Regierung plant Senkung der Mehrwertsteuersätze

04.06.2020

Als Teil des Konjunkturprogramms zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die große Koalition am späten Mittwochabend auf eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze geeinigt. Der Regelsteuersatz soll von 19% auf 16% gesenkt und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% reduziert werden.

Zeitplan für die Mehrwertsteuersenkung

Die neuen Steuersätze gelten nur für ein halbes Jahr zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020. Die Änderung soll nun schnellstmöglich das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Bedeutung

Aufgrund des Mehrwertsteuersystems mit Vorsteuerabzug wirkt sich die Steuersatzsenkung allein auf der letzten Handelsstufe gegenüber dem Endverbraucher aus. Hier besteht für die leistenden Unternehmer die Möglichkeit, den Vorteil aus der Steuersatzsenkung für sich selbst einzustreichen oder diesen an die Verbraucher weiterzugeben. Der Entlastungseffekt soll 20 Mrd. Euro betragen.

 

Die deutschen Steuersätze liegen– für ein halbes Jahr – an bzw. nahe an der EU-seitig vorgeschriebenen Mindesthöhe von 15% bzw. 5%. Es ist daher keine Zustimmung der EU erforderlich.

 

Für die Gastronomie-Umsätze, die gerade erst dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden (Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021), ist die Senkung des ermäßigten Steuersatzes eine zusätzliche Förderung.

Worauf es bei der Mehrwertsteuersenkung für die Unternehmen ankommt

Mit Blick auf den Übergang zum neuen Steuersatz am 1.7.2020 kommt es nun grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt an. Hier bieten sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten an, die Leistung so zu bewirken, dass auf sie schon der neue Steuersatz anwendbar ist. Die Unternehmen sollten sich sehr schnell einen Überblick über die Situation verschaffen und ggf. ihre Planung anpassen, um keine Vorteile liegen zu lassen.

 

Bei vielen Verträgen stellt sich die Frage, wie sich die kurzfristige Steuersatzänderung auf die bereits vereinbarten bzw. noch im Juni zu vereinbarenden Preise auswirkt. Hierfür gibt es im Umsatzsteuergesetz eine spezielle zivilrechtliche Übergangsregelung. Auch hier sind eine schnelle Analyse und ggf. Vertragsanpassungen erforderlich, um sicherzustellen, dass man als Unternehmer auch im vollen Umgang von der Steuersenkung profitiert.

 

Da die Freude über die Mehrwertsteuersenkung voraussichtlich nur ein halbes Jahr währt, muss jetzt auch schon an die Rückkehr zum alten Steuersatz am 1.1.2021 gedacht werden. Hier gelten die gleichen Erwägungen wie zuvor, nur in umgekehrte Richtung. Darüber hinaus ist bei langfristigen Leistungszeiträumen (z.B. im Immobilien- oder IT--Bereich) an weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie Teilabnahmen zu denken, um die kurze Phase der Steuersatzsenkung auszunutzen.

 

Bei Steuersatzänderungen in der Vergangenheit gab es regelmäßig Verwaltungsanweisungen mit Vereinfachungsregelungen. Es ist noch nicht absehbar, ob für die aktuelle Änderung ebenfalls ein BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

 

Nähere Informationen zum Konjunkturpaket finden Sie u.a. hier.