Steuerliche Erleichterungen bei Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

18.03.2022 | FGS Blog
Dr. Alena Kirchinger

Um Menschen in Not in der Ukraine und auf ihrer Flucht vor dem Krieg zu unterstützen, ihnen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und sie mit Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen, engagieren sich in Deutschland verschiedenste Einrichtungen, Unternehmer und Privatpersonen – bislang ohne eine sichere steuerrechtliche Grundlage.

Die Finanzverwaltung reagiert nun hierauf mit einem BMF-Schreiben, das zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen vorsieht. Die Regelungen sind vielfach bereits aus anderen BMF-Schreiben, die zu Notsituationen (v.a. Flüchtlingskrise, Corona-Pandemie und Flutkatastrophe) ergangen sind, bekannt.

Gelten sollen alle Regelungen des Schreibens für Maßnahmen vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

I. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Spenden

Bei Spenden für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten wird auf eine Zuwendungsbestätigung verzichtet, wenn diese auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der öffentlichen Hand oder eines anerkannten Wohlfahrtsverbands bzw. deren Mitglieder eingezahlt werden. Als Nachweis genügt ein Zahlungsbeleg. Bei Zuwendungen über ein Konto eines Dritten kann eine Bescheinigung gemäß § 50 Abs. 5 EStDV erteilt werden. Spendenaktionen können auch von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden, die nach ihrer Satzung keine Zwecke unterstützen, die mit der Hilfe für die vom Krieg Geschädigten im Zusammenhang stehen. Die Finanzverwaltung verzichtet bei den vom Krieg Geschädigten auf den Nachweis einer Hilfsbedürftigkeit. Die eingeworbenen Mittel können auch an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben werden.

Unterstützungsmaßnahmen durch steuerbegünstigte Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften können die vom Krieg Geschädigten oder andere steuerbegünstigte Körperschaften ungeachtet ihres eigentlichen Satzungszwecks auch mit bereits vorhandenen Ressourcen unterstützen. Bei Stiftungen ist allerdings zusätzlich zum Steuerrecht das Stiftungsrecht zu beachten, das nicht Gegenstand des BMF-Schreibens ist.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen finden die Vorschriften über die Flüchtlingsbetreuung, § 68 Nr. 1 Buchst. c AO, § 4 Nr. 18, 23, 24, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Anwendung. Für die öffentliche Hand gelten besondere Erleichterungen.

II. Ertragsteuerrecht

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende & Aufsichtsratsvergütungen

Die Finanzverwaltung fördert die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer, indem die entsprechenden Lohnteile bei einer qualifizierten Spende bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Neu ist, dass auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG unter den Begriff des Unternehmens fallen und die Möglichkeit der qualifizierten Spende ausdrücklich auch Beamten, Richtern, Soldaten und Tarifbeschäftigten offensteht. Für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen vor Fälligkeit oder Auszahlung gilt das Gesagte sinngemäß.

III. Umsatzsteuerrecht

Steuerbegünstigte Körperschaften

Das entgeltliche Bereitstellen von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges notwendig sind durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaft, soll – satzungsunabhängig –  dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zuzuordnen sein.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerrechtliche Vorschriften (z. B. § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) auf Leistungen, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Steuerbefreiung bereits auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) Anwendung findet und die Entgelte für die Leistungen aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften stammen.

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit die Änderung in der Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG soll bei kostenloser Überlassung von Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen) an Personen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind, nicht vorliegen. Gleichzeitig bedarf es keiner Vorsteuerkorrektur. Trotz der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung kann die Vorsteuer aus Nebenleistungen, die von vornherein zur unentgeltlichen Weitergabe durch umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bezogen wurden (z.B. Strom und Wasser), geltend gemacht werden.

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

Anders als das BMF-Schreiben im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe enthält das vorliegende BMF-Schreiben keine Aufzählung der Sachspenden, die zu den begünstigten Gegenständen gehören und ist damit insoweit weiter gefasst. Allerdings sieht das vorliegende BMF-Schreiben vor, dass die Sachspenden und unentgeltliche Personalgestellungen nur dann nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe führen, wenn sie an bestimmte Einrichtungen erfolgen. Zumindest dem Wortlaut nach sind damit Sachspenden unmittelbar an Kriegsgeschädigte nicht erfasst. Dies sollte noch nachgeholt werden, da derzeit viele Unternehmen direkt helfen.

Den Spendern steht auch dann der Vorsteuerabzug zu, wenn von vornherein bei Bezug des Spendengegenstandes beabsichtigt war diesen in Form der Sachspende unentgeltlich weiterzugeben.