Senkung der Mehrwertsteuersätze: Klarstellungen und Vereinfachungen im Überblick

16.06.2020

Nahezu sämtliche Wirtschaftsverbände haben kritisiert, dass die Senkung der Mehrwertsteuersätze (vgl. unsere Blogbeiträge zum Thema vom 4. Juni 2020 und 8. Juni 2020) viel zu kurzfristig komme. Sie haben zugleich Vereinfachungen gefordert – insbesondere bei Leistungen zwischen Unternehmen, bei denen die Senkung der Mehrwertsteuersätze wirtschaftlich nicht zum Tragen kommt.

 

Nunmehr hat das BMF einen Entwurf eines Schreibens zur praktischen Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung veröffentlicht (Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, III C 2 – S 7030/20/10009 :004, DOK 2020/0562372).

 

Auf die Kritik und die Forderungen nach Vereinfachungsregelungen geht der BMF-Entwurf allerdings kaum ein. Vielmehr enthält der Entwurf einige Unklarheiten.

 

Die Wirtschaftsverbände können den Entwurf nun kommentieren. Man darf gespannt sein, welche Verbesserungen sich daraus noch ergeben. Allerdings: Mit der Umsetzung in ihren internen Prozessen haben die Unternehmen gut 14 Tage vor dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2020 indessen kaum noch Zeit.

 

Die nachfolgende Übersicht fasst das Wichtigste aus dem BMF-Entwurf in Sachen Mehrwertsteuersätze zusammen:

Klarstellungen

Anzahlungen / Teilentgelte /Vorausrechnungen Werden Anzahlungen, Teilentgelte oder Vorausrechnungen vor dem 1. Juli 2020 abgerechnet und vereinnahmt, aber wird die Leistung nach dem 30.Juni 2020 ausgeführt, sind bzw. können (in diesem Punkt bleibt der Entwurf unklar) in der Rechnung die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzugeben. Dadurch wird eine spätere Korrektur vermieden. D.h. Rechnungen, die einen USt-Ausweis i.H.v. 19% bzw. 7% USt beinhalten, sind zu korrigieren. Demnach ist keine generelle Vereinfachungvorgesehen z.B. dergestalt, dass bei Leistungen zwischen zwei Unternehmern weiter von 19% bzw. 7% ausgegangen werden kann, wenn beide übereinstimmend handeln. Zudem wird nicht auf den Umstand eingegangen, dass das Änderungsgesetz erst kurz vor dem 1.7.2020 veröffentlicht wird und im Grunde gar keine rechtliche Basis für das beschriebene Vorgehen besteht.
Ist-Versteuerung Bei Ausführung der Umsätze nach dem 30. Juni 2020 sind die ab dem Zeitpunkt geltenden Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG) Umgekehrt sind die bisherigen Steuersätze i.H.v. 19% bzw. 7% anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1.Juli 2020 ausgeführt wird – selbst dann, wenn das Entgelt erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt wurde

  

Weitere Klarstellungen in Bezug auf spezifische Leistungen

Werklieferungen und Werkleistungen Wenn diese nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, sind die Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwenden Bei Teilleistungen vor dem 1. Juli 2020 sind die alten Steuersätze anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Werklieferung oder Werkleistung,
  • Leistungsteil muss vor dem 01. Juli 2020 abgenommen oder vollendet worden sein,
  • besondere Teilentgelte sind zu zahlen und
  • die Teilentgelte werden gesondert abgerechnet
Sinnvoll wäre dieses Vorgehen allerdings nicht, so ass die Anmerkung eher für den umgekehrten Fall interessant ist.
Dauerleistungen Die neuen Steuersätze sind anzuwenden, wenn die Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt wird, also
  • Bei sonstigen Leistungen an dem Tag, in dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
  • Bei wiederkehrenden Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung
Sind Teilleistungen vorgesehen (etwa bei vierteljährlicher Abrechnung) und beginnt der Abrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 2020, endet aber nach dem 1. Juli 2020, so sind die neuen Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwendenEntsprechende Rechnungen über derartige Teilleistungen können insoweit vor dem 1. Juli 2020 berichtigt werden Das BMF verlangt, dass etwaige Dauerrechnungenbzw. Verträge, die als Dauerrechnung dienen, umzustellen sind, was einen erheblichen Aufwand auslöst.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen Bei Änderungen, die nach dem 30. Juni 2020 eintreten und jeweils Umsätze betreffen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurden, sind grundsätzlich weiterhin die regulären Steuersätze i.H.v. 19% bzw. 7% anzuwenden Bei (Preisnachlass-)Gutscheinen ist grundsätzlich zu differenzieren, ob die zugrunde liegende Leistung vor dem 1. Juli 2020 (dann 19% bzw. 7%) oder nach dem 30.06.2020 (dann 16% bzw. 5%) ausgeführt wurde Bei Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen ist grds. ebenso im Einzelnen aufzuschlüsseln, welcher Anteil der Rückvergütung auf Umsätze vor dem 1. Juli 2020 (dann 19% bzw. 7%) nach dem 30.06.2020 (dann 16% bzw. 5%) fällt
Strom-, Gas- und Wärmelieferungen Fällt der 1. Juli 2020 in einen Abrechnungszeitraum, so sind für diesen Zeitraum grds. die neuen Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwenden Das gilt nicht, wenn die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Lieferungen im fraglichen Abrechnungszeitraum gesondert abgerechnet werden – für diese Lieferungen sind die alten Steuersätze i.H.v. 19% bzw.7% anzuwenden
Leistungen der Handelsvertreter und Handelsmakler Die Leistungen der Handelsvertreter unterliegen ab dem 1. Juli 2020 dem neuen Steuersatz i.H.v. 16%, wenn der vertretene Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung an seinen Kunden nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt hatLeistungen der Handelsmakler unterliegen dem neuen Steuersatz i.H.v. 16%, sofern die Schlussnoten nach dem 30. Juni 2020 erteilt wird.
Umtausch von Gegenständen Wird ein Gegenstand, der vor dem 1. Juli 2020 erworben wurde, nach diesem Stichtag umgetauscht, sind für den Ersatzgegenstand die neuen Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwenden

 

Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen

Rechnungen über Kleinstbeträge Die Mehrwertsteuer für Kleinstbeträge für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, darf in Rechnungen mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von
  • 13,79% (Regelsteuersatz)
  • 4,76% (ermäßigter Steuersatz)
errechnet werden.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 sind die Gesamtbeträge der Entgelte wie folgt zu berechnen: (Regelsteuersatz): Summe der aufgezeichneten Bruttoerträge ÷ 1,16 (ermäßigter Steuersatz): Summe der aufgezeichneten Bruttoerträge ÷ 1,05
Änderungen der Bemessungsgrundlagen bei Umsätzen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung Es wird zugelassen, nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsätze nach dem Verhältnis zwischen den Umsätzen mit unterschiedlichen Steuersätzen, den steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzen aufzuteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen aufgrund von (Preisnachlass-)Gutscheinen Werden Gutscheine vom 1. Juli 2020 bis zum 31.August 2020 eingelöst und unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz, so darf weiterhin der alte Steuersatz i.H.v. 19% anzuwenden Werden Gutscheine nach dem 31. August 2020 eingelöst und sind jeweils Umsätze betroffen, der nach dem 30.06.2020 ausgeführt wurden, so ist der neue Steuersatz i.H.v. 16% heranzuziehen
Änderungen der Bemessungsgrundlagen aufgrund der Rückgabe von Leergut an den Unternehmer Erstattet der Unternehmer zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. September Pfandbeträge, ist der alte reguläre Steuersatz i.H.v. 19% heranzuziehen Bei Erstattungen zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 ist der neue Steuersatz i.H.v. 16% heranzuziehen
Änderungen der Bemessungsgrundlagen aufgrund von Jahresboni etc. Folgendes Verfahren wird zugelassen: Ermittlung des Verhältnisses der Umsätze der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1. Juli 2020 und Aufteilung der Entgeltminderungen nach diesem Verhältnis Wenn teils ermäßigte, teils reguläre Umsätze getätigt wurden, wird das Verhältnis entweder insgesamt oder einmal für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 und einmal nach dem 30. Juni 2020 errechnet Eine Jahresrückvergütung für das KJ 2020 kann zu 50% mit 19% bzw. 7% und zu 50% mit 16% bzw. 5% berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Umsätze tatsächlich ausgeführt wurden Ferner wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer ausnahmslos den regulären Steuersatz i.H.v. 19% zugrunde legt
Telekommunikationsdienstleistungen Fällt der 1. Juli 2020 in den Abrechnungszeitraum, wird nicht beanstandet, wenn ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am 30. Juni 2020 endet.
Strom-, Gas- und Wärmelieferungen Auf Antrag ist ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für die Unternehmen zuzulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden.
Beförderungsleistungen Endet ein Fahrausweis oder eine Zeitkarte am Betriebstag 30. Juni 2020, kann der alte Steuersatz i.H.v. 19% verwendet werden, wenn die Beförderungsleistung dem regulären Steuersatz unterliegt. Taxi- und Mietwagenunternehmer können für die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 bereits den neuen Steuersatz i.H.v. 16% anwenden, sofern keine Rechnung mit dem alten Steuersatz i.H.v. 19% ausgestellt worden ist.
Umsätze im Gastgewerbe Für die Einnahmen in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 können die neuen Steuersätze i.H.v. 16% bzw. 5% angewendet werden.

Die bezeichneten Regelungen sollen bei der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Januar 2021 entsprechend gelten. Zusätzlich wird für den Wechsel zurück Folgendes bestimmt:

  • Unterliegen Teilentgelte, die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmt werden, der Ist-Versteuerung, darf die für diese Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet werden, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
  • Sofern das restliche Entgelt nach dem 31. Dezember 2020 in mehreren Teilentgelten vereinnahmt wird, kann die Umsatzsteuer für den Voranmeldezeitraum berechnet und entrichtet werden, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird
  • Die Gesamtbeträge der Entgelte sind mit den Divisoren 1,19 (Regelsteuersatz) und 1,07 (ermäßigter Steuersatz) zu ermitteln

Begleitende Erleichterungen bei Preisangaben

Handel und Dienstleister waren zudem besorgt, dass nun alle Preisschilder z.B. in Supermärkten und auch Verkaufsprospekte zu ändern sind. Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jedoch bereits am 10. Juni 2020 ein Schreiben mit Vereinfachungsregelungen veröffentlicht. Danach können Handel und Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern von der Ausnahmeregelung für sog. Pauschalrabatte profitieren. Die Preisangabenverordnung sieht zwar grds. vor, dass der Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile, sowie bei messbaren Gütern, nach dem Grundpreis gegenüber Verbrauchern transparent anzugeben ist. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dieser Regelung möglich. Das Bundesministerium sieht diese Ausnahme im Fall der zeitweisen Mehrwertsteuersenkung als erfüllt an, wenn Handel und Dienstleister die Preissenkung durch Werbung transparent machen, die Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem vornehmen und die geltenden Mehrwertsteuersätze lediglich auf den Zahlungsbelegen zutreffend ausweisen.