Verwaltungssicht nur vor, wenn sich durch die Nutzung des Namens keinerlei wirtschaftliche Vorteile ergeben. Wirtschaftliche Vorteile sind solche, für die nach der Rechtsfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ein Entgelt verlangt werden könnte und für die der Nutzende auch ein Entgelt zu zahlen bereit wäre. Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil (und damit eine Entgeltfähigkeit dem Grunde nach) ist aus Verwaltungssicht bereits dann gegeben, wenn einem fremden Dritten die Namensnutzung rechtlich oder tatsächlich versagt werden kann. Letztlich fingiert das BMF damit einen wirtschaftlichen Wert einer Marke immer dann, wenn ein anderer von der Nutzung ausgeschlossen werden kann; auf einen tatsächlichen Wert der Marke würde es nach Verwaltungsauffassung folglich nicht ankommen. Als Beispiel dafür, wann Dritte rechtlich ausgeschlossen werden können, nennt das Schreiben die Eintragung einer Marke in ein Markenregister.

Auch die Bewertung selbst richtet sich nach dem zu erwartenden Nutzen beim Nutzenden, unabhängig davon, ob dieser Nutzen tatsächlich auch eintritt (ex-ante Betrachtung).

Fazit

Die Finanzverwaltung nimmt im BMF-Schreiben eine strikte Haltung zur Verrechnung von Markenlizenzen ein. Markenlizenzen sind bereits dann zu verrechnen, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil zu erwarten ist. Ein solcher Vorteil wird schon fingiert, wenn ein Dritter von der Nutzung rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen werden könnte. Auf einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil kommt es nach Auffassung des BMF nicht an. Dies wäre nur bei anhaltender Verlustsituation des Nutzenden anders zu beurteilen.

Aufgrund der weiten Nutzenfiktion durch das BMF werden nur noch wenige Fälle verbleiben, bei denen von einer reinen Nutzung des (nicht verrechenbaren) Firmennamens anstatt der (verrechenbaren) Markennutzung auszugehen ist. Die Grundsätze des Schreibens gelten indessen sowohl für inländische Lizenzgeber wie auch für inländische Lizenznehmer. Insofern sollten Lizenzzahlungen an ausländische Markeninhaber zukünftig in Betriebsprüfungen einfacher zu verteidigen sein. Denn auch hier ist ein Nutzen zu fingieren, wenn ansonsten ein Ausschluss von der Nutzung möglich wäre.

Dr. Sven Kluge

Dr. Carsten Erb