Politische Betätigung: Querdenker sind nicht gemeinnützig

14.12.2021 | FGS Blog

In dem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 18. August 2021 (Az. V B 25/21 AdV) setzt sich der für das Gemeinnützigkeitsrecht zuständige V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut mit den Grenzen politischer Betätigung für gemeinnützige Körperschaften auseinander. Der Beschluss knüpft an eine Reihe von Entscheidungen an, in denen die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Einflussnahme auf die politische Willensbildung von der gemeinnützigkeitsschädlichen allgemeinpolitischen Betätigung abgegrenzt wurde (Urteil vom 10. Januar 2019, Az. V R 60/17, „Attac I“ –  vgl. Blog-Beitrag von Kirchhain/Kampermann – und Beschluss vom 10. Dezember 2020, Az. V R 14/20, „Attac II“).

Eine gemeinnützige Körperschaft darf demnach weder nach ihrer Satzung noch in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einen politischen Zweck verfolgen. Politik ist kein gemeinnütziger Zweck. Zulässig ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur zur Verfolgung anerkannt steuerbegünstigter Zwecke. Insofern sind sowohl die kritische öffentliche Information und Diskussion als auch die Beschäftigung mit politischen Vorgängen erlaubt, soweit dies zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt. Eine gemeinnützige Körperschaft darf hierbei die von ihr verfolgten Zwecke auch pointiert einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten.

Grenzziehung in Abhängigkeit zum steuerbegünstigten Satzungszweck

Zwar lassen sich die in der bisherigen Rechtsprechung zum Zweck der Bildungsförderung entwickelten Grundsätze (Stichwort „in geistiger Offenheit“) nicht ohne weiteres auf andere Zwecke übertragen, hier die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Auch insoweit sind aber die Grenzen des Zulässigen anhand dessen zu bemessen, was bei dem jeweiligen Zweck als erforderlich angesehen werden kann.

Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann auch die Erarbeitung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationen gehören, wenn diese dem neueren Wissens- und Erkenntnisstand entsprechen oder durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung geprägt sind. Dass damit zwangsläufig eine gewisse politische Zielsetzung verbunden ist, ist auch bei diesem anerkannt steuerbegünstigten Zweck unschädlich.

Undifferenzierte Kritik an Maßnahmen in der Corona-Pandemie dient nicht der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde einem Verein die Gemeinnützigkeit abgesprochen, nachdem er pauschale Kritik an den staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Querdenker-Stil geäußert hatte. Außerdem forderte der Verein von der Bundesregierung und den Landesregierungen die sofortige Aufhebung aller Maßnahmen und die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Zugleich drohte er mit der Wahrnehmung des Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG. Der Vorsitzende hetzte in Online-Videos gegen die politischen Entscheidungsträger und sprach von deren Abhängigkeit von „anderen Mächten“, etwa Milliardären.

Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte den Antrag des Vereins auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Verein sei mit seinen undifferenzierten Forderungen in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingetreten, ohne sich dabei mit den wissenschaftlichen Gründen für die Maßnahmen näher auseinanderzusetzen. Aus den zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen zu den Corona-Maßnahmen werde außerdem ersichtlich, dass das Berufen auf das verfassungsrechtliche Widerstandsrecht abwegig ist. Die Äußerungen des Vorsitzenden hätten keinen Zusammenhang mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie seien dem Verein u.a. wegen dessen unwidersprochener Verwendung des Vereinszeichens zuzurechnen.

Einen hinreichend schwerwiegenden Verstoß begründet der BFH damit, dass die Videos auf der Internetseite des Vereins dauerhaft abrufbar waren und der Verein sich nicht von den Aussagen des Vorsitzenden distanziert hat.

Einordnung und Ausblick

Nachdem sich der BFH in seinen bisherigen Entscheidungen mit den Grenzen politischer Betätigung bei den steuerbegünstigten Zwecken der Förderung der politischen Bildung, des Umweltschutzes und des demokratischen Staatswesens auseinandergesetzt hat, folgt nun die Grenzziehung im Bereich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Missverständlich ist in Teilen die Verwendung des Begriffs der „allgemeinpolitischen Betätigung“. Unter diesen Begriff wurden bislang Maßnahmen gefasst, die keinen konkreten Bezug zur Verwirklichung der anerkannt steuerbegünstigten Zwecke haben. Auch solche Betätigungsformen können für gemeinnützige Körperschaften nach herrschender Auffassung in engen Grenzen zulässig sein (z.B. Bekenntnisse gegen Rassismus), wenn sie nur gelegentlich erfolgen. Dies soll nach dem Koalitionsvertrag nun auch gesetzlich geregelt werden. Grundsätzlich sind aber nur solche Betätigungsformen zulässig, die keine allgemeinen Politikfelder betreffen, sondern allein einen konkret verfolgten steuerbegünstigten Satzungszweck.

Gleichzeitig verfestigt der Beschluss die restriktive Linie des BFH im Umgang mit politischer Betätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Nur wenn das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde von Attac nachkommt, könnte sich an dieser Haltung etwas ändern. Allerdings soll der Gesetzgeber nach dem Willen der neuen Bundesregierung gesetzlich klarstellen, dass die politische Betätigung zur gemeinnützigen Zweckverfolgung auch in pointierter Form zulässig ist.

Dem Vernehmen nach wird die Finanzverwaltung in Kürze eine überarbeitete Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung veröffentlichen, in der die BFH-Rechtsprechung zu den Grenzen der politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften niedergelegt und weiter konkretisiert wird.

Empfehlung

Gemeinnützige Körperschaften können die Förderung ihrer satzungsmäßigen Zwecke durch politische Mittel betreiben. Die Intensität des Zulässigen unterscheidet sich von Zweck zu Zweck. Je mehr eine effektive Zweckverwirklichung nur auf der „großen politischen Bühne“ denkbar ist, desto eher ist eine politische Betätigung zulässiges Mittel zu diesem Zweck. Auch sollten gemeinnützige Körperschaften die Verlautbarung ihrer Organe und die Darstellung auf öffentlich erreichbaren Plattformen im Blick haben. Der politische Meinungskampf ist nicht per se gemeinnützig, auch wenn damit hehre Ziele verfolgt werden sollten, sondern nur wenn er in die gemeinnützige Zweckverfolgung eingebettet ist..