Neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

07.10.2019

Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen orientiert sich stark an dem Diskussionsentwurf von Anfang 2019. Er entspricht weitgehend den Vorgaben der DAC6-Richtlinie. So soll ab Mitte 2020 eine Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Außerdem soll eine weitere einmalige Mitteilungspflicht retrospektiv für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gelten, die zwischen Mitte 2018 und Mitte 2020 initiiert wurden. Die ursprünglich vorgesehene Mitteilungspflicht für innerstaatliche Gestaltungen ist ersatzlos weggefallen.

Voraussetzungen der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Voraussetzung der Mitteilungspflicht ist, dass die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nicht-harmonisierte Steuern betreffen, wie z.B. ESt, KSt, GewSt, GrESt, ErbSt. Dagegen sind Steuergestaltungen, die zum Beispiel ausschließlich die Umsatzsteuer betreffen, nicht erfasst. Das Vorliegen einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist ferner entscheidend an bestimmte Kennzeichen („hallmarks“) bei der Steuergestaltung geknüpft. Diese lassen sich in fünf Kategorien (A bis E) unterteilen und entsprechen den europäischen Vorgaben:

  1. Allgemeine Kennzeichen, z.B. bei standardisierten Strukturen
  2. Spezifische Kennzeichen, z.B. bei zirkulären Transaktionen
  3. Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die z.B. im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfänger steuerbefreit sind
  4. Gestaltungen betreffend die Steuertransparenz
  5. Verrechnungspreisgestaltungen, wie z.B. Funktionsverlagerungen

Die Kennzeichen A, B und zum Teil auch C können stets nur dann erfüllt werden und eine Mitteilungspflicht auslösen, wenn die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Wesentlich steuerlich motiviert ist (sog. „Benefit Test“). Hierfür ist die Frage zu beantworten, ob einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt.

Mitteilungspflicht trifft Intermediäre

Die Mitteilung ist vorrangig von den Intermediären der betreffenden Steuergestaltung vorzunehmen. Hierbei wird auf ein tätigkeitsbezogenes Verständnis abgestellt, das heißt es kommt auf ein konkretes Mitwirken bei der Steuergestaltung eines Steuerpflichtigen bzw. Nutzers an. Unter einer solchen „schädlichen“ Mitwirkung ist das Vermarkten, Konzipieren, Organisieren, zur Nutzung Bereitstellen oder Verwalten der Umsetzung der Steuergestaltung zu verstehen. In erster Linie können damit steuerliche Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte) und Finanzinstitute, aber auch Konzernsteuerabteilungen in Bezug auf Konzerntochtergesellschaften Intermediär sein. Nur wenn gar kein Intermediär im Hinblick auf eine bestimmte Steuergestaltung existiert bzw. nicht hinreichend konkret an einer Steuergestaltung mitwirkt, ist der Nutzer (der Steuerpflichtige) selbst zur Mitteilung verpflichtet.

 

Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem mitteilungspflichtigen Ereignis an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Form eines vorgeschriebenen Datensatz über eine elektronische Schnittstelle zu übermitteln. Mitteilungspflichtiges Ereignis ist insbesondere die Umsetzungsreife bzw. der erste Umsetzungsschritt einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung. Zudem sollen in 2020 einmalig alle Steuergestaltung der letzten zwei Jahre gemeldet werden.

Inhalte der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Die Mitteilung an das BZSt soll u.a. Informationen zu Intermediär(en) und Nutzer sowie der Steuergestaltung (Beschreibung, Rechtsgrundlagen, Kennzeichen, wirtschaftlicher Wert) beinhalten. Die personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen/Nutzers sind durch den Intermediär nur dann zu übermitteln, wenn der Nutzer ihn von einer etwaigen Verschwiegenheitspflicht befreit hat. Andernfalls fällt die Mitteilungspflicht auf den Nutzer zurück. Nach Eingang der Mitteilung beim BZSt wird eine Registriernummer zur Identifikation der Mitteilung vergeben. Diese hat der Steuerpflichtige/Nutzer in der betreffenden Steuererklärung anzugeben.

 

Das Unterlassen der Offenlegung einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung ab Mitte 2020 soll bußgeldbewährt sein. Entsprechendes soll gelten, wenn die Registriernummer nicht in der Steuererklärung genannt wird.

Neuerungen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gegenüber dem Diskussionsentwurf

Die vorgenannten Aspekte waren im Kern schon im ersten Diskussionsentwurf enthalten. Neuerungen haben sich im Wesentlichen in Einzelaspekten ergeben. So ist die Einordnung als Intermediär nun deutlicher an eine konkrete Mitwirkung an einer Steuergestaltung für einen bestimmten Nutzer geknüpft.

 

Gleichzeitig wird nun deutlicher herausgestellt, dass die Mitteilungspflicht im Grundsatz den Intermediär(en) betrifft. Die zunächst angedachte Zweiteilung der Mitteilung ist damit entfallen.

 

Schließlich ist die Begrifflichkeit der „marktfähigen grenzüberschreitend Steuergestaltung“ neu aufgenommen worden. Das sollen Gestaltungen sein, die ohne individuelle Anpassung genutzt werden können. Für diese sollen – auch nach der ersten Mitteilung – quartalsweise etwaige Änderungen mitgeteilt werden.

 

Wesentlichste Änderung ist wohl, dass die ursprünglich vorgesehene Mitteilungspflicht für rein innerstaatliche Gestaltungen ersatzlos weggefallen ist. Damit reagiert das BMF auf die diesbezüglich erhebliche Kritik und führt die neuen Mitteilungspflichten auf den Umfang zurück, der durch die DAC6-Richtlinien vorgegeben wird.

Praxisfolgen

Die Pflicht zu einer weitreichenden Offenlegung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gegenüber der Finanzverwaltung wird voraussichtlich bis zum Jahresende umgesetzt. Diese Mitteilungspflicht tritt dann neben die in den letzten Jahren ohnehin bereits deutlich ausgeweiteten Offenlegungsvorschriften insbesondere zur Verrechnungspreisdokumentation und dem Country-by-Country-Reporting. Der Compliance-Aufwand wird damit weiter zunehmen.