Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9% der britischen Wähler in einem Referendum für den sogenannten „Brexit“, den Austritt des Vereinigten Königreich aus der EU. Infolgedessen galt das Vereinigte Königreich (nur noch) bis zum 31. Dezember 2020 als EU-Mitgliedstaat. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Hieraus ergeben sich für deutsche Unternehmen mit britischen Tochterunternehmen (Outbound-Fall) zahlreiche steuerliche Konsequenzen. Dies betrifft auch die Pflicht eines deutschen Mutterunternehmens zur Mitteilung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die Angelegenheiten britischer Tochterunternehmen.

Mitteilungspflicht nach § 138 AO in Bezug auf Drittstaat-Gesellschaften

Nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO haben inländische Steuerpflichtige mitzuteilen, wenn sie erstmals beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben. Eine Drittstaat-Gesellschaft ist jede Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat (d.h. außerhalb der EU sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz). Der Einfluss muss sich auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten beziehen. Ein solcher beherrschender oder bestimmender Einfluss wird insbesondere durch eine formale rechtliche Beteiligung (mehr als 50%) vermittelt.

Die Mitteilungspflicht erfasst das erstmalige Ausüben der beherrschenden Einflussstellung (mitteilungspflichtiges Ereignis). Die Mitteilung ist dann gemeinsam mit der Steuererklärung (z.B. KSt-Erklärung, Feststellungserklärung) für den Zeitraum, in den das mitteilungspflichtige Ereignis fällt, an das für den inländischen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu richten.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht stellen eine nach § 379 AO bußgeldbewehrte (bis zu EUR 25.000) Ordnungswidrigkeit dar.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Die Festsetzungsfrist für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang mit Beziehungen zu der betreffenden Drittstaat-Gesellschaft stehen, beginnt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung oder auf andere Weise bekannt geworden sind. Spätestens beginnt sie jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Mitteilungspflicht bei neuen britischen Tochterunternehmen

Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Webseite am 24. März 2021 darüber informiert, dass deutsche Mutterunternehmen aufgrund des Brexits nunmehr verpflichtet sind, einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer britischen Tochtergesellschaft ab dem 1. Januar 2021 mitzuteilen. Die vorstehende Mitteilungspflicht betrifft solche Fälle, in denen das deutsche Mutterunternehmen ab dem 1. Januar 2021 erstmals einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die Angelegenheiten ihrer britischen Tochtergesellschaft ausübt. In der Praxis wird der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer bereits bestehenden britischen Tochtergesellschaft oder deren Gründung der Hauptanwendungsfall sein.

Mitteilungspflicht auch bei Altfällen an britischen Tochterunternehmen?

Darüber hinaus geht das Bundeszentralamt für Steuern davon aus, dass „ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die ... Angelegenheiten einer Gesellschaft im Vereinigten Königreich, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ... dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen“ ist.

Folglich sollen nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung auch all diejenigen „alten“ Beteiligungen an britischen Tochtergesellschaften dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen sein, an denen das deutsche Mutterunternehmen bereits vor dem 1. Januar 2021 einen beherrschenden Einfluss hatte. In der Praxis betrifft dies unter anderem sämtliche britische 100%-Tochterunternehmen deutscher Mutterunternehmen.

Anmerkung: Diese Lesart des § 138 AO ist abzulehnen. Denn die Mitteilungspflicht ist unseres Erachtens nur dann nachzukommen, wenn „erstmals“ ein solcher beherrschender oder bestimmender Einfluss auf ein britisches Tochterunternehmen ausgeübt werden kann. Kann ein solcher Einfluss bereits vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt werden, sprechen nach unserer Einschätzung gute Gründe dagegen, dass das deutsche Mutterunternehmen eine Mitteilung nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO vornehmen muss. Daran sollte auch die – ohne Zutun des Mutterunternehmens – „passive“ Umwandlung einer bereits beherrschten EU-Gesellschaft in eine Drittstaat-Gesellschaft nichts ändern. Aufgrund der konträren Auffassung des Bundeszentralamtes für Steuern sowie des Ordnungswidrigkeitscharakters und der Anlaufhemmung eines Verstoßes gegen § 138 AO sind Konflikte mit den deutschen Finanzbehörden jedoch vorprogrammiert.

Schlussfolgerung

Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Grundsatz zutreffend und folgerichtig darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich durch den Brexit per 1. Januar 2021 zum Drittstaat geworden ist. Damit sind bei einem beherrschenden Einfluss auf britische Gesellschaften nun auch die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO zu beachten. Kritisch zu hinterfragen und unseres Erachtens im Ergebnis abzulehnen, ist aber die Annahme einer Mitteilungspflicht für Altfälle. Inländischen Steuerpflichtigen mit Auslandsbeteiligungen ist jedenfalls anzuraten, ihre Betroffenheit hinsichtlich der Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern zu prüfen.